Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247247 222, 227 Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst t344tigen Arztes f374r t366dlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Dro- gen-Kleindealer. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10 LG Bremen - 5 StR 18/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 29. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin M. als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 29. April 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Nebenkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem als fahrl344ssige T366tung angeklagten Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 im Rahmen einer polizeilich angeordneten Exkorporation von Drogenbeh344ltnissen durch sogenannten Brechmitteleinsatz den Tod des 35 Jahre alten, des Drogen-handels verd344chtigen C. verursacht zu haben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkl344ger, der Mutter und des Bruders des Verstorbenen, haben Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Dem in Kasachstan bis 1991 als Arzt ausgebildeten Angeklagten wurde im Juni 1997 in Bremen die Approbation erteilt. Nach einer T344tigkeit am dortigen Institut f374r Rechtsmedizin stellte ihn dessen Direktor B. ab September 2000 bei dem von diesem auf eigene Rechnung selbst344ndig 3 - 4 - betriebenen 344rztlichen Beweissicherungsdienst an, f374r den er im M344rz 2001 eine detaillierte Dienstanweisung erlie337. F374r einen zw366lfst374ndigen Bereit-schaftsdienst erhielt der Angeklagte 100 DM brutto als Grundverg374tung, zu-s344tzlich Honorare f374r einzelne 344rztliche Handlungen. Die ganz 374berwiegende Mehrheit aller in Bremen vorgenommenen Exkorporationen wurde von den Mitarbeitern des Beweissicherungsdienstes ohne Zwang und ohne Einsatz einer Magensonde durchgef374hrt. Das Landge-richt hat zugunsten des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten unterstellt, dass dieser am 27. Dezember 2004 erstmals einen solchen zwangsweisen Eingriff vorgenommen hat. 4 5 b) Die Polizeibeamten K. und F. nahmen den unbestraften, aus Sierra Leone stammenden C. um 0.10 Uhr wegen des Verdachts des illegalen Kokainhandels vorl344ufig fest. Bevor C. auf Aufforderung der Polizeibeamten den Mund 366ffnete, sahen sie dessen deutliche Schluckbewe-gungen und gingen aufgrund kriminalistischer Erfahrung mit 204Kleindealern223 von einem Verschlucken von Kokainbeh344ltnissen aus. POK K. ordnete die sofortige Exkorporation der Drogenbeh344ltnisse gem344337 247 81a StPO an. C. verstand kaum deutsch, und auch in englischer Sprache fand eine Ver-st344ndigung nur in rudiment344rer Form unter Zuhilfenahme von Zeichenspra-che statt. Deshalb wurde C. auch nicht strafprozessual belehrt. Der Angeklagte begann gegen 1.10 Uhr im Behandlungszimmer des Polizeigewahrsams mit der Vorbereitung der Exkorporation. Er gab C. zu verstehen, dass ihm Brechsirup und Wasser verabreicht werden solle, um verschluckte Drogencontainer zu Tage zu f366rdern. C. brachte vehement zum Ausdruck, er habe keine Drogen genommen, was der Angeklagte in den Untersuchungsbogen eintrug. Die im Stehen durchgef374hrte k366rperliche Un-tersuchung unter Einsatz eines Stethoskops und eines Blutdruckmessger344ts dauerte f374nf Minuten und erbrachte keine Auff344lligkeiten der Atmung, des Kreislaufs und der Nervensysteme. C. erkl344rte