ECLI:DE:BGH:2017:250717U5STR176.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 176/17 vom 25. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Verteidiger in , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. August 2016 im Stra f aus - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsst rafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dan e- ben hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Gegen dieses U r- teil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg. 1 - 4 - 1. Der Ve r fahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Am ersten Hauptverhandlungstag fand in einer Verhandlungs pause zw i- schen den Mitgliedern der Strafkammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern eine Erörterung statt, die eine Verständigung s- mö g lichkeit klären sollte. Dabei stellten die Verteidiger eine Geständnisberei t- schaft des Angekla gten für den Fall in den Raum, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung erfo l- gen würde. Nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt hatte, sich einem solchen Vorschlag nicht anschließen zu k önnen und eine Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe anzustreben, hielt die Vorsitzende in ihrer prot o- n- digung zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten danach nicht (wi rd) Nach diesem Hauptverhandlungstag kam es auf Anregung der Verteid i- ger zu einem weiteren Rechtsgespräch mit Verständigungsbezug, in dem der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, bei geständiger Einlassung des A n- geklagten eine Frei heitsstrafe von drei Jahren für angemessen zu halten. Im Fortsetzungstermin unterrichtete die Vorsitzende über das Gespräch und hielt als dessen Ergebnis fest, dass es zu einer Verständigung nicht kommen werde. Am dritten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbrechung auf Anregung der Verteidiger zwischen den Mitgliedern der Strafkammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern eine erneute Erörterung statt, in deren Rahmen die Vorsitzende äußerte, dass sich die Strafkammer b ei einem Geständnis des Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren vier Monaten und auch eine Strafaussetzung zur Bewährung vorstellen könne. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erwiderte, dass er sich 2 3 4 - 5 - im Hinblick auf ein weiter es gegen den Angeklagten in Tschechien laufendes Ermittlungsverfahren einem solchen Vorschlag nicht anschließen könne. Die Vorsitzende ließ in der Hauptverhandlung ihre Gesprächsdokume n- t a ne Verständ i- gung zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten demnach nicht zustande kommen werde . Am darauffolgenden Verhandlungstag teilte die Vorsitzende zu Protokoll mit, dass der Strafkammer keine neuen Tatsachen bekannt gewo r- mer daher bei ihrer Zusage nach dem letzten Recht s- gespräch bleibe . Danach führte die Strafkammer auf Anregung der Verteidiger in einer Sitzungspause mit den Verfahrensbeteiligten ein weiteres Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung, in dem der V ertreter der Staatsa n- waltschaft bei seiner ablehnenden Haltung zu einer Bewährungsstrafe bei g e- ständiger Einlassung blieb. Als Ergebnis auch dieses in der Hauptverhandlung mitgeteilten Gesprächs stellte die Vorsitzende erneut fest, dass es zu keiner Verstä ndigung kommen werde. Anschließend legte der Angeklagte ein G e- ständnis in Form einer schriftlich vorbereiteten Verteidi gererklärung ab, die er sich zu eigen machte. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte mehrere Beweiserhebungen. Die Strafkammer l ehnte diese Anträge am folgen den Hauptverhandlungstag ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: a- mentlich für eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Fre i- heitsstrafe, deren Vollstreckung nich t zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die darin unter Beweis gestellten Tatsachen ungeei g- net In diesem Fall wäre das vom Angeklagten abgegebene Geständnis nicht verwertbar. Denn der Angeklagte hat sein G e- ständnis aufgrund der Zusicherung der Kammer, im F alle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu verhängen, deren Vol l- 5 - 6 - Nach Verkündung dieses Beschlusses wurde die Beweisaufnahme g e- schlossen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bea ntragte , den Ang e- klagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu verurte i- len; die Verteidiger beantragten, auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erkennen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Das Landg e- richt verkündete sodan n das Urteil. 2. Mit ihrer Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft im E r- gebnis zu Recht, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe von einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an die von ihr angenommene Zusich e- rung einer bewährungsfä higen Strafe ausgegangen ist. Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bi n- dung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH , Urteil vom 9. Nove m- ber 2011 1 StR 302/11 , Rn . 45; Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 205/10; Urteil vom 30. Juni 2011 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463, 3464); erst recht ist es nicht verpflich tet, die dort angesprochene Strafuntergrenze zu ve r- hängen. Ein Fall des § 257c StPO liegt hier mangels Zustimmung der Staat s- anwaltschaft indes nicht vor, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft in den verständigungsbezogenen Vorgespr ä- chen jeweils angekündigt hatte , ihre gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO erfo r- de rliche Zustimmung nicht zu erteilen, hat die Vorsitzende in den von ih r zu Pr o tokoll gegebenen Vermerken zu Recht stets betont, dass eine Verständ i- gung deshalb nicht zustan de komme . Auch der am vierten Hauptverhandlung s- tag protokollierte Hinweis, dass die letzten Rechtsgespräch bleibe, lässt sich trotz seiner missverständlichen Fo r- mulierung auf den in jenem Gespräch von ihr vorgeschlagenen Strafrahmen 6 7 8 - 7 - beziehen und belegt noch keine von ihr schon zu diesem Zeitpunkt al s bindend verstandene Erklärung . Denn im unmittelbaren Fortgang der Verhandlung hat sie eine weitere verständigungsbezogene Erörterung durchgeführt, als deren Ergebnis die Vorsitzende erneut feststellte , dass es zu keiner Verständigung kom me . Aufgrund d er Formulierung in dem Beweisbeschluss, wonach die Stra f- kammer dem Angeklagten i- be , ist jedoch zu besorgen, dass sie gleichwohl schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolg enden Urteilsber a- tung von der verbindlichen Zusage einer solchen Strafe ausgegan gen ist . F ür eine von ihr angenommene Selbstbindung spricht auch , dass sie für die knapp 13 Kilogramm Marihuana betreffende Einfuhrfahrt tat sächlich eine solche Strafe verhängt hat. Dies hat hier zu einer Verletzung von § 46 StGB geführt. 3. Auf dem Rechtsfehler beruht nur der Strafausspruch. Der Schul d- spruch und die Einziehungsentscheidung sind von ihm nicht betroffen. Insb e- sondere war das Geständnis des Angeklagten verwertb ar. Denn dieses hat er in einem Zeitpunkt abgelegt, in dem nur der in dem Verständigungsgespräch vom Landgericht vorgeschlagene Strafrahmen im Raum stand. Dies hat aber wegen der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der dem G e- st ändnis unmittelba r vorausgegangen ausdrücklichen Feststellung de r Vorsi t- zenden, dass eine Verständigung nicht zustande gekommen sei , für den Ang e- klagten keinen rechtlich geschützten Vertrauenstatbestand be gründen kö nne n . 4. Die von der Staatsanwaltschaft weiter erhoben en und auf eine fehle r- hafte Strafzumessung abzielenden Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen en t- sprechen. Auch die Sachrüge , die einen den Schuldspruch betreffenden 9 10 11 - 8 - Rechtsfehler nicht a ufzeigt, hat keinen über die Aufhebung des Strafausspruchs hinausgehenden Erfolg . Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) sind nicht ersichtlich. 5. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Ergänzen d ist zu den Strafzumessungsgründen des angefocht e- nen Urteils zu bemerken : a) Zu Recht hat die Beschwerdeführerin bemängelt , dass die von der Strafkammer im Rahmen der Strafrahmenwahl als besonders strafmildernd ei n- gestellt e Erwägung, die Drogenfahrt hä tte aufgrund polizeilicher Überwachung schon in Tschechien gestoppt und damit verhindert werden können, weder von den Feststellungen noch von der Beweiswürdigung getragen wird. b) Da der Angeklagte auf frischer Tat betroffen in einer unmittelbar a n- schl ießenden Beschuldigtenvernehmung ganz überwiegend seine Tatbeteil i- gung und weitere Einfuhrfahrten gestanden hat, ist nicht ohne W eiteres nac h- vollziehbar, weshalb ihm im Rahmen der konkreten Strafzumessung auch noch zugutegehalten worden ist , ohne sein in d er Hauptverhandlung abgegebenes For mal - Geständnis (vgl. UA S. 5) hätt e d ie Strafkammer umfangreiche Ermit t- lungen zu den Tathintergründen in der Tschechischen Republik anstellen mü s- sen. c) Schließlich hat die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erk en n- bar in den Blick genommen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt um den Teil einer Tatserie handelte und der Angeklagte erst am Vo r- tag eine weitere Einfuhrfahrt vorgenommen hat te . Weil die Schuld des Täters in Bezug auf Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, kann dieser hier naheliegende Umstand schon bei der Bemessung der Einzel - 12 13 14 15 - 9 - strafe und bei der Erwägung mit in Betracht gezogen werden, ob ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vo m 28. März 2013 4 StR 467/12 mwN). Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dr. Berger ist in - Mosbacher folge Urlaubs an der Unter - schriftsleistung gehindert. Mutzbauer
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