BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 171/14 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Dem Ne benkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Recht s- anwalt F . als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass. Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay
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