sich zun344chst bereit, 6 - 5 - Brechmittel und Wasser eigenst344ndig einzunehmen, tat dies jedoch nicht, nachdem ihm ein Becher mit Brechmittel gereicht worden war. c) Der Angeklagte ging nunmehr entsprechend Ziffer 4 der von B. am 1. M344rz 2001 verfassten Dienstanweisung vor, in der ver-merkt war: 204Weigert sich der Beschuldigte, den Sirup zu trinken, ist ihm in sitzender Position eine nasogastrale Sonde zu legen. Die richtige Lage der Sonde im Magen wird durch die Aspiration von Mageninhalt sichergestellt. Die Applikation des Emetikums und des k366rperwarmen Wassers erfolgt mit-tels Spritze 374ber die nasogastrale Sonde. Die Magensonde darf nur gelegt werden, wenn der Beschuldigte nicht durch heftige Gegenwehr ein sachge-rechtes 344rztliches Vorgehen unm366glich macht. Der Arzt selbst 374bt keinerlei Zwang aus. Die Fl374ssigkeitsapplikation darf erst nach sicherer Lage der Sonde im Magen erfolgen223 (UA S. 9). Ziel war die Herbeif374hrung eines Erbre-chens im Schwall. 7 8 Die Polizeibeamten fesselten C. s F374337e mit einem Kabelbinder und die Arme mit Handschellen auf den R374cken und setzten ihn auf den Un-tersuchungsstuhl, der in einem Winkel von 70 Grad hochgestellt war. Der Angeklagte brachte sein Messger344t zur 334berwachung der Vitalwerte 226 Sau-erstoffs344ttigung im Blut, Blutdruck und Puls 226 an, legte eine Venenverweilka-n374le und f374hrte einen 70 cm langen Schlauch mit der Magensonde durch ein Nasenloch ein. C. suchte dies durch Kopfbewegungen zun344chst zu ver-hindern, was der Polizeibeamte F. durch Dr374cken des Kopfes gegen die R374ckenlehne unterband. Der Angeklagte applizierte Brechmittel (Ipecacuanha-Sirup) durch eine Spritze in den Schlauch und anschlie337end sieben bis acht Spritzenf374llungen Leitungswasser, um das Erbrechen im Schwall zu provozieren. Der Brechreiz setzte gegen 1.30 Uhr ein. C. bem374hte sich 204nach Kr344ften, diesen zu unterdr374cken, Erbrochenes im Mund zu behalten, wieder zu schlucken und nur das hochgew374rgte Wasser durch die zusammengepressten Z344hne aus- 9 - 6 - treten zu lassen, was die Polizeibeamten als 202Filtern222 bezeichneten. Auf diese Weise gelang es C. zun344chst, ein Austreten geschluckter Kokaink374gel-chen zu verhindern, weil 226 was ausweislich der Dienstanweisung ungew366hn-lich war und auch von dem Angeklagten so kommentiert wurde 226 das Erbre-chen bei ihm nicht 202im Schwall222 auftrat. Erst nachdem C. bereits drei- bis viermal unter 202Filtern222 erbrochen hatte, wurde letztlich doch, vermutlich durch seine Zahnl374cke im Schneidezahnbereich oben links, ein etwa haselnuss-gro337es Kokaink374gelchen herausgesp374lt und von K. gesichert. Auch nach Einsetzen des Brechreizes fuhr der Angeklagte damit fort, 374ber die Sonde Wasser zuzuf374hren. Aus Gr374nden, die nicht haben festgestellt werden k366n-nen, rutschte die etwa 70 cm lange Sonde dabei aus der Nase und musste mindestens einmal neu gelegt werden. 