5 StR 173/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a . Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 10 . November 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkläger in entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat dem nicht überaus großen Gewicht der abgeurteilten Taten und dem beträchtlichen Zeitablauf seit ihrer Begehung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung (§ 67b StGB) Rechnung getragen. Ein Widerruf der Aussetzung wäre nur bei einem gefähr lichkeitsspezifischem Anlass zu erwägen (§ 67g StGB). Im Falle einer etwa erforderlichen Vollstreckung der Maßregel wird auf BVerfGE 70, 297 (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Fe b- ruar 2009 5 StR 555/08, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 7) Bedacht zu neh men sein. Basdorf Raum Schaal Schneider König
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