5 StR 176/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Di e Beschwerdeführer ha ben die Kosten ihre r Rechtsmi t tel zu tragen. Im v orliegenden Einzelfall ist ein unzulässiges Verhalten der Strafkammer, durch das der Angeklagte Z . unzulässig unter Druck gesetzt worden wäre, nicht festzustellen. Die ersichtlich von dem Angeklagten Za . erstrebte Aufnahme einer mit dem Urteil verbundenen, für sich unbedenkl i- chen Haftentscheidung zugunsten dieses Angekla g ten in die Verständigung (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) lässt nach dem g e samten Verfahrensablauf nicht erkennen, dass hierdurch der Angeklagten Z . zur Unter werfung in eine Verständigung gebracht werden sollte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 136a StPO offensichtlich nicht gegeben. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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