ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/19 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 28. November 2018 werden als unbe- gründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folg t klarstellend gefasst: Gegen den Angeklagten W . wird die Einziehung des Wertes M . A . nur die Angeklagten W . und M . . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarge- stellt. 1 - 3 - 2. Betreffend die Beanstandung nicht erteilter Akteneinsicht durch den Angeklagten W . bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Ge- nera lbundesanwalts: Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils tr otz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hät- te es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 3 StR 173/08, NStZ - RR 2008, 282, 283). Dies hat sie jedoch nicht getan. 3. Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeitwert der erbeuteten Gegen- stände ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2 3 4
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