ECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR176.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 176/18 vom 5. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO , § 3 54 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 22. November 2017 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der A n- geklagte im Fall 2 der Ur teilsgründe wegen Wohnung s- einbruchdiebstahls mit Waffen verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass ein Mobiltelefon der Marke Nokia, eine kleine blaue Taschenlampe mit Handschlaufe und Batteri e- fach , 9,91 Gramm Kokain und der Geldbetrag von 170 2. Mit dieser Maßgabe wird die Revision als unbegründet ve r- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsei n- br uchdiebstahls, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen , gef ä hrliche r K ö rperverletzung in Tateinheit mit N ö tigung sowie wegen Handeltreibens mit Bet ä ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbezi e- hung von Strafen aus frühere n Verurteilungen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe 1 - 3 - von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsen t- scheidungen getroffen und einen Betrag in Hö ü r verfallen erkl ä rt. G egen d ie ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materi ellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Änderungen und ist mit dieser Maßgabe un beg rü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nach den rechtsfehle r- frei getroffenen Feststellungen des Landgericht s von den in § 244 Abs. 1 StGB geregelte n Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchdiebstahl) erfüllt. Dies ändert nichts daran, dass e r nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Ve r- wirklichung zweier Qualifikationen kann in der Urteilsformel durch die rechtliche Beze bracht werden ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 4. Dezember 2013 4 StR 367/13 , und vom 11. Mai 2015 3 StR 115/15 , NStZ 2016, 98) . 2. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausfü hru n- gen der Strafkammer in der Strafzumessung (UA S. 34, Absatz 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 3. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuzi e- henden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass f ür die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 14 . Mai 2014 3 StR 398/13 , NStZ - RR 2015, 16 f. mwN). Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend die Beze ichnungen der gemäß § 74 StGB eingezogenen Tatmittel und des gemäß § 33 BtMG eingezogenen Kokains neu gefasst. Der Senat kann hier wegen ausreichender Feststellungen in entspr e- chender An wendung von § 354 Abs. 1 StPO die nähere Be schr ei b ung der ei n- zuziehend en Gegenstände selbst nachholen . 2 3 4 - 4 - 4. Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich der bei Festnahme des Angeklagten am 28. Juli 2016 sichergestellten 170 sich ge mäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der s trafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) einge führten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelun gen der §§ 73 ff. StGB zu richten. Danach war der Betrag nicht für verfallen zu erklären, sondern als Tatertr a g ei nzuziehen. Der Senat hat die Bezeichnung der Ma ß- nahme gemäß § 73a Abs. 1 StGB nF insoweit klargestellt. Er teilt im Übrigen die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretene Auffassung, dass mit der von der Revision angegriffenen Umschreibung der Herkunft des illegalen Ge schä fte n mit Betäubungsmitteln handelnden Angeklagten , der über kein legales Einkommen verfügte und de s- sen Aufenthalt in Deu tschland nur den Zweck hatte, Einbrüche zu begehen (UA S. 36), nach dem Gesamtzusammenhang der Ur teilsgrü nde anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 29. A u- gust 2002 3 StR 287/02, NStZ - RR 2002, 366) hin reichend deutl ich ein zi vil - oder ordnungsrechtliches Fehlverhalten nicht thematisiert wi rd. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 5
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