205 Nachdem C. sich bei kontinu-ierlicher Wasserzufuhr durch den Angeklagten drei- oder viermal erbrochen hatte, erlahmte mit der Zeit sein Widerstand zusehends, er wurde augen-scheinlich apathischer, bis er schlie337lich 202nicht ansprechbar222 wirkte und je-denfalls auf Ansprachen nicht mehr reagierte. Diese Zustandsver344nderung allein l366ste allerdings zun344chst bei dem Angeklagten noch keine erkennbare Beunruhigung aus und veranlasste ihn nicht dazu, die Wasserzufuhr zu be-enden223 (UA S. 15 f.). Infolge C. s kontinuierlicher Bem374hungen, Erbrochenes nicht nach Au337en dringen zu lassen, und beg374nstigt durch die im Zeitablauf abnehmen-de Vigilanz des Betroffenen trat im Zuge der sich bei Erbrechen und Wieder-verschlucken kreuzenden Fl374ssigkeiten Wasser in C. s Atemwege, die zu einer Verminderung der Lungenfunktion und einer Beeintr344chtigung der Sau-erstoffversorgung des Organismus f374hrte. Der Angeklagte und die Polizeibe-amten waren der Meinung, dass C. 226 entsprechend fr374her beobachtetem Verhalten von anderen aus Afrika stammenden Betroffenen 226 einen k366rperli-chen Zusammenbruch bzw. eine Bewusstlosigkeit nur simulieren w374rde, um einen Abbruch der Ma337nahme zu erreichen. 10 - 7 - Gegen 1.50 Uhr, 20 Minuten nach Einsetzen des Erbrechens, ver-schlechterte sich der angezeigte Sauerstoffs344ttigungswert; er wurde schlie337-lich von dem Kontrollger344t nicht mehr angezeigt. Der Angeklagte nahm einen Ger344tedefekt an und tauschte den Fingersensor aus. Das Ger344t zeigte auch danach keinen S344ttigungswert an. C. wirkte weiter nicht ansprechbar und atmete schwer. Aus seinem Mund und seiner Nase trat 226 bei Exkorpora-tionen ungew366hnlich 226 wei337er Schaum aus. 11 d) Der Angeklagte reagierte auf Grund seiner Unerfahrenheit kopflos: Anstatt einen der anwesenden, 374ber ein Telefon verf374genden Polizeibeamten damit zu beauftragen und ohne selbst Erst-Hilfe-Ma337nahmen zu ergreifen, verlie337 er den Behandlungsraum, um von der Pforte des Gewahrsamstrakts aus den Notarzt zu alarmieren. Dies 374bernahm der vom Angeklagten ange-troffene Wachhabende, der um 1.54 Uhr die Feuerwehr benachrichtigte. 12 13 Kurz nach 2.00 Uhr trafen die Rettungssanit344ter Ki. und E. ein. Sie fanden C. in unver344ndert sitzender Stellung an H344nden und F374337en gefesselt mit nach vorn 374berh344ngendem Kopf vor. Der Angeklagte teilte ih-nen mit, 204er habe im polizeilichen Auftrag zur Sicherung verschluckter Dro-genkugeln bei dem als Drogenh344ndler verd344chtigen C. 202eine Magensp374-lung222 durchgef374hrt, die 202nicht funktioniert222 habe. Dabei habe sich die Sauer-stoffs344ttigung verschlechtert und werde jetzt nicht mehr angezeigt, die 374bri-gen Vitalwerte seien normal. Auch nach dem Eindruck der Sanit344ter wirkte C. 202nicht ansprechbar222. Die Rettungssanit344ter veranlassten, dass C. die Handfesseln abgenommen wurden, lie337en die R374ckenlehne in Liegeposi-tion absenken und brachten C. sodann in R374ckenlage mit nach hinten 374berstrecktem Kopf, um seinen Kreislauf zu unterst374tzen und die Atmung zu erleichtern. Parallel dazu schlossen sie die mitgebrachte eigene Messappa-ratur an, ein Ger344t, das ebenfalls 374ber einen Fingersensor und an der Brust anzubringende Elektroden die Vitalwerte (pulsoxymetrische Sauerstoffs344tti-gung, Blutdruck, Herzfrequenz, EKG) misst und einschlie337lich des EKG auf dem Monitor abbildet. Dabei stellte E. fest, dass C. s H344nde sehr kalt - 8 - waren, womit sich f374r ihn auch in Kenntnis der Funktionsweise der S344tti-gungsmessung per Pulsoxymetrie zwanglos erkl344rte, warum der Sauerstoff-s344ttigungswert von dem Ger344t des Angeklagten nicht mehr hatte gemessen und angezeigt werden k366nnen223 (UA S. 18 f.): Bei Engstellung der Gef344337e der Finger beispielsweise infolge