5 StR 176/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. August 20 12 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Besitzes von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Men ge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat in der Sitzung vom 1. August 20 12 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwältin K . als Verteidiger in des Angeklagten P . , Rechtsanwältin B . als Verteidigerin des Angeklagten H . , Amtsrätin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwa ltschaft und des Angeklagten H . gegen das Urteil d es Landgerichts Dresden vom 30. November 2011 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angekla g- ten werden der Staatska sse auferlegt; der Angeklagte H. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten B e- sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beih i l- fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten ( P. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ( H. ) verurteilt und siche r- gestellte Tatmittel eingezogen. Mi t ihren hiergegen gerichteten, auf die Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstrebt die Staatsanwal t- schaft jeweils eine Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlichen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit sei ner Revision rügt der Angeklagte H. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesa n- walt nur teilweise vertreten werden, und die Revision des Angeklagten H. bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen. a) Im Auftrag unbekannter, ihn finanzierender Hintermänner suchte der Angeklagte H. zwei geeignete Gebäude, um eine Aufzucht von Ca n- nabispflanzen betreiben zu können. Etwa Mitt e 2010 führte er hierzu Ve r- tragsverhandlungen über den Ankauf zweier baufälliger Wohngebäude in S . und in L . . Mit den Verkäufern einigte er si ch auf einen Kaufpreis g- te H. Wochen unt die Gebäude ohne bauliche Veränderungen bis zur notariellen Beurku n- dung der Verträge vorzunehmen zu nutzen. Der Angeklag te H. überließ die ihm über gebenen Schlüssel dem Angeklagten P . , der im Gebäude in S. teilweiser Mithilfe des Angeklagten H. und weiterer im Einzelnen nicht r- plantage errichtete und betrieb. Bei de r Durchsuchung des Anwesens im Februar 2011 wurden 666 Cannabispflanzen und 18 Setzlinge mit einem G e- samtgewicht von etwa elf Kilogramm (Wirkstoffgehalt 416 Gramm THC) s o- wie 10,7 Kilogramm abgepacktes Marihuana (Wirkstoffgehalt 478 Gramm THC) sichergestell t. Im Wohnanwesen des Angeklagten P. wur - den weitere 890 Gramm Marihuana und Gerätschaften für den beabsichti g- ten Betrieb einer Indooranlage in L. aufgefunden. b) Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten Mi tglieder einer Bande waren, die sich zur fortgesetzten Begehung von B e- täubungsmitteldelikten zusammengeschlossen hatten. Die im Gebäude in S. aufgefundenen DNA - Spuren von weiteren sechs Personen würden nicht den Schluss auf das Bestehen oder deren Z ugehörigkeit zu einer Ba n- 2 3 4 5 - 5 - de ermöglichen. Auch scheide die Annahme eines in Mittäterschaft bega n- genen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus, weil trotz des nicht unerheblichen Tatbeitrags der Angeklagten bei der Aufz ucht der Cannabispflanzen deren Einfluss auf das anschli e- ßende Umsatzgeschäft nicht zu belegen sei. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) rechtsfehlerfrei verneint. Es hat worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist Tatsachen nicht feststellen können, die eine Bandena b- rede der Angeklagten mit weiteren beteiligten Personen hinre ichend belegen könnten. Die insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts geric h- teten Angriffe der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Sie beschränken sich mit zum Teil urteilsfremden Erwägungen auf eine eigene Bewertung der Beweise. Verfahrensrü gen, die das Beweisergebnis in Frage stellen könnten, sind nicht erhoben worden. b) Auch die Verneinung täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG) bege g- net keinen durchgreifenden rechtl ichen Bedenken. aa) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. B e- schränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neu e- ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr da rauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtg e- schäfts zukommt (BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 2 StR 516/06, 6 7 8 9 - 6 - BGHSt 51, 219, und vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 30. Oktober 2008 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392). Maßge b- lich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Täters abhängt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschlüsse vom 25. April 2007 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531, und vom 28. Oktober 2010 3 StR 324/10). bb) Gemessen daran ist die Wertung des Landgerichts, eine täte r- schaftliche Beteiligung der Angeklagten am Umsatzgeschäft liege nicht vor, rechtsfehlerfrei. Zwar haben der Angeklagte H. mit der Beschaffung geeigneter Objekte zum Betreiben von Indooranlagen und mit seiner Hilfe bei der Au f- zucht de r Cannabisplantage und der Angeklagte P. mit der Organisation der Anlage, Aufzucht und dem Abernten der Cannabispflanzen sowie mit der Bereitstellung des Marihuanas wesentliche Beiträge zur Durchführung des Umsatzgeschäftes erbracht. Das Landgericht hat aber im Hinblick auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten angenommen, dass sie im Auftrag von Hintermännern, die die Anzahlung der Objekte und der Gerätschaften zum Betrieb der Indooranlagen finanziert h a- ben, na ch deren Anweisungen abhängig gehandelt haben. Eine darüber hi n- ausgehende Beteiligung der Angeklagten an dem Gesamtgeschäft hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, insbesondere nicht, dass sie die Cannabissetzlinge selbst angeschafft haben und da ss sie am beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf des Marihuanas mit eigener Beteiligung am U m- satz konkret eingebunden waren. Bei der Bewertung des Beteiligungsu m- fangs der Angeklagten ist das Landgericht bei den verbliebenen Zweifeln am Tatgeschehen ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsfehler von der für die Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 3 StR 324/10). 10 11 - 7 - c) Die Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler auf. Un vertretbar milde Strafen liegen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht vor. Das Landgericht hat zudem anges ichts des geringen Werts des Pkw des Angeklagten P . rechtsfehlerfrei von einer Einziehung (§ 74 Abs. 1 StGB) abgesehen. 3. Auch die Revision des Angeklagten H. hat keinen Erfolg. a) Die erhobenen Verfahrensrügen, das Landgericht habe sich in den Urteilsgründen in Widerspruch zu Wahrunterstellungen hinsichtlich unter B e- weis gestellter Beweisbehauptungen gesetzt bz w. einen erweiterten Bewei s- antrag nicht verbeschieden, dringen nicht durch. Sie sind jedenfalls unb e- gründet. Die unter Beweis gestellten , als wahr unterstellten Hindernisse an formgerechten Vertragsabschlüssen standen der Annahme einer Hinhalt e- ta k tik des A ngeklagten und indiziellen Schlüssen hieraus nicht entgegen. b) Die sachlich - rechtlichen Beanstandungen des Angeklagten haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Tatbeteiligung rechtsfehle r- frei belegt. Die Beweiswürdigung ist weder widers prüchlich, lückenhaft oder unklar , noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä t- ze. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 12 1 3 14 15
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