5 StR 173/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M374nchen I vom 8. Dezember 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit 204Beihilfe zum Betrug und zum Vorent-halten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt223 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juni 2006 zutreffend ausgef374hrt hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum von nahezu vier Jahren umfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. So wird nicht hinreichend festgestellt, ob dem Angeklagten tats344chlich der Ge-samtbetrag der ab Mai 2001 hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 200 bzw. der nicht abgef374hrten Sozialversicherungsbeitr344ge von rund 1.700.000 200 zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der festgestellten Einzeltaten der Hauptt344ter zu konkreten Beihilfehandlungen des Angeklagten stellt das Landgericht nicht her. 2 - 3 - Was die Verk374rzung der Sozialversicherungsbeitr344ge angeht, hat das Landgericht nicht den Vorrang des Betrugs (247 263 StGB) gegen374ber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten (247 266a StGB) bedacht. Soweit der Arbeitgeber 374ber die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beitr344ge zur374ck-h344lt, ist der Straftatbestand des 247 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach 247 263 StGB bestraft werden kann, also insbeson-dere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beitr344ge aber gleichwohl nicht abgef374hrt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265). 3 Die Darstellung der nicht abgef374hrten Sozialversicherungsbei-tr344ge ist vom Revisionsgericht nicht 374berpr374fbar. Denn das Landgericht teilt nicht die Anzahl der Besch344ftigten, die Besch344ftigungsdauer, das Arbeitsent-gelt und die H366he der Beitragss344tze der Sozialversicherungstr344ger mit (vgl. nur BGH wistra 2006, 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu beachten. 4 Die knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen w344re hingegen f374r sich mit Blick darauf, dass das Landgericht auf die nicht ange-meldeten L366hne stets einen unter dem tats344chlichen Steuersatz der Arbeit-nehmer 5 - 4 - liegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem Mindeststeuer-schaden gelangt ist, noch hinnehmbar. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Brause
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