5 StR 174/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L an d- gerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 2011 mit den Fes t- stellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies en. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtss taatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und z ur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach den Feststellungen des La ndgerichts vergewaltigte der 65 Jahre alte Angeklagte die 58 - jährige Nebenklägerin Ende Dezember 2007 vaginal und im März 2008 anal (Taten 1 und 2). Über das angeklagte G e- schehen hinaus hat die Strafkammer eine weitere im Mai 2006 begangene vaginale Vergewaltigung festgestellt, die die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung bekundet hat. Nach den Vergewaltigungen wohnte die Nebenklägerin weiterhin mit dem Angeklagt en zusammen, wobei es jede n- falls vor Tat 2 gelegentlich auch noch zu einvernehmlichem Geschlechtsve r- 1 2 - 3 - kehr kam. Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete sie nach einer Körperverletzungshandlung vom 26. April 2008, bei der der Angeklagte sie am Hals gepa ckt und gegen ein Treppengeländer gedrückt hatte (Tat 3). Die Strafanzeige vom 26. April 2008 beschränkte sich auf die Körperverletzung s- handlung. Auf Nachfrage der Polizeibeamtin nach sexuellen Übergriffen sa g- te die Nebenklägerin, dass dies vor zwei oder d rei Jahren der Fall gewesen sei. Näheres wolle sie im Moment nicht sagen. Ähnlich verlief eine Verne h- mung im Mai 2008. Details über die sexuellen Gewalthandlungen berichtete sie in einer Vernehmung im August 2008. Gegenstand eines von ihr ang e- strengten ziv ilrechtlichen Gewaltschutzverfahrens war nur die Körperverle t- zung vom 26. April 2008. 2. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde: Der Verteidiger hatte die Einholung eines psychiatrischen Gutachte ns zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Nebenklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen beruhen, an einer paranoiden Persönlichkeit s- störung leide, die ihre Zeugentüchtigkeit in Frage stelle. Zur Begründung führte er eine Reihe von Auffälligkei ten im Verhalten der Nebenklägerin auf. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die unter B e- r- sonen mit paranoider Persönlichkeitsstörung seien in ihrer Fähigkeit nicht eingeschränkt, reale Erlebnisse wahrzunehmen und deren äußeres Ersche i- nungsbild wiederzugeben. Nach ICD - 10 gehörten Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen, Wahnerleben oder eine Neigung zur bewussten Erfindung fiktiver Handlungsabläufe nicht zur Symptomat ik. Auch eine erhöhte Sugge s- e- hend interpretiert, dass neutrale oder freundliche Handlungen der betroff e- nen Person als feindselige Akte erschienen. Die Nebenklägerin habe das 3 4 5 6 - 4 - äußere Erscheinungsbild der Vorfälle jedoch konstant und detailliert in einer Art geschildert, die ausschließe, dass es sich dabei um neutrale oder freun d- liche Handlungen gehandelt haben könnte, die von ihr nur fehlinterpretiert würden. Selbst bei Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung b e- stünden deshalb keine Anhaltspunkte für deren Auswirkung auf die Aussag e- tüchtigkeit, weswegen die Strafkammer die Glaubwürdigkeit in eigener Ko m- petenz bewerten könne. b) Mit dem Generalbundesanwalt geht der Senat tro tz Nichtvorlage e i- niger im Beweisantrag benannter Schriftstücke von der Zulässigkeit der Ve r- fahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Denn das Urteil befasst sich mit den maßgebenden auch vom Verteidiger benannten A n- knü p fungstatsachen für das Vorliegen eines psychischen Defektzustandes, womit dem Senat die Sachprüfung der Verfahrensbeanstandung eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385 mwN). c) Die Rüge hat in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begr ündung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. aa) Hat die Strafkammer den Beweisantrag, wofür der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses spricht, wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante StPO abgelehnt, so häl t dies rechtl i- cher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil sie das Beweisergebnis rechtsfehlerhaft vorweggenommen hat. Denn der Verteidiger hatte auch u n- ter Beweis gestellt, dass im Fall einer paranoiden Persönlichkeitsstörung die Zeugentüchtigkeit de r Nebenklägerin beeinträchtigt war. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man dem Generalbundesa n- walt folgend eine nur missverständlich formulierte Zurückweisung des B e- weisbegehrens unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde annimmt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von 7 8 9 10 - 5 - Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spez i- elle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur V erfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 1. März 1994 5 StR 62/94, StV 1994, 634, vom 29. Okt o- ber 199 6 4 StR 508/96, NStZ - RR 1997, 106, vom 28. Oktober 2008 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347, und vom 28. Oktober 2009 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101) . Solche Umstände liegen hier vor. Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Al l- gemeingut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde nähere r Darlegung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschluss vom 21. Dezember 1983 3 StR 437/83, StV 1984, 232). Eine solche ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt die Strafkammer unter Heranzieh ung der im ICD - 10 für die paranoide Persönlichkeitsstörung aufgeführten Symptome einen Erfahrung s- satz zu generellen Wechselwirkungen der Störung mit der Aussagetüchti g- keit her, der wissenschaftlicher Absicherung entbehrt (vgl. etwa zu möglichen Übergängen der Störung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 180). Die Ablehnung des Beweisantrags führt auf die Revisionsrüge zur u m- fassenden Aufhebung des Urteils, weil dieses insgesamt auf dem Rechtsfe h- ler beruhen kann. 3. Der Senat weist darauf h in, dass die im angefochtenen Urteil vo r- genommene Beweiswürdigung auch sachlichrechtlich durchgreifenden B e- denken begegnet. a) Namentlich befasst sich die Strafkammer unzureichend mit der Aussageentstehung und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin. D ie N e- benklägerin hat Sexualstraftaten des Angeklagten überhaupt nur auf Initiative der vernehmenden Beamtinnen offenbart und im Detail erst zu einem sehr späten Zeitpunkt geschildert. Das Urteil führt dies ohne erkennbaren Beleg 11 12 13 - 6 - in deren Aussage darauf zurück, dass die Nebenklägerin sich generell schäme, sexuelle Dinge zu besprechen (UA S. 19, 25). Abgesehen davon, dass es wenig lebensnah erscheint, einer 58 - jährigen Gastwirtin, deren J u- gendzeit in die Jahre ab 1968 fällt, höhergradige Scham zuzuweisen als s- würdigung in diesem Punkt durchgreifend lückenhaft und widersprüchlich. So erklärt etwaige Scham der Nebenklägerin nicht, warum sie bei der Strafa n- zeige sexuelle Übergriffe als zwe i oder drei Jahre zurückliegend bezeichnet hat, obwohl die abgeurteilten Taten nach ihren späteren Angaben erst einen Monat bzw. vier Monate vor der Strafanzeige begangen worden sind. Ferner legt das Urteil wohl die Aussage der Nebenklägerin ihren Feststel lungen z u- grunde, sie habe nach Tat 2 mit dem Zeugen W . einen (nicht zu den Akten gelangten) Brief an die Staatsanwaltschaft verfasst, in dem sie die s e- xuellen Übergriffe zur Anzeige gebracht habe (UA S. 23). Das würde bede u- ten, dass sie dem Zeugen die Taten trotz ihrer Scham mitgeteilt hat. Hing e- gen bezeichnet die Strafkammer den Zeugen, nach dessen Aussage ihm die Nebenklägerin die drei Taten jeweils zeitnah geschildert hat, unter anderem deshalb für