5 StR 180/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-ni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. November 2007 wird ver-worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Jugendlichen in 24 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: einmal zehn Monate, zweimal acht Monate, sieben-undzwanzigmal sechs Monate, zweimal vier Monate Freiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sach-lichen Rechts gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General-bundesanwalt hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung und der Strafausset-zung zur Bew344hrung vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-geklagte in den F344llen 1 bis 5 der Urteilsgr374nde dem zur Tatzeit elf bis drei-zehn Jahre alten Kind J. an die unbedeckte Brust und an das Ge-schlechtsteil gefasst sowie einmal dessen Hand an seinen Penis gef374hrt und 2 - 4 - au337erdem im Fall 6 dem zur Tatzeit neun oder zehn Jahre alten Kind P. an die unbedeckte Brust und an das Geschlechtsteil gefasst. Hinsichtlich der Gesch344digten S. hat der Angeklagte in den F344llen 7 und 8 diese im Alter von dreizehn Jahren gek374sst beziehungsweise deren nackten K366rper ge-streichelt und in den 374brigen F344llen unter Ausnutzung ihrer fehlenden F344hig-keit zur sexuellen Selbstbestimmung mit ihr als Person unter sechzehn Jah-ren den Beischlaf vollzogen. 2. Das angefochtene Urteil l344sst im Schuldspruch keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler erkennen. 3 a) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdef374hrerin, das Landgericht h344tte hinsichtlich der Gesch344digten S. nicht nur die Voraussetzungen des 247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejahen, sondern tateinheitlich hierzu auch ein Ver-gehen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener nach 247 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ausurteilen m374ssen, weil der Angeklagte im Turnverein Trai-ner der Gesch344digten war und deshalb ein Obhutsverh344ltnis bestanden ha-be. 4 Voraussetzung f374r ein Obhutsverh344ltnis im Sinne des 247 174 Abs. 1 StGB ist, dass ein Verh344ltnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensf374hrung des Minderj344hrigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu 374berwachen und zu leiten (vgl. BGHR StGB 247 174 Abs. 1 Obhutsverh344ltnis 1 und 2; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 174 Rdn. 4). Ob ein solches Obhutsverh344ltnis, das auch bei einer T344tigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 226 Fu337balltrainer; BGH NStZ 2003, 661 226 Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tats344chlichen Verh344lt-nissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139). 5 Die Voraussetzungen f374r die Annahme eines Obhutsverh344ltnisses sind, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, hier nicht erf374llt. Es 6 - 5 - fehlt an dem Vorliegen einer Pflicht, die Lebensf374hrung der Minderj344hrigen zu 374berwachen und zu leiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wur-den die Trainierenden durch elterliche Fahrgemeinschaften zur Sporthalle gebracht; die betreffenden Eltern nahmen als Zuschauer am gesamten Trai-ningsbetrieb teil. Die Aufgabe des Angeklagten im Trainingsbetrieb be-schr344nkte sich auf die Vermittlung der turnerischen F344higkeiten und der f374r den Wettkampfbetrieb erforderlichen Disziplin. Weitergehende Betreuungs-aufgaben im Sinne einer Erziehungsleistung wurden von ihm weder erwartet noch tats344chlich geleistet. b) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzunehmende um-fassende 334berpr374fung des Urteils (247 301 StPO) hat ergeben, dass die Verur-teilung des Angeklagten in den ersten sechs F344llen allein wegen eines nicht verj344hrten tateinheitlichen Falles des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbe-fohlenen (allerdings Fall 5, nicht Fall 6) im Ergebnis zutrifft. 7 8 3. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Ma337gabe der insoweit eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374-fungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 226 5 StR 86/05 m.w.N. 226 und vom 9. Januar 2008 226 5 StR 387/07 und 5 StR 508/07) nicht zu bean-standen. a) Die Revisionsf374hrerin ist der Ansicht, die H366he der Einzelstrafen lasse bef374rchten, dass die Strafkammer dem Gest344ndnis sowie dem Zeitab-lauf zwischen Taten und Urteil zu gro337es Gewicht beigemessen habe. 9 Diesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, 10 - 6 - sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuw344gen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, etwa weil sie einseitig, widerspr374chlich oder unvollst344ndig ist. Dabei ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349), auch die Darlegung s344mtlicher Erw344gungen ist inso-weit weder m366glich noch n366tig (BGH, Urteil vom 25. Mai 1994 226 3 StR 209/94). Hieran gemessen ist die Strafzumessung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. b) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht innerhalb des durch 247 54 StGB vorgegebenen Rahmens die Gesamtw374rdigung der Person des T344ters und seiner Taten in den Vor-dergrund gestellt (BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die ver-h344ltnism344337ig ma337volle Erh366hung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencha-rakters der Taten tr344gt ungeachtet der im Ergebnis sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. BGHR aaO 2, 8, 12). Der Senat sieht in der lediglich erg344nzenden Erw344hnung der Aussetzungsf344-higkeit der verh344ngten Gesamtstrafe (UA S. 25) noch keine unstatthafte Ver-kn374pfung der Strafzumessung mit der Bew344hrungsfrage. 11 Die Annahme der Strafkammer, es sei zu erwarten, dass der Ange-klagte im Falle seiner Inhaftierung sowohl wegen seines zierlichen K366rper-baus als auch wegen der Art der von ihm begangenen Straftaten von Mitge-fangenen schlecht behandelt werde und er deshalb als besonders haftemp-findlich gelten m374sse, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin nicht rein spekulativ (vgl. nur UA S. 25, 26 zur verbreiteten Darstellung der Tat in der 326ffentlichkeit). Auch ist nicht zu besorgen, die Strafkammer habe dem Umstand, dass der Angeklagte nicht mehr als Trainer t344tig werden k366n-ne, ein zu gro337es milderndes Gewicht beigemessen. In den vergangenen 13 Jahren war die Trainert344tigkeit der zentrale Lebensinhalt des Angeklag- 12 - 7 - ten. Bei keiner Tat bestand ein Obhutsverh344ltnis aufgrund der T344tigkeit als Trainer. c) Schlie337lich macht die Beschwerdef374hrerin zu Unrecht geltend, die in 247 56 Abs. 2 StGB neben der g374nstigen Prognose geforderten 204besonderen Umst344nde223 seien nicht gegeben und deshalb h344tte die Freiheitsstrafe nicht zur Bew344hrung ausgesetzt werden d374rfen. 13 Ob besondere Umst344nde in der Tat und in der T344terpers366nlichkeit vor-liegen, ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Umst344nde zu entscheiden. Diese W374rdigung obliegt 226 ebenso wie die Strafzumessung 226 dem Tatrichter. Eine Strafaussetzung zur Bew344hrung kommt in Betracht, wenn sie trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafh366he widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht gesch374tzten Interessen nicht zuwiderl344uft (vgl. BGHSt 29, 370, 371; st. Rspr., z. B. BGH, wistra 1997, 22). Die 204besonderen Umst344nde223 m374s-sen dabei umso gewichtiger sein, je n344her die Strafe an der Zweijahresgren-ze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Dabei l344sst sich der Begriff der 204beson-deren Umst344nde223 nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren F344llen nur eine allein richtige Entscheidung m366glich w344re. Das Revisionsgericht hat in Grenzf344llen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen (Fischer aaO 247 56 Rdn. 25). 14 Nach diesen Grunds344tzen ist die Entscheidung des Tatrichters, 204be-sondere Umst344nde223 im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB l344gen vor, nicht zu bean-standen. Das angefochtene Urteil enth344lt eine Abw344gung zwischen Straf-sch344rfungs- und Strafmilderungsgr374nden. Die Strafkammer hat die besonde-ren Umst344nde im Zusammentreffen verschiedener Strafmilderungsgesichts-punkte 226 nicht vorbestraft, weitgehendes Teilgest344ndnis, die Taten liegen teilweise l344nger zur374ck 226 gesehen und ist im Rahmen ihrer Abw344gung zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Rechtsfehlerhaft ist dies nicht, nicht zuletzt auch im Blick darauf, dass keine Einzelstrafe von mehr als einem Jahr 15 - 8 - Freiheitsstrafe verh344ngt worden ist (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Begr374n-dungserfordernis 1, 2). Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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