5 StR 17/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 10. September 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer war unter Ber374cksichtigung der Vorgeschichte der Tat und der Besonderheiten ihrer Begehung noch nicht gehalten, sich 226 unter Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens 226 mit 247 21 StGB auseinander zu setzen. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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