5 StR 180/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Mai 2013 beschl ossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Krebserkrankung des Angeklagten und im Ausspruch über den Teilvorwegvoll zug der Freiheitsstrafe vor der Ma ß- regel aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung einer Strafmi l- derung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und s eine Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am Tattag in seiner Wohnung Kokaingem isch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 1 kg KHC , um dieses gewinnbringend zu veräußern. Zur Sicherung des Rausc h- gifts hatte er in seinem Kleiderschrank eine halbautomatische Pistole ve r- steckt, die geladen und entsichert war. Der Angeklagte ist polytox ikoman. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr 2005 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und leidet an einer Krebserkrankung, dere n twegen er im Jahr 2006 operiert wurde (UA S. 3). 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass die Abhängigkeitserkrankung sowie die vom Gutachter diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten. S ie hat jedoch keine hinreichenden Festst ellungen zu Art und Verlauf der Krebserkrankung des Angeklagten getroffen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Stra f- zumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahme n- wahl zu würdigen g ewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Deze m- ber 1988 4 StR 563/88, BGHR StGB v or § 1/minder schwerer Fall, G e- samtwürdigung, unvollständige 9; BGH, Beschluss vom 6. Okto ber 2004 5 StR 345/04 ). 3. Der Senat hebt den Strafausspruch mit den Feststel lungen zur Krebserkrankung des Angeklagten auf, um dem neuen Tatgericht Gelege n- heit zu geben, nähere Feststellungen zu Art und Verlauf der Krankheit zu treffen. Im Übrigen werden auch die Auswirkungen der psychischen Erkra n- kung des Angeklagten bei der Stra fzumessung zu beachten sein. Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall der 2 3 4 5 6 7 - 4 - Anordnung über den Teilvorwegvollzug der Strafe nach sich , die sich infolge fortd auernde r Untersuchungshaft erübrigen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 5 StR 299/10). Basdorf Sander Schneider König Bellay
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