5 StR 177/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessungserw344gungen sind l374ckenhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sicher-gestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Ge-f344hrdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, uner366rtert gelassen hat (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zur374ckverwei-sung der Sache zur Nachholung dieser Pr374fung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in H366he von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses - 3 - Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen pers366nlichen Strafsch344rfungs-gr374nden angemessen ist (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy