5 StR 172/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: In Vorbereitung der nach 247247 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstat, unge-achtet ihrer Verbrechensqualit344t, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Ma337regelvollzug alsbald betr344chtli-che Bem374hungen f374r eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Un-tergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der be-reits bestehenden Betreuung unerl344sslich sein werden. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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