5 StR 172/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß im Fall II.1. der Urteilsgründe die tateinheitli-che Verurteilung wegen sexueller Nötigung entfällt (vgl. An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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