ECLI:DE:BGH:2016: 061216U5STR179.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 179/16 vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Deze m- ber 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsit zender Richter Dr. Mutzbauer , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L . als Verteidiger, Rechtsanwältin La . als Nebenklägervertreterin , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2015 mit den Feststellungen aufgeh oben, soweit der Angeklagte freigespr o- chen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung seiner Eh e frau unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hinge gen hat es ihn vom Vorwurf, 213 Sexualdelikte zum Nachteil seiner Sti eftochter begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen die Freispruchsfälle gericht e- te und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom G e- neralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 - 4 - I . 1. Die zugelasse ne Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als Stiefvater an der am 13. Mai 1996 geborenen Nebenklägerin C . J . be - reits kurze Zeit nach deren Einzug in die Woh nung des Angeklagten im Febr u- ar 2004 folgende sexuelle Handlungen begangen zu hab en: a) Am Faschingssonntag, dem 22. Februar 2004, habe der Angeklagte die Nebenklägerin im elterlichen Bett im Schlafzimmer aufgefordert, seinen P e- nis in den Mund zu nehmen, was diese auch tat. Die Mutter der Nebenklägerin habe kurz zuvor das Schlafzimme r verlassen und nach ihrer Rückkehr die For t- setzung der Tat verhindert (Fall 1). b) In einem Zeitraum von zwei Jahren, entweder vom 13. Mai 2005 bis zum 12. Mai 2007 oder von 2004 bis 2006 , sei der Angeklagte mehrfach in der Woche insgesamt in mindeste ns 209 Fällen in das Zimmer der Nebenkläg e- rin gegangen, habe ihr T - Shirt angehoben und sie an den Brüsten gestreichelt (Fälle 2 bis 210). c) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 sei der Angeklagte nachts nackt in das Zimmer der im B ett liegenden Nebenklägerin gekommen. Er habe ihren Kopf gewaltsam in seine Richtung gedreht und ve r- sucht, ihr seinen Penis in den Mund zu stecken, was die Nebenklägerin durch festes Aufeinanderpressen der Lippen verhindert habe. Danach habe der A n- geklagte ihr unter das Nachthemd und ihre Unterhose gegriffen und einen Fi n- ger vaginal eingeführt. Schließlich habe er die Nebenklägerin auf die linke Seite gedreht, ihr den Slip nach unten gezogen und versucht, seinen Penis anal ei n- 2 3 4 5 - 5 - zuführen. Die Nebenklägerin hab e dies durch Zusammendrücken ihrer Gesä ß- hälften jedoch verhindert (Fall 211). mindestens zweimal nachts die Nebenklägerin in ihrem Zimmer aufgesucht, ihr das Nachthemd hochgeschoben, in ihre U nterhose gegriffen und einen Finger vag i- nal eingeführt (Fälle 212 bis 213). 2. Der Angeklagte hat die Taten auch die abgeurteilte Vergewaltigung seiner Ehefrau es nicht gegeben. Er sei au ch nachts nicht im Zimmer der Nebenklägerin gew e- sen. a) Das Landgericht hat zum Vorwurf betreffend den 22. Februar 2004 festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau und der Nebenklägerin auf einem Faschingsumzug und anschließend in einer Gaststät te war. In die Wo h- nung zurückgekehrt, ging die Nebenklägerin, da sie zu dieser Zeit bei ihren E l- tern schlief, mit dem Angeklagten ins Ehebett, während ihre Mutter noch eine Weile im Wohnzimmer verblieb. Als diese ins Schlafzimmer kam, stellte sie fest, das s die Nebenklägerin unter der Decke neben dem entblößten Penis des A n- aus dem Bett. Als sie den Angeklagten an dem Abend oder am nächsten Tag zur Rede stellte, erwiderte er, dass b) Zu den weiteren angeklagten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin (Fälle 2 bis 213) hat das Landgericht keine die Tathandlungen betreffenden Feststellungen getroffen. 