ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR172.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 172/18 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 18. Januar 2018 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat. Der Angeklagte F . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A . die Kosten seines Rechtsmittels auf zuerlegen. Ergänzend ist zu bemerken: Der Senat sieht keinen Anlass für die von der Revision des Angeklagten A. geäußerten Annahme, dass die Strafkammer weitere in den Urteil s- gründen nicht belegte Betäubungsmittelmengen in die fehlerhaft festgestel lten Gesamtwirkstoffmengen der verkauften Betäubungsmittel einbezogen haben könnte. Darüber hinaus umfasst die abgeurteilte Tat neben den in der Ste l- lungnahme des Generalbundesanwalts zutreffend berechneten Gesamtwir k- stoffmengen des in Umlauf gelangten Rau schgifts auch die in den beiden Er d- bunkern und in der Bunkerwohnung sichergestellten Mengen. Angesichts de s- sen und des auch von der Strafkammer in den Mittelpunkt ihrer Strafzume s- sung gestellten professionellen Vorgehens der Angeklagten, die über mehr e- re Monate fast täglich Heroin und Kokain an Konsumenten verkauften und sich in ihrem Tun auch nicht durch polizeiliche Maßnahmen beirren ließen, sind die verhängten Strafen jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Kö nig Köhler
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