BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 178/14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts Saa r- brücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die fehlerhaften Strafrah menbestimmungen haben sich auf die sich an der Unte r- grenze orientierend en Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Sander Schneider Dölp König Bellay
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