5 StR 179/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2010 beschlossen: Der Nebenkl344gerin D. wird im Adh344sionsverfahren f374r die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin S. aus Berlin beigeordnet. G r 374 n d e Im Adh344sionsverfahren ist 374ber den Prozesskostenhilfeantrag der Ne-benkl344gerin f374r die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253). Das Landgericht hat demgem344337 der Gesch344digten durch Beschluss vom 7. September 2009 Prozesskostenhilfe f374r das Adh344sionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin S. bewilligt. Die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wirkt jedoch nur f374r die jeweilige Instanz, 247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. 1 Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (247 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Nebenkl344gerin im Adh344sionsverfahren Prozesskos-tenhilfe f374r die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanw344ltin S. zur Vertretung insoweit beizuordnen. 2 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskr344ftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine r374ckwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskr344ftigem Verfahrensabschluss, grunds344tzlich nicht m366glich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 226 3 StR 142/91; Senge in KK 6. Aufl. 247 397a Rdn. 4). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung r374ckwir- 3 - 3 - kende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht recht-zeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NJW 1985, 921; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 397a Rdn. 15). Auch vorliegend ist es geboten, der Adh344sionskl344gerin r374ckwirkend Prozesskostenhilfe zu gew344hren. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 bean-tragte sie, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe f374r das Adh344-sionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanw344ltin zu gew344h-ren; diesem Antrag f374gte sie die erforderlichen Unterlagen bei. Der Antrag wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen, ist im Revisionsver-fahren jedoch 374bersehen worden. 4 5 Die Nebenkl344gerin war nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu pr374fen (247 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenkl344gerin ist Rechtsanw344ltin S. beizuordnen, die der Antragstel-lerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (247 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. 247 121 Abs. 2 ZPO). Basdorf Schaal Hubert K366nig Bellay
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