ECLI:DE:BGH:2017:100517B5STR174.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 174/17 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB liegen im Fall 4 bereits deshalb nicht vor, weil der An i- s- der vermeintlichen Übe r- r- antwortung für seine Tat fehlt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 war Gegenstand der Ber a- tung. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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