5 StR 173/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einsatzstrafesowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe: vier Jah-re Freiheitsstrafe) und wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalemAufenthalt (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerich-tete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt inseiner Antragsschrift vom 27. April 2004 ausgeführten Gründen erfolglos,soweit der Schuldspruch angegriffen wird. Dagegen hält der Strafausspruchsachlichrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Übernahmedes Betäubungsmittels durch den als nicht überwachten Inlandskurier tätigen - 3 -Angeklagten unter engmaschiger Überwachung durch den Zoll. Dem Zoll wares nämlich zuvor gelungen, die anderweitig verurteilte Zeugin K ,welche das Rauschgift zuvor aus Ankara über München kommend nachDeutschland eingeführt hatte, zur Mitarbeit zu bewegen und so die weiterenTäter zu überführen.2. Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dasRauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumes-sung 10). Er hat aber nicht ausdrücklich Bedacht darauf genommen, daß dervom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Ü-berwachung durch den Zoll stattgefunden hat, daß eine tatsächliche Gefähr-dung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagtenausgeschlossen war. Dieser Gesichtspunkt ist neben der (späteren) Si-cherstellung des Rauschgiftes ein bestimmender Strafzumessungsge-sichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen wäre(vgl. BGH StV 2000, 555).Die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zuge-messen werden. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der weiterenEinzelstrafe durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. DerAufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur umeinen Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter wird erwägen können, ob - 4 -auch die Nähe der Handlungen des Angeklagten zur Beihilfe die Anwendungeines minder schweren Falls nahelegt.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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