5 StR 17/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. A p- ril 2012 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Kr . , R echtsanwalt C . als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird verworfen. Die Staatskasse träg t die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monat en Freiheitsstrafe veru r- teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwal t- schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos. Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitang e- klagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, u n- geachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angek lagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen pe r- sönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Ve r- tretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht ab gedruckt ; 10. Juni 2010 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 5 StR 204/10 , NStZ - RR 2010, 306, 307 ; 1 0. Nove m- ber 2010 5 StR 424/10 ). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken 1 2 - 4 - oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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