ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR170.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 170/18 vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 8. November 2017 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wo rden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angek lagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Genera l- bundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Hinsichtlich der er hobenen Beweisantragsrüge kann der Senat jede n- falls ausschließen, dass das Urteil auf der geltend gemachten verkürzten Erö r- terung der Beweisbehauptungen beruhen würde. Denn der Angeklagte hat ei n- geräumt, mit der Nebenklägerin am Tattag wenngleich kurzen Geschlecht s- verkehr gehabt zu haben. Die allein in einer schriftlichen Verteidigererklärung bestehende und damit in ihrem Beweiswert zutreffend als untergeordnet gewe r- tete Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen vor dem Tattag am 17. Januar 2017 jeden Tag bei der Nebenklägerin übernachtet, hat die Stra f- kammer darüber hinaus schon für sich genommen als nicht glaubhaft anges e- hen (UA S. 23). Dass sich Spermien auch dann absondern können, wenn es nicht zum Samenerguss kommt, ist allgemein bekannt. 2 . Der Schuldspruch wird von den aufgrund einer im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen getragen. Die unzureichende Darstellung des DNA - Gutachtens (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 5 StR 149/17, NStZ 201 7, 723, 724 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht, weil der Angeklagte die Ausübung des G e- schlechtsverkehrs zugestanden hat. 3. Jedoch bestehen insofern rechtliche Bedenken, soweit das Landg e- richt die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StG B nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit 2013 mindestens mehrfach monatlich Amphetamin und je nach Verfügbarkeit auch Kokain, meist gemeinsam mit Alkohol. Nach dem Gutachten des psychiatr i- schen Sachverständigen ist die Kombination von Drogenkonsum und Aggress i- r- s- 2 3 4 5 - 4 - Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen können. Soweit das Landgericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es dem Sachverständigen folgend eine Ra uschmittelabhängigkeit des Angeklagten verneint hat (UA S. 52), wäre es Abhängigkeit nicht erforderlich; vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehen de oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2011 3 StR 235/11 mwN). Eine derartige Neigung des Angeklagten liegt hier nahe. Die Frage der Unt erbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eing e- legt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Sander König Berger Mosbacher Köhler 6 7
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