5 StR 18/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten F A auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Septem-ber 2003 wird verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten F A und M A gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkün-dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1). Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten F A zu verwerfen ist. Für eine Beiordnung von Rechtsanwalt Ar als Pflichtverteidiger des Angeklagten M A besteht unbeschadet des Umstands, daß - 3 - er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 StPO Rdn. 7; differen-zierend Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 142 Rdn. 22), schon angesichts der Verfahrenssituation kein Anlaß. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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