5 StR 173/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzl i- chen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die nicht revidierende Verfallsbeteiligte Re . KG den Verfall von Wertersatz in einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eing e- räumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines so wie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt, dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgeseh e- 1 2 - 3 - ne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten nicht bekannt. Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013 1 StR 443/10), und hebt es daher auf. 2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der Urteilsaufhebung erledi gen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsb e- schlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelä n- de der Deponie E . vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewo n- nenen Beweismit tel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E . , die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnung s- behörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entsc heidend, dass die Re . GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW - /AbfG ve r- pflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts - und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prü fungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/ Thull, KrW - /AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchs u- chungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer ohne richte r- liche Anordnung zulässigen rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im Auftrag der zustä ndigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Z u- dem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzune h- 3 4 5 - 4 - men, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Ma ß- nahme in Gegenwart seines anwaltlichen Berat ers widerspruchslos dulde n- den angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten. Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay
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