5 StR 174/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Ju-gendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Re-vision, die nur hinsichtlich der H366he der festgesetzten Jugendstrafe Erfolg hat und im 334brigen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO ist. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die 1990 geborene Angeklagte wuchs in geordneten famili344ren Ver-h344ltnissen auf. Bereits in der dritten Klasse zeigte sie in der Schule solche Verhaltensauff344lligkeiten, dass die normal intelligente Angeklagte auf eine 204Schule f374r Erziehungshilfe223 wechseln musste. Auch der famili344re Umgang mit ihr wurde ab dem Alter von elf Jahren zunehmend schwerer, sie stahl, beschimpfte ihre Mutter und trank viel Alkohol. Die zum Herbst 2003 erfolgte Umsetzung auf eine Regelmittelschule misslang, da es durch das Verhalten der Angeklagten zu Konflikten mit den Lehrern kam. Deshalb wechselte sie im folgenden Jahr erneut die Schule, wurde dieser aber wenige Wochen sp344-ter verwiesen. Auch aus der n344chsten Schule wurde sie aus disziplinarischen Gr374nden entlassen. Innerhalb der Familie nahmen die Spannungen ebenfalls zu. Wegen selbstverletzender Handlungen befand sich die Angeklagte 2004 und 2005 mehrmals in station344rer psychiatrischer Behandlung, im September 2004 zog sie in eine Jugendhilfeeinrichtung. Innerhalb eines besonders p344-dagogisch gef366rderten Schulprojekts gelang es ihr schlie337lich, die neunte Klasse zu absolvieren. F366rderma337nahmen zur beruflichen Eingliederung scheiterten hingegen. Im M344rz 2007 zog die Angeklagte wieder bei ihren El-tern ein, da sie dem erzieherischen Einfluss in der Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr zug344nglich war. Im Fr374hjahr 2007 ging sie eine Liebesbeziehung zu einem sieben Jahre 344lteren Mann ein. Diesem gegen374ber gab sie wahr-heitswidrig an, sie nehme die Antibabypille. Nachdem die Angeklagte zu ih-rem Freund gezogen war, scheiterte die Beziehung nach nur zwei Wochen an der Unwilligkeit der Angeklagten, im Haushalt Aufgaben zu 374bernehmen. 3 Zu Beginn des Jahres 2008 bemerkte die Angeklagte bei sich eine Schwangerschaft, die sie jedoch nicht 204wahr haben223 wollte. Sie versuchte, die Schwangerschaft vor ihrer Umwelt zu verbergen, Nachfragen aufgrund fig374r-licher Ver344nderungen wich sie aus. Am Morgen des 19. April 2008 setzten bei ihr Unterleibskr344mpfe und Erbrechen ein. Sie zog sich in ihr Zimmer im elterlichen Wohnhaus zur374ck, wo in den Nachmittagsstunden eine Ge- 4 - 4 - burtstagsfeier stattfand. Den sie in ihrem Zimmer besuchenden Geburtstags-g344sten, darunter auch die ihr Vertrauen genie337ende Gro337mutter, offenbarte sie sich nicht. Als sie schlie337lich in den Abendstunden bemerkte, dass die Geburt unmittelbar bevorstand, ging sie in das Badezimmer. Dort brachte sie in der Badewanne einen gesunden Jungen zur Welt. Die Angeklagte versetz-te ihm mittels stumpfer Gewalt zahlreiche Verletzungen an Kopf, insbesonde-re Gesicht und Hals, Armen, R374cken sowie am 344u337eren Genitale. Sodann versperrte sie dem Kind Mund und Nase, so dass es keine Luft mehr bekam und nach wenigen Minuten erstickte. Anschlie337end sp374lte die Angeklagte die Badewanne aus, wickelte das tote Kind samt Nachgeburt in Handt374cher und legte es in die sogenannte Gelbe Tonne. Sp344ter wurde es auf dem Sortier-band gefunden. 