5 StR 176/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H beendet waren, als der Ang e - klagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7; vgl. BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345, 349 e r - kennen. Harms Häger Raum Brause Schaal
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