ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR171.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 171/19 vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen w egen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, da ss im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels , die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsions klägerin i n der Revisions instanz er- wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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