5 StR 174/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 26. November 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß dieZeugin H aussagetüchtig war und über kein Motiv zurFalschbelastung verfügte. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2004hat vorgelegen.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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