5 2. Die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit h344lt revisions-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat bei der Angeklagten 204psychiatrisch relevante Symptome223 und das Vorliegen einer kombinierten St366rung des Sozialverhaltens und der Emotionen festgestellt. Die Vorausset-zungen des 247 21 StGB hat es vor allem unter dem Gesichtspunkt einer tief-greifenden Bewusstseinsst366rung aufgrund eines Affekts gepr374ft und verneint, da die Angeklagte nicht aus einer 204Konfliktlage223 heraus gehandelt habe, son-dern keine 204emotionale Beziehung zu dem ungeborenen Kind entwickelt223, es nur als Belastung empfunden habe. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB hat das Landgericht abgelehnt, da die diagnostizierte St366rung 204nach dem Gutachten223 nicht hierun-ter falle. Diese Bewertung entbehrt einer nachvollziehbaren und damit revisi-onsgerichtlichen Kontrolle zug344nglichen Begr374ndung. Zwar f374hrt allein die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt t366tet, nicht zur Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB 7 - 5 - (BGH, Urteil vom 23. April 2009 226 3 StR 100/09). Angesichts der zahlreichen Auff344lligkeiten im bisherigen Werdegang der zur Tatzeit 17 Jahre alten An-geklagten, die weder im privaten noch im schulischen Bereich ihren M366glich-keiten gerecht werden konnte und hierunter litt, liegt aber eine unabh344ngig hiervon bestehende geistig-seelische Beeintr344chtigung nicht fern. Dies h344tte eine eingehende Pr374fung und Er366rterung, ob bei der Angeklagten 226 trotz ih-res jungen Alters 226 eine andere schwere seelische Abartigkeit vorliegt, erfor-derlich gemacht. Allein der nicht weiter begr374ndete Hinweis darauf, dass die diagnostizierte St366rung die Voraussetzungen hierf374r nicht erf374lle, gen374gt nicht. So fehlt es bereits an der erforderlichen Gesamtschau der Pers366nlich-keit der Angeklagten und ihrer Entwicklung (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH NStZ 2007, 518). Vor allem aber lassen die Erw344gungen eine Auseinandersetzung mit dem ungew366hnlichen Tatbild vermissen. Dieses ist durch die zahlreichen, nicht im unmittelbaren Zusam-menhang mit der T366tungshandlung stehenden Verletzungshandlungen, auch gegen das Geschlechtsteil des neugeborenen Kindes, gepr344gt. 8 Die Ausf374hrungen des Landgerichts im Rahmen der Pr374fung eines Af-fekts sind nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344-higkeit grunds344tzlich auszuschlie337en. So ist die Wertung, die Angeklagte ha-be nach der Tat durch 204vern374nftige Handlungen223 gezeigt, dass ihre Steue-rungsf344higkeit unbeeintr344chtigt gewesen sei, f374r sich nicht tragf344hig. Denn jedenfalls angesichts der auf sichere Entdeckung hinauslaufenden Entsor-gung der Leiche fehlt es an den f374r diesen Schluss hinreichenden Anzeichen (vgl. zur Bedeutung planvollen und gezielten Tatverhaltens BGH NStZ 2002, 476; NStZ-RR 2002, 230). 3. Der Senat kann zwar eine Aufhebung der Schuldf344higkeit sicher ausschlie337en, nicht hingegen, dass die Jugendstrafe, deren Verh344ngung we-gen Schwere der Schuld au337er Frage steht (247 17 Abs. 2 JGG), milder ausge-fallen w344re. Er hat daher das Urteil nur hinsichtlich der H366he der Jugendstra- 9 - 6 - fe aufgehoben. Angesichts der Best344tigung des Schuldspruchs kann der Se-nat trotz der Zur374ckverweisung der Hauptsache die auf 247 74 JGG gest374tzte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen. Das neue Tatgericht wird moralisie-rende Wertungen im Rahmen der Strafzumessung zu vermeiden haben. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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