von K344lte oder bei vegetativ unter Schock ste-henden Patienten wird wegen der Zentralisierung des Blutkreislaufs kein Messwert angezeigt. Der Sanit344ter E. f374hrte die Zustandsver344nderung auf Atemprobleme zur374ck. Das Messger344t des Rettungswagens zeigte bis 2.06 Uhr eine Stabilisierung der Vitalparameter an. 204Der Angeklagte erkl344rte auch dem Notarzt, dem Zeugen G. , dass er im polizeilichen Auftrage zum Auffinden von verschluckten Drogen-kugeln bei einem mutma337lichen Drogenh344ndler 202eine Magensp374lung222 ge-macht habe und dass er den Notruf abgesetzt habe, weil die Sauerstoffs344tti-gung bedenklich abgefallen und pl366tzlich keine Anzeige der Sauerstoffs344tti-gung mehr vorhanden gewesen sei. Es habe sich mittlerweile aber gezeigt, dass wohl lediglich ein Ger344tefehler vorgelegen habe223 (UA S. 21). 14 Die Sanit344ter berichteten dem Notarzt von den festgestellten steckna-delkopfgro337en Pupillen des C. , die auf Lichtreize keine Ver344nderung zeigten. Sie bewerteten dies als Drogenintoxikation, was nach zutreffender Auffassung des Notarztes bei hier infrage stehendem Kokainkonsum nicht zutreffen konnte. 15 204Gegenstand der Er366rterungen mit den Sanit344tern und dem Angeklag-ten war au337erdem die Bewertung der 202Nichtansprechbarkeit222 C. s. Hierzu wurde von dem Angeklagten ausdr374cklich die Auffassung vertreten, dass 202Schwarzafrikaner222 bei Exkorporationen h344ufig einen solchen Zustand simu-lierten, sie w374rden sich h344ufig 202tot stellen222. Dass C. sich nur verstellt ha-ben k366nnte, entsprach allerdings nicht dem Eindruck des Notarztes, denn C. reagierte weiterhin nicht nur nicht auf Ansprache, sondern zeigte auch auf Schmerzreize, z. B. beim Legen eines Venenzugangs durch die Sanit344- 16 - 9 - ter, nur geringf374gige Reaktionen, er gab nur unverst344ndliche Laute von sich, wirkte andererseits nach seinem Muskeltonus und dem Gesamteindruck we-der bewusstlos noch komat366s, aber doch 202eingetr374bt222223 (UA S. 22). e) Der Notarzt beendete seinen Einsatz. Er verneinte die Frage des Angeklagten, ob C. ins Krankenhaus m374sse, und wies die Sanit344ter an einzupacken. Der Angeklagte bat 204unter Hinweis auf die m366gliche Unzuver-l344ssigkeit seines Ger344tes den Notarzt, noch dazubleiben, da er noch die 202Magensp374lung222 machen m374sse und dies nicht ohne sicher funktionierendes Ger344t machen wollte; die 202Magensp374lung222 werde etwa 20 Minuten dauern223. G. erkl344rte sich zum Bleiben bereit, 204obwohl er keinen Hehl daraus machte, dass er der zwangsweisen Exkorporationsma337nahme ablehnend gegen374ber stand und hiermit grunds344tzlich nichts zu tun haben wollte223 (UA S. 23). Nach seinem Verst344ndnis war seine Mitwirkung auf die technische Amtshilfe beschr344nkt, dass der Angeklagte das Monitoringger344t des Ret-tungsdienstes f374r 20 Minuten weiter nutzen konnte. G. beabsichtigte nicht, eine irgendwie geartete 344rztliche Mitverantwortung f374r die Durchf374h-rung bzw. Fortsetzung der Exkorporation zu 374bernehmen. 204Ohne eigene me-dizinische Auseinandersetzung mit m366glichen Kontraindikationen nach 247 81a StPO und der Dienstanweisung, die ihm als Pr374fungsma337stab im 334brigen nicht bekannt waren, erhob der Notarzt deshalb auch keine Einw344nde bez374g-lich der erkl344rten Absicht des Angeklagten, bei C. eine weitere Magen-sp374lung vorzunehmen. Er beschr344nkte sich darauf, dem Angeklagten zu er-widern, dass er dies selbst entscheiden m374sse. Dass mit einer solchen 202Ma-gensp374lung222 wegen der von ihm selbst konstatierten Bewusstseinseintr374bung ein besonderes Aspirationsrisiko verbunden war, erkannte der Zeuge G. trotz seiner besonderen Qualifikation als An344sthesist und Notfall-mediziner auch deshalb nicht, weil der Angeklagte ihm nicht erkl344rte, wie er diese 202Magensp374lung222 zuvor durchgef374hrt hatte und weiter durchzuf374hren gedachte, so dass der Notarzt zun344chst auch nicht erfuhr, dass das Prozede-re von der normalen Vorgehensweise bei medizinisch indizierten 202Magensp374- 17 - 10 - lungen222 im eigentlichen Sinne deutlich abwich und mit anders gearteten Risi-ken als eine normale Magensp374lung verbunden war223 (UA S. 24). W344hrend der Notarzt, vom Geschehen abgewandt, seinen Einsatzbe-richt schrieb, nahm der Angeklagte zwischen 2.10 Uhr und 2.15 Uhr die Zwangsexkorporation ohne die erforderliche erneute k366rperliche Untersu-chung wieder auf. C. war nicht bewusstlos und versuchte wiederum, ein Erbrechen durch 204Filtern223 zu verhindern. Seine mentale Reaktionsf344higkeit war eingeschr344nkt und sein Bewusstsein eingetr374bt. Er hatte anfangs auch wieder Bem374hungen entfaltet, die Einf374hrung der Sonde unter anderem durch Kopfbewegungen zu verhindern. Der Zeuge F. hatte erneut den Kopf des Verd344chtigen fixiert. Der Angeklagte hatte die Sonde durch die Na-se gelegt und begonnen, den Magen des C. nach und nach so mit Was-ser zu 374berf374llen, dass ein weiterer Brechreiz ausgel366st w374rde. 204Dabei wurde der Notarzt erstmals darauf aufmerksam, dass die vermeintliche 202Magensp374-lung222 von dem Angeklagten in f374r ihn ungew366hnlicher Weise erfolgte. Ange-sichts der Wassermengen, die der Angeklagte sukzessive in den Schlauch f374llte, ohne dieses sogleich wieder abzulassen, fragte er den Angeklagten, ob er denn nicht das Wasser auch wieder ablassen wolle. Der Angeklagte erkl344rte ihm daraufhin, dass im Gegenteil bei dieser Form der Exkorporation der Magen routinem344337ig bis zum Einsetzen des Erbrechens mit Wasser auf-gef374llt werde. Dabei handele es sich f374r Exkorporationen um eine Standard-methode, die er schon h344ufig praktiziert habe223 (UA S. 27). 204Nachdem der An-geklagte in dieser zweiten Phase der Exkorporation ein erstes Erbrechen erreicht hatte, bei dem ein [zweites] K374gelchen gesichert wurde, vergewis-serte er sich noch mindestens einmal bei dem Notarzt, ob er weitermachen k366nne, was dieser mehr oder weniger achselzuckend, aber ohne Wider-spruch zu erheben, bejahte, zumal die abgesprochene Wartezeit von rund 20 Minuten noch nicht erreicht war. Dementsprechend setzte der Angeklagte die Prozedur des Eingebens von Wasser durch die Sonde fort und es kam auch zun344chst zu einem weiteren Erbrechen, bei dem ein drittes K374gelchen gesichert wurde. Mit der Zeit ermattete C. jedoch, er fiel erneut in Passi- 18 - 11 - vit344t und Lethargie und zeigte schlie337lich keine Reaktionen mehr auf das Geschehen. Parallel dazu nahm auch der Brechreiz merklich ab und verebb-te schlie337lich. Dies veranlasste den Angeklagten dazu, den Brechreiz durch eine mechanische Einwirkung im Rachenraum ausl366sen zu wollen223 (UA S. 28). Hierzu bediente er sich zun344chst der Kehrseite einer Pinzette, dann eines Holzspatels, den