BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 172/15 vom 17. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 hat der Senat die Revision des Ang e- klagten gegen das Urt eil des Landgerichts Braunschw eig vom 28. Nove m- ber 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen ric h- tet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verlet zung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vo rbringen des Verurteilten übergangen. Sander Schneider Dölp König Feilcke 1 2
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