BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/14 vom 19. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts Hamburg vom 4. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Angesichts einer Reihe von außerhalb der Aussage der Geschädigten li e- genden Beweisanzeichen für eine durch den Angeklagten verübte Vergewalt i- gung (unter anderem: Zustand der Geschädigten nach Rückkunft, Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuch ung, Inhalt des durch den Angeklagten nach der Tat erstellten Fotos) lag hier entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts keine Konstellation vor, bei der allein Aussage g e- gen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswü r- digung zu stellen sind. Die sehr sorgfältigen Erörterungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten hätten jedoch auch diese A n- forderungen erfüllt. imina l- getragenen Kleidung ist nicht zu beanstanden. Namentlich sind dem Revision s- vortrag keine Tatsachen zu entnehmen, die die Fachkompetenz der durch das - 3 - Landgericht im Freibeweisver fahren angehörten Sachverständigen in Frage stellen könnten. Im Blick auf die durch die Sachverständige mitgeteilte Erfa h- rungstatsache war auch keine Betrachtung der Kleidung durch diese erforde r- lich. Sander Sch neider Dölp König Berger
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