der Rettungssanit344ter Ki. aus dem Rettungswagen geholt hatte. Bei einem hiermit ausgel366sten weiteren Erbrechen wurde ein viertes K374gelchen nach 326ffnen der zusammengepressten Kiefer sicherge-stellt. Der Sauerstoffs344ttigungswert war nicht durchg344ngig gepr374ft worden; zudem war dessen Anzeige wegen Zerbrechens des Fingersensors ausge-fallen. Der akustische Alarm des Ger344ts war aus ungekl344rten Gr374nden aus-geschaltet. Wenige Minuten sp344ter fiel C. ins Koma, aus dem er nicht mehr gerettet werden konnte. 19 f) Er verstarb an 204cerebraler Hypoxie als Folge von Ertrinken nach As-piration bei forciertem Erbrechen223 (UA S. 35) am 7. Januar 2005 in der Inten-sivstation des Krankenhauses. Eine nicht erkannte Herzvorsch344digung trug allenfalls zu einer Aggravierung und Beschleunigung des hypoxischen Ge-schehens bei. C. hatte insgesamt f374nf K374gelchen Kokain zu einem Han-delswert von je 20 200 verschluckt, ohne Kokain konsumiert zu haben. Die vier gesicherten K374gelchen wogen 402 mg und wiesen einen Wirkstoffanteil von 33 % aus. Das f374nfte wurde w344hrend der Obduktion im Magen festgestellt. g) Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegan-gen, dass dieser hinsichtlich der Einbindung des Notarztes einem Missver-st344ndnis unterlag und er sich f374r den Fall der Fortsetzung der Ma337nahme des 344rztlichen R374ckhalts des Notarztes versichert hatte. 20 h) Die Strafkammer ist von einem rechtm344337igen Eingriff gem344337 247 81a Abs. 1 StPO ausgegangen und hat zahlreiche Verst366337e des Angeklagten gegen ihm obliegende 344rztliche Sorgfaltspflichten festgestellt: Unzureichende Anamnese und Untersuchung zu Beginn der Exkorporation, Eindringenlas- 21 - 12 - sen von Sp374lwasser in die Atemwege C. s, infolge vorurteilsgeleiteter und auf nicht ausreichender Ger344tekunde beruhender Nichterkennung der Beein-tr344chtigung der Sauerstoffversorgung durch herabgesetzte Ventilationsf344hig-keit der Lunge. Diese seien f374r den Tod aber genauso wenig urs344chlich ge-wesen, wie die unangemessene Behandlung C. s infolge Missachtung einfachster Notfallma337nahmen bis zum Eintreffen der Rettungssanit344ter. Das Landgericht hat demgegen374ber die Fortsetzung der Exkorporation wegen des damit einhergehenden erh366hten Aspirationsrisikos als den Tod verursa-chende Pflichtverletzung erachtet. Ein erfahrener Facharzt h344tte dieses Risi-ko aufgrund des Geschehens in der ersten Phase der Exkorporation erkannt. Bei Zweifeln dar374ber, ob f374r die weitere Exkorporation mit St366rungen, Be-wusstseinstr374bungen und unsicheren Schutzreflexen zu rechnen war, h344tte ein Arzt schon nach der Dienstanweisung die Ma337nahme nicht fortsetzen d374rfen. Er w344re vielmehr gehalten gewesen, das Vorliegen einer Kontraindi-kation zu attestieren. 22 Das Landgericht hat die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des t366d-lichen Erfolges f374r den Angeklagten verneint. Es habe davon ausgehen m374s-sen, dass der Angeklagte mangels klinischer Ausbildung und Erfahrung mit derartigen Eins344tzen 374berfordert gewesen sei und dass er es als ausrei-chende Vorkehrung habe ansehen k366nnen, sich der Einsatzbereitschaft des Notarztes und der Assistenz der Rettungssanit344ter bei der Fortsetzung der Exkorporation zu vergewissern. Zum anderen sei die individuelle Vorherseh-barkeit und Vermeidbarkeit der