5 StR 178/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urte il des Lan d- gerichts Bremen vom 30. November 2012 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels , der Angeklagte G . auch die dadurch den Nebe n- klägern entstandenen notwendigen Ausl agen zu tragen. Der Verzicht auf eine Verurteilung des Angeklagten L . wegen Nichtanze i- ge geplanter Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148) beschwert diesen nicht. Basdorf Sander Schn eider Dölp König
Full & Egal Universal Law Academy