5 StR 171/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 8. Januar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 a) Der 25 Jahre alte Angeklagte leidet unter Schwachsinn (Gesamtin-telligenzquotient von 61). Im Jahr 2003 wurde er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung in Tat- 3 - 3 - einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung eines wei-teren Urteils wegen mehrfachen Diebstahls zu einer einheitlichen Jugend-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung hatte das Jugendgericht zur Bew344hrung ausgesetzt. F374r das damalige Tat-geschehen hatte es den Angeklagten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen; im Bew344hrungsbeschluss wurde er unter anderem angewiesen, eine im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik begonnene station344re Behandlung solange in Anspruch zu nehmen, wie dies von 344rztlicher Seite f374r erforderlich gehalten werde und anschlie-337end eine ambulante psychiatrische Behandlung durchzuf374hren. Die Ju-gendstrafe ist inzwischen erlassen und der Strafmakel beseitigt. 4 b) Der Angeklagte hatte im Fr374hjahr 2008 die Familie der am 9. M344rz 1999 geborenen Gesch344digten M. F. kennen gelernt, zu der er ein freundschaftliches Verh344ltnis entwickelte. Unter dem Vorwand, mit M. Fu337ball spielen zu gehen, holte der Angeklagte das Kind im Tat-zeitraum an drei nicht mehr konkret feststellbaren Tagen von ihrer Wohnung ab und f374hrte sie in ein W344ldchen. Dort veranlasste er M. , sich Hose und Schl374pfer auszuziehen und sich auf den Erdboden zu legen. Der Ange-klagte f374hrte seinen Penis jeweils zumindest in den Scheidenvorhof des Kin-des ein. An einem weiteren nicht mehr konkret feststellbaren Tag im Tatzeit-raum vollzog er mit M. in deren Kinderzimmer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er erneut zumindest in den Scheidenvorhof des M344dchens eindrang. 2. Der Rechtsfolgenausspruch h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung verneint. 5 a) Sachverst344ndig beraten hat es festgestellt, dass der Angeklagte un-ter Schwachsinn im Sinne von 247 20 StGB leidet und bei ihm dar374ber hinaus Verhaltensst366rungen und sexuelle Auff344lligkeiten vorhanden sind, die sich 6 - 4 - unter anderem in den Taten 344u337ern. Diese beiden Beeintr344chtigungen h344tten aber keine eigenst344ndige Bedeutung; es handele sich um keine separaten Pers366nlichkeitsst366rungen, sondern um unmittelbare Ausfl374sse der geistigen Behinderung des Angeklagten. Sie wirke sich insofern erschwerend auf seine soziale Handlungskompetenz aus, als 204er in der F344higkeit komplexere soziale Situationen in Bedeutung und Wertgehalt zu erfassen und daraus korrekte und nachvollziehbare L366sungsmechanismen zu finden, eingeschr344nkt sei223 (UA S. 21). Eine P344dophilie liege bei ihm nicht vor. b) Die Strafkammer ist zu dem Schluss gelangt, dass die Steuerungs-f344higkeit des Angeklagten aufgrund seines Schwachsinns zwar tatbezogen vermindert gewesen sei, jedoch nicht erheblich im Sinne von 247 21 StGB. Im Ansatz zutreffend f374hrt sie aus, dass es sich bei der Frage der Erheblichkeit der Verminderung der Schuldf344higkeit um eine Rechtsfrage handelt, die das Tatgericht ohne Bindung an die 304u337erungen der Sachverst344ndigen unter Beachtung normativer Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu ent-scheiden hat (vgl. BGHR StGB 247 21 Sachverst344ndiger 11; BGHSt 8, 113, 124). Indes durfte die Strafkammer in ihrer Subsumtion nicht davon absehen, die gebotene fachwissenschaftliche Beurteilung der Auswirkungen der Intelli-genzminderung des Angeklagten auf die Steuerungsf344higkeit gerade hin-sichtlich der ausgef374hrten Sexualdelikte darzulegen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 20 Rdn. 63). Diese anspruchsvolle Beurteilung durfte das Tatge-richt nicht 226 wie hier geschehen 226 ausschlie337lich durch eigene Erw344gungen ersetzen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1; BGH NStZ 1997, 296). 7 c) Die Begr374ndung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit verneint hat, ist zudem unklar und widerspr374ch-lich. Die Strafkammer hat insoweit ber374cksichtigt, dass der Angeklagte durch seine geistige Behinderung in seinem sozialen Fortkommen 204nicht nur leicht beeintr344chtigt223 war (UA S. 22) und dass er sich im Tatzeitraum 204aufgrund seines Alleingestelltseins in der eigenen Wohnung und fehlender Hilfe bei 8 - 5 - der Strukturierung des Tagesablaufs in einer erschwerten Situation befand und dies seinen Problemen, sich sozial kompetent zu verhalten, Vorschub leistete223 (UA S. 23). Als mitbestimmend f374r die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit hat die Strafkammer indes auf un-klar gebliebene gegenl344ufige Umst344nde abgestellt. Der Angeklagte habe bei allen Tathandlungen die F344higkeit offenbart, 204Situationen auch zum Teil in Einzelheiten zu erkennen und zu bewerten, sowie sie handlungsm344337ig struk-turiert aufzuarbeiten223 (UA S. 23). Soweit das Landgericht darauf abhebt, 204dass der Angeklagte [nicht] auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den 334berblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt223 habe, vielmehr 204sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen223 sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planm344337igkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausf374hrung einen zu hohen Beweiswert f374r die Beurteilung seiner Steuerungsf344higkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 226 4 StR 522/87 226 und vom 21. April 1999 226 5 StR 115/99). 9 3. Der Senat hat das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgen-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Sollte n344mlich das neue Tatgericht zu einer sicheren Feststellung eines l344nger andauern-den psychischen Defekts im Sinne des 247 20 StGB im Umfang des 247 21 StGB gelangen, so wird es sich angesichts der einschl344gigen Vorstrafe des Ange- 10 - 6 - klagten auch mit der Frage einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGHR StGB 247 63 Zustand 2 und 17) zu befassen haben (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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