5 StR 180/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juni 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin a b - geändert, daß die Angeklagten insoweit jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K o - sten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mittäterschaftliche Mitwi r - kung an einem von den rechtskräftig verurteilten Rauschgiftgroßhändlern D und T geplanten, später gescheiterten Erwerb von (mind e - stens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in Berlin zur Weite r - veräußerung nach Italien für schuldig befunden und insoweit gegen den Angeklagten De fünf Jahre, gegen den Angeklagten C drei Ja h - - 3 - re und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die im übrigen unbegründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung auf Beihilfe und zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs, ferner zur Aufhebung des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs; De wurde ferner wegen eines weiteren Betä u - bungsmittelverbrechens und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu sieben Jahren und sechs M o - naten, C ferner wegen Waffenvergehens zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund insgesamt tragfähiger Beweiswürdigung hat sich das Landg e - richt vom Vorliegen einer ungeachtet später ausgebliebener Lieferung hinre i - chend konkreten Haupttat und auch von einer Mitwirkung der Angeklagten hieran überzeugt. Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Einwände der Revision s - begründung des Angeklagten C insoweit als durchgreifend an, als diesem Angeklagten lediglich die Zusage und Vorbereitung einer mögliche r - weise weitgehend unselbständig durchzuführenden Kuriertätigkeit tragfähig nachgewiesen ist. Dies veranlaßt zur Durchentscheidung auf Beihilfe, da e i - nerseits tragfähige Feststellungen für eine Mittäterschaft C s nicht zu erwarten sind, sich dieser Angeklagte andererseits gegen den minderen Schuldvorwurf ersichtlich nicht effektiver als bislang hätte verteidigen kö n - nen. Für den Angeklagten De kann letztlich nichts anderes gelten; die für diesen vorgetragenen Ausführungen zur Sachrüge in der Erwiderung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts begründen auch für ihn durc h - greifende Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft. Mit seinem Ta t - beitrag unterstützte er nicht anders als C für eine nicht näher fes t - zustellende Entlohnung T bei den Verhandlungen, er sollte dies auch bei der geplanten Rauschgiftübernahme tun, und er trug zur Aufrech t - - 4 - erhaltung des Kontakts mit C bei. Ein inhaltlicher Einfluß auf die G e - schäftsverhandlungen ist nicht festgestellt, lag auch mangels entsprechender Angaben des Großhändlers D eher fern. Daß der Angeklagte De wie im Fall 2 gegeben Herrschaftsmacht über das zu liefernde Rauschgift hätte erlangen sollen, konnte das Landgericht ebenfalls nicht a n - nehmen. Die Feststellungen über zeitnahe andere Kontakte zu T im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel aufgrund derer ihn das Lan d - gericht als rechte Hand T s bezeichnet sind, wie die Revision z u - treffend einwendet, nicht derart intensiv, daß sich allein hieraus eine mittäte r - schaftliche Verstrickung auch in die hier abgeurteilte konkrete Tat belegen ließe. Schon wegen der zwingenden Strafrahmenverschiebung sieht sich der Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts außerstande, die zugehörige Einzelstrafe bei C aufrechtzuerhalten. Für den höher b e - straften De gilt nichts anderes. Insbesondere bei diesem ist die Strafe namentlich angesichts eines letztlich gescheiterten Geschäfts ohne konkrete Gefährdung keineswegs auffallend gering bemessen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamt- strafen nach sich. Hingegen können die übrigen Einzelstrafen, die ohne e r - kennbare Beeinflussung durch die aufgehobenen Einsatzstrafen rechtsfe h - lerfrei bemessen worden sind, bestehen bleiben, desgleichen bei De der Ausspruch des erweiterten Verfalls. Der Aufhebung von Feststellungen b e - darf es nicht. Der neue Tatrichter wird jeweils die Strafrahmenfindung und die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen - 5 - Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergän z - bar sind, und unter Berücksichtigung der abweichenden rechtlichen Würd i - gung des Senats vorzunehmen haben. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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