Todesfolge auch dadurch wesentlich einge-schr344nkt gewesen, dass die kritische Situation sich schleichend entwickelt habe und dass der entscheidende Schritt zur t366dlichen, nicht reversiblen ce-rebralen Hypoxie wegen der nicht bekannten Herzvorsch344digung innerhalb k374rzester Zeit dann eingetreten sei. 2. Der Freispruch des Angeklagten h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Dass der vom Angeklagten verantwortete und vollzogene Brechmitteleinsatz nach objektiven Ma337st344ben aus derzeitiger 226 im An- 23 - 13 - schluss an EGMR NJW 2006, 3117 gel344uterter 226 Sicht eindeutig als K366rper-verletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) zu werten ist, stellt das Ergebnis noch nicht in Frage; insoweit ist ihm angesichts zur Tatzeit anerkannter Rechtsprechung (OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; KG JR 2001, 162) ein Erlaubnistatbestandsirrtum oder ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zuzubilli-gen. Im 334brigen muss es das Revisionsgericht zwar grunds344tzlich hinneh-men, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich dar-auf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH NStZ 2009, 401, 402). Dies ist auch der Fall, wenn die Beweisw374rdigung l374ckenhaft ist, weil sie es unterl344sst, alle in die Bewertung einzubeziehenden rechtlichen Ma337st344be zu beachten (vgl. BGH NStZ 2006, 625, 627). Solches liegt hier vor. 24 Das Landgericht hat die getroffenen Feststellungen nicht im Blick auf weitere wesentliche berufliche Sorgfaltspflichten des Angeklagten gew374rdigt und ist im Hinblick auf den in Anspruch genommenen Vertrauensgrundsatz von einem unzutreffenden Ma337stab aufgrund einer teils widerspr374chlichen und nicht ersch366pfenden W374rdigung der festgestellten Umst344nde ausgegan-gen. a) Wie eingangs ausgef374hrt, liegt ein Versto337 gegen berufliche Sorg-faltspflichten noch nicht darin, dass es der Angeklagte unterlassen hat, die Zul344ssigkeit der von den Polizeibeamten unter Inanspruchnahme der Eil-kompetenz gem344337 247 81a Abs. 1 StPO angeordneten Exkorporation unter Anwendung von Zwang entsprechend zahlreichen Ver366ffentlichungen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum in Zweifel zu ziehen (vgl. K374hne, Straf-prozessrecht 6. Aufl. [2003] Rdn. 475; Krause in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. [2003] 247 81a Rdn. 52; Meyer-Go337ner, StPO 45. Aufl. [2001] 247 81a Rdn. 22; 46. Aufl. [2003] 247 81a Rdn. 22; 47. Aufl. [2004] 247 81a Rdn. 22; Ha-ckethal JR 2001, 164, 165; Zaczyk StV 2002, 125 ff.; Binder/Seemann NStZ 2002, 234, 236). 25 - 14 - Der Angeklagte war als die Zwangsma337nahme ausf374hrender Arzt zu einer verantwortlichen Pr374fung der rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen jen-seits der Beurteilung der medizinischen Risiken allenfalls in dem Ma337e ver-pflichtet, als er an einer erkennbar willk374rlich angeordneten Zwangsma337-nahme nicht teilnehmen durfte (vgl. Birkholz/Kropp/Bleich/Klatt/Ritter Krimi-nalistik 1997, 277, 278). Diese Grenze wurde auch noch nicht allein dadurch 374berschritten, dass der Angeklagte nach Bergung der ersten Kokainkugel weiter gehandelt hat, obwohl nunmehr die Straftat des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG 226 zu-mal bei Kenntnis der Polizeibeamten von der Anzahl der Schluckbewegun-gen des Verd344chtigen C. 226 aufgekl344rt war; schon deshalb lagen die Vor-aussetzungen f374r eine weitere Inanspruchnahme der Eilkompetenz offen-sichtlich nicht mehr vor, und die Ma337nahme war ab diesem Zeitpunkt wegen leicht erkennbarer Unverh344ltnism344337igkeit unzul344ssig. Insoweit gilt freilich im Zusammenhang mit den weiteren eingetretenen Komplikationen Abweichen-des (vgl. unten d). 