5 StR 18/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers einge-stellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 7. der Ur-teilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Demgem344337 wird im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2008 die Ver-urteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur gewerbs-m344337igen Hehlerei vom Schuldspruch ausgenommen. 2. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schlie337t angesichts der H366he der Einsatzstrafe und von Zahl sowie H366he der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzel-strafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen h344tte. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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