5 StR 180/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004beschlossen:1. Auf Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) wird derBeschluß des Landgerichts Leipzig vom 1. März 2004aufgehoben.2. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin-nen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom12. Juni 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Revisionenund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Se-nat an:1. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten istzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber un-begründet. Das gilt letztlich auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zehn Monaten aus den vier überaus milden Einzelfreiheitsstrafenvon jeweils einem Jahr und drei Monaten. Von einer geringeren Erhöhungder Einsatzstrafe, wie sie angesichts des vom Landgericht selbst hervorge-hobenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegen dieältere Schwester der Nebenklägerinnen gerichteten jeweils tateinheitlichenVergehen nach §§ 174, 182 StGB nahegelegen hätte, durfte das Landgerichtjedenfalls wegen der hervorgehobenen Intensität der Gesamtheit der Taten - 3 -absehen; diese kulminierte in der ausgetragenen Schwangerschaft desmißbrauchten Mädchens, die indes keiner der Einzeltaten sicher zuzurech-nen war. Das Gesamtstrafergebnis erweist sich bei dieser Sachlage alsrechtsfehlerfrei.2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auch in den Freispruchfäl-len sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.Wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landge-richt erfolgten Beistandbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist der Prozeß-kostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen gegenstandslos (vgl. BGHR StPO§ 397a Abs. 1 Beistand 2).Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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