ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 172/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9. Dezember 2016 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe, b) im Aussp ruch über die Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch sowie in einem Fall in Tatmehrheit mit gefährl i- cher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Raub es (Fall II.15 der Urteilsgründe), wegen (vorsätzlicher) Körperve r- letzung, wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 1 - 3 - zwei Fällen unter Einbeziehung eines weit eren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrens - und materiellrechtlichen B e- anstandungen. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge im Umfang der A ufh e- bung erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürd i- gung zugrunde liegt. Das Tat gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinung s- bild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Wei se der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer ges i- cherten DN A gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte DNA - Spur zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den A n- forderungen, die an die Darstellung des E rgebnisses einer molekulargenet i- schen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 5 StR 606/16 mwN). Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom G e- schädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristis ch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt. 2 3 4 - 4 - Der Senat hebt auch die verhängte Jugendstrafe auf, da er nicht ausz u- schließen vermag, dass sich der Schuldspruch betreffend den Raub als schwerster Tat der abgeurteilten Tatserie auf die Bemessung der im Übrigen allerdings überaus maßvollen Jugendstrafe ausgewirkt hat. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 5
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