Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 115, § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2 Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsver - fahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Be - sc huldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbe - fehls wegen Mordverdachts. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 5 StR 176/14 L G Berlin BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 176/14 vom 20. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2014 beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch ihre Revision entstandenen not - wendigen Auslagen zu t ragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision d er Angeklagten. Das Rechtsmittel vermag aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen nicht durchz u- dringen. Der ergänzenden Erörterung bedarf Folgendes: § 163a Abs. 3 Satz 2, § 136 Abs. 2, § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, Art. 6 Abs. 3 einmal durch den Haftrichter vernommen worden sei. Trotz eines daraus resu l- tierenden Beweisverwertungsverb ots seien die Vernehmungsbeamten und der Ermittlungsrichter gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptve r- handlung über den Inhalt der Vernehmungen vernommen und ein Teil der Feststellungen auf deren Aussagen gestützt worden. 1 2 - 3 - a) Folgendes Verfahr ensgeschehen liegt zugrunde: Am 12. September 2001 wurde die 63 Jahre alte D . gewal t- sam getötet in ihrer Wohnung aufgefunden. Die Ermittlungen verliefen zunächst ergebnislos. Nach deren Wiederaufnahme im Dezember 2012 ergab ein DNS - Abgl eich einer Speichelprobe der Angeklagten Übereinstimmung unter and e- rem mit in der Hand der Getöteten gefundenen Haaren. Gegen die Angeklagte wurde am 27. Februar 2013 Haftbefehl erlassen. Am 5. März 2013 wurde sie festgenommen und zur Berliner Mordkommissi on verbracht. Noch am selben Tag und am Vormittag des folgenden Tages wurde sie jeweils nach ordnung s- gemäßer Belehrung auch über ihr Recht auf Verteidigerkonsultation verno m- men. Anschließend wurde sie dem Haftrichter vorgeführt. Nach weiterer korre k- ter Bel ehrung war sie aussagebereit, erklärte, keinen Anwalt zu benötigen und noch nie einen benötigt zu haben. Zur Sache bekundet sie, sie habe schon bei der Polizei ausgesagt. Was sie dort gesagt habe, sei zutreffend. Auf Vorhalt einer Passage aus einem Vernehm ungsprotokoll bekundete sie, dass sie es ja gewesen sein müsse. Sie sei da gewesen und habe die Frau angegriffen. We i- ter wolle sie jetzt nichts sagen. Der Ermittlungsrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an und bestellte der Angeklagten einen Pflicht verteidiger. Am zweiten Hauptverhandlungstag (18. September 2013) widersprach der Verteidiger vorab der Verwertung der polizeilichen und richterlichen Ve r- nehmungen. Nach Herbeiführung von Gerichtsbeschlüssen (§ 238 Abs. 2 StPO) wurden die Polizeibeamten und der Ermittlungsrichter vernommen. Ein weiterer Verwertungswiderspruch erfolgte nicht. b) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es keines gesonderten (zweiten) Verwertungswi derspruchs im Anschluss an die Vernehmung der g e- 3 4 5 6 - 4 - nannten Beweispersonen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Widerspruch nämlich grundsätzlich auch umfassend vorab erklärt werden; in diesem Fall muss ihn der Verteidiger nach Abschluss de r Zeuge n- vernehmung nicht noch einmal ausdrücklich wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 5 StR 307/03, NStZ 2004, 389; Urteil vom 27. J u- ni 2013 3 StR 435/12, NJW 2013, 2769, 2771 f., insoweit in BGHSt 58, 301 nicht abgedruckt; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 28). Der durch die Ve r- teidigung erhobene Widerspruch wird auch ansonsten den Anforderungen g e- recht. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob anderes zu gelten hätte, wenn sich bei freibeweislicher Klärung von der Verteidigung er hobener Beansta n- dungen etwa gewichtige Anhaltspunkte für deren Haltlosigkeit ergeben haben würden. Dies könnte im vorliegenden Fall für den nach rechtsfehlerfreier Wü r- digung der Schwurgerichtskammer durch die Beweisaufnahme widerlegten und von der Verteidi gung mit der Revision nicht weiterverfolgten Vortrag gelten, die Vernehmungsbeamten hätten die irrige Annahme der Angeklagten ausgenutzt, nicht den Rat eines Verteidigers in Anspruch nehmen zu können, weil sie sich einen solchen nicht zu leisten vermöge. I ndessen stützt sich die Revision auf die Erwägung, die Staatsanwaltschaft hätte vor einer Vernehmung zwingend auf die Beiordnung eines Verteidigers hinwirken müssen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dieser Gesichtspunkt wurde durch die Vernehmungen aber nicht b e- rührt. c) Die Rüge ist unbegründet. aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst . c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereit s 7 8 9 - 5 - frühzeitig im Ermittlungsverfahren, etwa beginnend mit dem dringenden Ve r- dacht eines (auch schweren) Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 236 f.; vom 17. Dezember 2003 5 StR 501 /03, BGHR StPO § 141 Beste l- lung 8; vom 19. Oktober 2005 1 StR 117/05, NStZ - RR 2006, 181, 182; vom 10. Januar 2006 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1010). Das gilt auch dann, wenn ein Haftbefehl besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 5 StR 5 01/03, aaO). Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Unters u- chungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) den Zeitpunkt der rech t- lich zwingenden Bestellu ng eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung bewusst auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt hat. Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 erfolgen, sofern der Haf t- befehl nach seiner Verkündung nicht außer Vollzug gesetzt wird (vgl. Be - schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/13097, S. 19). Erst mit der Aufrechterhaltung der Haft nach § 115 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt e ine Vollstreckung der Untersuchungshaft im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Forderungen, frühere Ereignisse, wofür beispielsweise de r Erlass eines Haftbefehls oder die Ergreifung des Beschuldigten in Betracht gekommen wären , haben sich im Gesetzgebun gsverfahren nicht durchgesetzt (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht, aaO, S. 16 f.; s iehe auch BGH, Be schluss vom 5. Februar 2002 5 StR 588/01, aaO, S. 237; Jahn in Festschrift Rissing - van Saan , 2011, S. 275, 277 f. mwN). 10 - 6 - bb) Diesen gesetzlichen Vor gaben wurde hier mit der sofortigen Verte i- digerbestellung nach Anordnung des Vollzugs der Untersuchungshaft entspr o- chen. Besonderheiten, etwa die Durchführung einer beweissichernden ermit t- lungsrichterlichen Vernehmung eines wesentlichen Belastungszeugen in Abw e- senheit des Beschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 99 f.), waren nicht gegeben. Der Umstand allein, dass die bi s- lang unbestrafte Angeklagte über keine Erfahrungen mit der Strafjustiz verfügte und mit einem Mord vorwurf konfrontiert wurde, genügt für die Annahme einer von der Verteidigung geltend gemachten Ermessensreduktion auf Null auf Se i- ten der Staatsanwaltschaft in Richtung auf sofortige Verteidigerbestellung nicht. cc) Allerdings haben die Polizeibeamten gegen § 115 Abs. 1 StPO ve r- stoßen, indem sie die Angeklagte nach ihrer Ergreifung nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt, die Vorführung vielmehr zum Zweck der Durc h- führung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen aufgeschoben haben (vgl. BGH , Beschluss vom 9. Februar 1995 5 S tR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; Urteil vom 17. No vember 1989 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Dieser Verfahrensfehler verengt jedoch nicht den der Staatsanwaltschaft in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO übe rtragenen Beurteilung s- spielraum betreffend das Hinwirken auf sofortige Verteidigerbestellung. Vie l- mehr wäre es sofern eingebunden deren Pflicht gewesen, nachhaltig für die Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots nach § 115 Abs. 1 StPO Sorge zu tr a- gen. Info lge der in erster Linie auf Gewährleistu ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zielenden Schutzrichtung des § 115 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG [ Kammer ] , NStZ 1994, 551, 552; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 1), die das Interesse an frühzeitiger Ver teidigerbestellung (vgl. auch KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 1a) gleichsam als Reflex mit umfasst, ve r- 11 12 - 7 - mag die Verletzung dieser Vorschrift den Zeitpunkt rechtlich zwingender Verte i- digerbestellung aber nicht vorzuverlagern. Ein Verwertungsverbot wär e freilich anzunehmen, wenn die Polizeibea m- ten die gebotene Vorführung bewusst unterlassen hätten, um die Verteidige r- bestellung durch den Haftrichter zu umgehen. Dafür sind jedoch keine Anhalt s- punkte vorhanden. Hiergegen spricht vielmehr, dass der Haftrich ter nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers die aussagebereite Beschuldigte wie geschehen in dem in § 115 Abs. 2 StPO bezeichneten Zeitrahmen vor Vol l- streckung der Untersuchungshaft ohne vorherige Verteidigerbestellung hat ve r- nehmen dürfen. Es liegt die Annahme nahe, dass die Beamten hier in bloßer Verkennung des § 115 Abs. 1 StPO bestrebt waren, dem zuständigen Gericht eine tragfähige Grundlage für seine Entscheidung über den Vollzug der Unte r- suchungshaft zu vermitteln. 2. Die Verletzung des in § 115 Abs. 1 StPO normierten Unverzüglic h- keitsgebots hat die Revision, was sie in ihrer Erwiderung auf die diesen G e- sichtspunkt hervorhebende Zuschrift des Generalbundesanwalts auch nicht in Abrede gestellt hat, nicht in einer Verfahrensrüge beanstandet, s ich vielmehr ausdrücklich auf die Rüge unterlassener Verteidigerbestellung beschränkt. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob dieser Verfahrensfehler etwa zu r Unverwertbarkeit der von der Angeklagten vor der Polizei, unter Umständen auch vor dem Haft richter gemachten Angaben hätte führen müssen; hiergegen spräche n die Einhaltung immerhin der in Art. 104 Abs. 3 GG bestimmten Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 5 StR 547/94, aaO), die nach Vo r- führung vor den Haftrichter und korrekter Belehr ung gleichwohl erfolgte Auss a- ge der Angeklagten, die den Beistand eines Verteidigers ausdrücklich nicht b e- gehrte , sowie d i e Schwere des Tatvorwurfs. Die Angriffsrichtung bestimmt den 13 14 - 8 - Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; einem Revisionsführer steht es wege n seiner Dispositionsbefugnis zu, ein Prozessgeschehen nur unter einem b e- stimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfa h- rensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschluss vom 29. No vember 2013 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, jeweils mwN). Darüber hinaus wäre die Revision mit einer etwa erhobenen diesbezügl i- chen Verfahrensrüge auch ausgeschlossen. Denn die Verteidigung hat schon den in der Hauptverhandlung erhobenen Ve rwertungswiderspruch nicht (auch) auf die Verletzung des Unverzüglichkeitsgebots gestützt, was insoweit eine R ü- gepräklusion nach sich ziehen würde (vgl. B GH, Beschluss vom 11. Septe m- ber 2007 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 42 ff.; Mosbacher in Festschrift R issing - van Saan, 2011, S. 357, 375 f.). 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der durch die Angeklagte erh o- benen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Senat kann angesichts mangelnden Beruhens dahingestellt la s- sen, ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis der Angeklagten, weitere belastende Indizien) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNA - Gutachtens (Übereinstimmung mit der DNA der Angeklagten) hier ausnahmsweise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212). Basdorf Dölp König Berger Bellay 15 16
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