nicht glaubhaft, weil es schwer nachvollziehbar s- gerechnet der Zeuge W . die einzige Person sein sollte, gegenüber welcher die Nebenklägerin sich öffnet, nachdem sie ihrem eigenen Sohn die nicht miteinander vereinbar und erscheint geeignet, dem vom Landgericht unterstellten zentralen Motiv anfänglichen Schweigens der Nebenklägerin die Grundlage zu entziehen und ihre Aussage insgesamt in Frage zu stellen. b) Das angefochtene Urteil zieht ferner den Umstan d indiziell für eine Täterschaft des Angeklagten heran, dass er mit der Nebenklägerin einen dem Hintergrund ei ner angestrebten Verständigung und einer in diesem Rahmen in Aussicht gestellten Bewährungsstrafe für den Fall eines Täter - Opfer - Ausgleichs gestanden habe und der Angeklagte von seinem Verteid i- 14 - 7 - ger gewarnt worden sei, dass die Strafkammer nach dessen Erfahr ungen in Aussage - gegen - Aussage - Konstellationen unter Verletzung des Zweifelssa t- zes gegen den Angeklagten entscheide und langjährige Haftstrafen verhä n- ge. Wäre Letzteres Grund für ein falsches Schuldeingeständnis gewesen, erschiene es konsequent unverständl ich, warum der Angeklagte nach dem Scheitern des Täter - Opfer - Ausgleichs zur Vermeidung einer hohen Haftstrafe nicht gleichwohl ein Geständnis und eine persönliche Entschuldigung ausg e- sprochen habe. Deswegen sei plausibel, dass er sich durchgehend seiner Sc huld bewusst gewesen sei, selbst wenn er gegenüber dem Verteidiger seine Unschuld beteuert habe. Der Senat kann offenlassen, ob nach dem zu klärenden Verlauf der zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Einbeziehung der Strafkammer geführten Gespräch e der indiziellen Verwertung des Vergleichsabschlu s- ses und der Zahlungen der Rechtsgedanke des in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO normierten Verwertungsverbots entgegenstehen könnte. Jedenfalls war ausweislich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft im Revis ionsve r- fahren mit Scheitern des Täter - Opfer - Ausgleichs auch die Grundlage für eine demgemäß aus Sicht des Angeklagten unweigerlich zu einer Vollzugsstrafe geführt. Das macht sein Verh alten auch im Fall fehlender Schuld erklärbar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie dieses sich aufdrängende Motiv berücksic h- tigt hätte. 4. Auch der Strafausspruch hätte keinen Bestand haben können. Nicht nachvollziehbar ist namentlich die Begründung, mit der die Strafkammer das r- kung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ablehnt. Nach den von ihr zugrunde gelegten Bekundungen der Nebenklägerin war die Beziehung schon länger auch dadurch geprägt, dass diese häufig sexuellen Handlungen des Ang e- o- 15 16 - 8 - gar noch nach der vom Landgericht angenommen ersten Vergewaltigun g sowie nach Tat 1 der Fall. Selbst nach Tat 1 wohnten der Angeklagte und die Nebenklägerin wenngleich bei häufiger Abwesenheit des Angeklagten weiter zusammen. Dem durfte bei der Strafrahmenwahl nicht jegliche Bede u- tung abgesprochen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Okt o- ber 2003 4 StR 389/03, StV 2004, 479 mwN). Hinzu kommen weitere im Urteil angesprochene gewichtige Umstände, die die Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen konnten. Dem entspricht, dass am ersten Hauptve r- handlungstag u nter den Verfahrensbeteiligten für den Fall eines Gestän d- nisses und eines Täter - Opfer - Ausgleichs gar eine Bewährungsstrafe im Gespräch war. Die Nichtanwendung milderer Strafrahmen und die Verhä n- gung hoher Einzelstrafen sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren und sechs Monaten ist vor diesem Hintergrund selbst dann nicht erklä r- lich, wenn man die strafmildernde Wirkung der genannten Gesichtspunkte einbezieht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 5 StR 579/03, StV 2004, 470, 471 mwN). B asdorf Schaal Schneider König Bellay
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