5 StR 171/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen: Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Falles II.7 der U r - teilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2001 mit der Maßgabe, daß der Angeklagte des Betruges in 25 Fällen (anstatt 26) schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat nimmt zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts Bezug. Er schließt aus, daß der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe - 3 - von einem Monat sich auf die verhngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h - ren ausgewirkt htte. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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