6 7 8 9 - 6 - 3. Das sachverständig beratene Landgericht hat sich von den dem Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffen zum Nachteil seiner Stieftoc h- r- ten Einzeltaten vor dem Hintergrund ihrer kognitiven Kompetenzen im zentralen Kern nicht hi n- reichend qualitätsreich, um die Annahme einer Falschaussage, aus welcher Quelle auch immer gespeist, mit hinreich ender Sicherheit zurückweisen zu können. Darüber hinaus ließen sich im Rahmen der Analyse der Entstehung s- geschichte bedeutsame Fehlerquellen für das Wirken aussageverfälschender Prozesse identifizieren, die geeignet seien, die Zuverlässigkeit der Aussage d er II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswü r- digung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechts fehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sin d (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). 10 11 12 - 7 - b) Das angefochtene Urteil weist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin eine maßgebliche Lücke auf. Das Landgeri cht hat hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den 22. Febr u- ar 2004 (Fall 1) rechtsfehlerhaft nicht in seine Überlegungen eingestellt, dass die Mutter der Nebenklägerin deren Angaben im Wesentlichen bestätigt hat. Es hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass die Zeugin eine sexuelle Han d- lung des Angeklagten an der Nebenklägerin nicht gesehen hat. Dabei lässt die Strafkammer außer Betracht, dass die Zeugin bekundet hat, dass sie als sie ins Schlafzimmer gekommen sei ihre Tochter nicht gesehen habe. D er Ang e- klagte habe im Bett gelegen und geschlafen, sie habe die Decke hochgehoben und gesehen, dass die Unterhose des Angeklagten heruntergezogen gewesen sei. Ihre Tochter habe mit dem Kopf nebe n seinem Penis gelegen (UA S. 31 ). Der Umstand, dass die Mutter dem entblößten Penis hat liegen sehen, und nicht gesehen hat, dass sie den i- fel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu begründen. Das Landgericht lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Nebenklägerin, nachdem sie von ihrer Mutter zum Verlassen des Schlafzimmers aufgefordert worden war, durchaus der Meinung gewesen sein könnte, ihre Mutter habe diesen Teil des Kernges chehens noch mitbekommen. Im Übrigen stellt allein die Beobac h- tung der Mutter bei lebensnaher Betrachtung ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass es zuvor zu einem sexuellen Übergriff auf die Nebenklägerin geko m- men ist. c) Soweit das Landgericht die A ngaben der Nebenklägerin zum Kerng e- schehen wegen teilweise unterschiedlicher Schilderungen des Vorwurfs im E r- 13 14 15 - 8 - mittlungsverfahren, bei der Exploration durch den Sachverständigen und in der Hauptverhandlung als inkonstant und deshalb nicht hinreichend zuverlä ssig angesehen hat (UA S. 42), lässt dies besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit insgesamt begründet. Vielmehr können Gedächtnisunsicherheiten eine hinre i- chende Erklärung für fest gestellte Abweichungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Dies gilt umso mehr angesichts des langen Zeitraums zwischen der Tat und den einzelnen Befr a- gungen der zur Tatzeit 7 - jährigen Nebenklägerin. Entg egen der Wertung des Landgerichts ist es auch I n- kons tanz anzusehen, dass die Nebenklägerin einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Frage, ob der Angeklagte ihren Kopf unter die Decke gedrückt habe, ausdrücklich verneint, anderer seits gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und daran gelutscht habe (p olizeil i- che Vernehmung), sie den Penis lediglich in den Mund genommen habe (Expl o- ration) bzw. daran habe lutschen sollen (Hauptverhandlung). 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Ang e- klagte freigesprochen wurde. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin ist insgesamt von der fehlerhaften Bewertung betroffen. Der S e- nat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, sofern sie sich im Fall 1 von einer Straftat des Angeklagten überzeugt hätte, auch in den and eren 16 17 - 9 - Fällen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher, n a- h e liegend unter Heranziehung eines neuen Sachverständigen, neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Mutzbauer Dölp Berger Bellay RiBGH Prof. Dr. König ist wegen Erkrankung an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer
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