BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 170/14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ger ichts Cottbus vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn b e- trifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten 2 und 3 mit den zugehörigen Feststellungen, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1), schwerer räuberischer Erpre s- sung (Tat 2), versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz einer Handfeuerwaffe (Tat 3) sowie wegen versuchten Wo h- nungseinbruchdiebstahls mit Waffen (Tat 4) zu einer siebenjährigen Gesam t- freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen zur Tat 2 wollten der Ang e- klagte R . und ein gesondert verfolgter Mittäter den Geschädigten P . n- spruch zustand. Da der Geschädigte keine finanziellen Mittel besaß, hielt der innen weniger Stunden in vier Supermär k- von Diebstähle insbesondere zum Erlangen der erzielten Beute durch den An g e- klagten und seinen Mittäter werden im Urteil nicht mitgeteilt. Am Abend desselben Tages schoss der Angeklagte R . mit der bezeichneten Waffe zweimal vor die Füße des nichtrevidierenden Mitangekla g- ten S . , ohne diesen jedoch zu treffen (Tat 3); dessen Verletzung hatte er hierbei aber zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 10). 2. Die insoweit ergangenen Schuldsprüche haben keinen Bestand: a) Hinsichtlich der Tat 2 hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 2. Apri l 2014 zutreffend dargelegt, das s die Voraussetzungen einer sogenannten Dreieckserpressung durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt sind, weil der zu den Diebstählen Genötigte zum Vermögen der gesch ä- digten Firmen nicht in dem erforderlichen Nähever hältnis stand (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125 f.), insofern allerdings eine durch Nötigung verwirklichte Anstiftung zu den Diebstählen in Betracht kommt. Jedoch lässt sich dem Urteil schon nicht hinreichend sicher ent ne h- men, ob das Landgericht bei seiner nicht näher erläuterten rechtlichen Würd i- gung dieser Tat (UA S. 27) überhaupt an die Begehung der Diebstähle selbst anknüpfen wollte, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung P . s Schilderung 2 3 4 5 - 4 - he von ihm gestohlenen Gegenstände hätten ihm der Angeklagte R . und der gesondert S. 18). Wäre es so gewesen, könnte ein schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Betracht kommen (vgl. BGH aaO S. 125). b) Die rechtli che Würdigung der Tat 3 ist zwar im Ansatz nicht zu bea n- standen. Das Landgericht hat aber einen Rücktritt vom Versuch der gefährl i- chen Körperverletzung nicht erörtert, obwohl dies geboten war. Denn den U r- teilsgründen lässt sich entnehmen, dass sich nach P . s Angaben am Tattag bis zumindest 17.15 Uhr in der Trommel des Revolvers fünf bis sechs Patronen befunden haben (UA S. 17). Wäre es so auch am Abend gewesen, hätte der Angeklagte im Anschluss an die zwei erfolglos abgegebenen Schüsse weiter auf den ehem aligen Mitangeklagten S . schießen können. Da er dies nicht getan hat, kam ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierfür waren die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten seiner Au s- führungshandlungen maßgebl ich. Zu di esem sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) verhält sich das Urteil nicht. Die danach erforderliche Aufhebung des Schul d- spruchs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfasst auch da s tateinheitlich begangene Waffendelikt. c) Die Aufhebung erfasst auch die den Taten 2 und 3 jeweils zugrund e- liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3 . Der Wegfall der Schuldsprüche hinsichtlich der Taten 2 und 3 entzieht den hierfür verhäng ten Einzelstrafen die Grundlage. Der Senat hebt neben der Gesamtstrafe auch die übrigen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, dass diese in ihrer Höhe durch die aufgehobenen Strafen beeinflusst wo r- den sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 6 7 8 - 5 - 123, 129). Die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch best e- hen bleiben. Sander Schneider Dölp König Bellay
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