5 StR 175 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen d en Beschluss des Senats vom 30. Mai 2013 wird kostenpflichtig zurückg e- wiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2012 mit Beschluss vom 30. Mai 2013 gemäß § 349 A bs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hierg e- gen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vo r- bringen des Verurteilten übergangen. Basdorf Sander Dölp König Bellay 1 2
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