5 StR 172/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 14. Dezember 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-heit mit Vergewaltigung (25 Einzelf344lle) und mit weiteren Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat erg344nzt die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts wie folgt: 1. Zur unzul344ssigen ersten R374ge des Angeklagten nach 247 338 Nr. 3 StPO ist im Blick auf die Gesamtumst344nde Folgendes anzumerken: 2 Es ist zweifelhaft, ob der Vorsitzende durch die Anordnung der in 374beraus spektakul344rer Weise vollzogenen Vorf374hrung des verhandlungsun-f344higen, in seinem Gleichgewichtssinn und in seiner Wahrnehmungsf344higkeit gest366rten Angeklagten seiner F374rsorgepflicht trotz des Vorverhaltens des Angeklagten in jeder Beziehung gen374gt hat. Die Ma337nahme diente allein dem Zweck, die Verhandlungsunf344higkeit des Angeklagten und eine Unter- 3 - 3 - brechung der Hauptverhandlung den anderen Verfahrensbeteiligten mitzutei-len. Das h344tte au337erhalb der Hauptverhandlung, jedenfalls in Abwesenheit des Angeklagten bewirkt werden k366nnen. Dass der Vorsitzende 226 wahr-scheinlich sogar nahe liegend 226 aus Sorge um die Fortf374hrung des Verfah-rens und von den wohl einmaligen, die Prozessf374hrung beeintr344chtigenden Begleitumst344nden beeinflusst gehandelt haben kann, wird aus seiner dienst-lichen Erkl344rung zum Ablehnungsgesuch nicht hinreichend deutlich. 2. Die Festsetzung der zeitigen H366chststrafe f374r die f374nfw366chige Gei-selnahme und die tateinheitlich verwirklichten Sexualverbrechen und -vergehen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 4 5 a) Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat bei dem hochintelli-genten 36 Jahre alten Angeklagten eine schizoide Pers366nlichkeitsst366rung mit paranoiden Z374gen festgestellt, die zu einer so erheblichen sozialen Bezie-hungsst366rung gef374hrt habe, dass sie dem Schweregrad nach der schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB zuzurechnen sei. Dies habe aber nicht zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt. Das Landgericht st374tzt diese Bewertung 226 dem Sachverst344ndigen folgend 226 im Wesentlichen auf folgenden Umstand: Soweit moralische Grunds344tze der Verwirklichung der egozentrischen W374nsche des Angeklagten nach grenzenlosem Sex ohne Partnerschafts-probleme im Wege gestanden h344tten, habe der Angeklagte im Wege einer Selbstkorrumpierung die moralischen Ma337st344be 374berwunden, indem er sich als ungerecht behandeltes Opfer definiert habe und 226 aufgrund seiner Intelli-genz und Reflektionsf344higkeit 226 (bewusst) ausgeblendet habe, dass er auch selbst durch Vermeidung von Kritik, von Auseinandersetzungen, von Heraus-forderungen, von partnerschaftlichen Belastungen und von emotionalen Schmerzen zu seiner Lebenssituation beigetragen habe. Der Angeklagte sei jederzeit in der Lage gewesen, sein lang geplantes Projekt der Entf374hrung 6 - 4 - besonnen und 374berlegt durchzuf374hren und habe 374ber den gesamten Tatzeit-raum von f374nf Wochen seine kontrollierte Verfassung beibehalten. Diese Erw344gungen des Landgerichts zum Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit gen374gen der hierbei gebotenen Ge-samtw374rdigung nicht in jeder Beziehung. Es liegt nicht fern, dass bei beson-derer Ber374cksichtigung der im Urteil festgestellten bereits seit 1999 beste-henden massiven Verhaltens- und Charakterauff344lligkeiten des Angeklagten insbesondere im sexuellen Bereich Anlass bestanden h344tte, hinsichtlich der Sexualdelikte zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit zu gelangen. Indes bleibt dies ohne ma337gebliche Auswirkung auf das Ergebnis. Denn jedenfalls ist die aus den Erw344gungen des Landgerichts ersichtliche Annahme, hinsichtlich des den Strafrahmen bestimmenden Verbrechens der Geiselnahme sei die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert gewesen, im Blick auf die ins Einzelne gehende Planung der Ent-f374hrung, die vorbereitende Beobachtung des Opfers und die gleichsam pro-fessionelle Ausf374hrung der lange w344hrenden Tat vertretbar und damit im Er-gebnis doch rechtsfehlerfrei (vgl. zu einem insoweit weitgehend 344hnlichen Sachverhalt BGHSt 49, 45). 7 b) Auch die von der Revision behaupteten Wertungsfehler, mit denen eine Vernachl344ssigung gravierender Strafmilderungsgr374nde beanstandet wird, k366nnen den Bestand des Strafausspruchs nicht gef344hrden. Die Schuld des Angeklagten, welcher der 13-j344hrigen Nebenkl344gerin als seiner 204Sex-sklavin223 (UA S. 24) f374nf Wochen durch zahlreiche Sexualdelikte mit teilweise massivster Intensit344t und au337ergew366hnlich perversen Praktiken gr366337tes Leid zugef374gt hat, wiegt so schwer, dass trotz schuldmindernder Umst344nde die 8 - 5 - H366chststrafe als allein angemessene Sanktion nicht in Frage gestellt werden kann. Im 334brigen h344tte selbst bei Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB kaum anderes gelten k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 226 5 StR 335/06 Rdn. 16). Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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