E CLI:DE:BGH:2019:200219B5STR17.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 17/19 vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung der Beschwerd efüh rer am 20. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21. September 2018 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten R . mit der Maßgabe, da ss die gesonderte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 350 Euro (Tat 1) bei ihm entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Recht s- fehler zu m Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Angeklagte H . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, bei dem Angeklagten R . wird von einer solchen Aufe r- legung abgesehen. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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