26 b) Anders liegt es schon, soweit das Landgericht 226 in Konsequenz seiner Auffassung hinsichtlich einer aus Sicht des Angeklagten rechtlich zu-l344ssigen und im Grundsatz medizinisch risikofreien Zwangsma337nahme (vgl. auch OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270) 226 den Angeklagten als nicht ver-pflichtet angesehen hat, den Betroffenen 374ber medizinische Risiken der Zwangsexkorporation aufzukl344ren. Zwar sah solches die von dem Betreiber des 344rztlichen Beweissicherungsdienstes erlassene und f374r den Angeklagten verbindliche Dienstanweisung nicht vor. Diese Anweisung regelte die Pflich-ten des Angeklagten aber nicht abschlie337end. Die f374r die 344rztliche Be-rufsaus374bung wesentliche Aufkl344rungspflicht (247 8 BO f374r 304rztinnen und 304rzte des Landes Bremen vom 30. Juni 1997, ABl. S. 479) ist auch von dem Arzt zu erf374llen, der eine Zwangsma337nahme gem344337 247 81a StPO vorzunehmen hat (Kohlhaas NJW 1968, 2277, 2278), falls der Betroffene hierdurch in die 27 - 15 - Lage versetzt wird, den hinzunehmenden Eingriff schonender zu gestalten. So lag es hier. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts von ei-nem Eingriff mit medizinischen Risiken ausgegangen. Nur mit einer solchen Wertung kann in Einklang gebracht werden, dass der Angeklagte dem Be-troffenen eine Venenverweilkan374le zur Infusion von Medikamenten legte, was die Annahme drohender Gesundheitsgefahren voraussetzte. Hinzu tritt, dass der Angeklagte in Erf374llung der ihm obliegenden Fortbildungspflicht (247 4 BO; vgl. auch BGHSt 43, 306, 311) gehalten war, nach Erlass der Dienstan-weisung vom 1. M344rz 2001 erschienene Expertisen zur Kenntnis zu nehmen, die eine Exkorporation unter Zwangsanwendung als medizinisch unbe-herrschbar bewertet hatten (vgl. das vom Kammergericht eingeholte und in dessen Urteil vom 8. Mai 2001 in StV 2002, 122, 123 f. dargestellte und zu-stimmend bewertete Sachverst344ndigengutachten; Stellungnahme des Pr344si-denten der Hamburger 304rztekammer, zitiert bei Binder/Seemann NStZ 2002, 234, 236, die in Fu337note 36 mit Nachweisen die gegenteilige Auffassung von Dr. Birkholz und anderer in Kriminalistik 1997, 277, 282 als medizinische Mindermeinung bezeichnen; vgl. auch EGMR NJW 2006, 3117, 3118 zur Bewertung des medizinischen Risikos in Deutschland ab 1996). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich C. nach Kenntnisnahme medi-zinischer Risiken einer Exkorporation unter Zwang durch Vornahme freiwillig herbeigef374hrten Erbrechens entzogen h344tte. Weder Verst344ndigungsprobleme mit C. noch eine angenommene Eilsituation durften den Angeklagten veranlassen den Eingriff ohne die gebotene Aufkl344rung vorzunehmen (vgl. Kohlhaas NJW 1968, 2277, 2278). 28 c) Das Landgericht hat es insbesondere unterlassen, die Umst344nde des Eingriffs des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines 334bernahme-verschuldens zu w374rdigen. Fahrl344ssig schuldhaftes Handeln kommt unter diesem Aspekt bei demjenigen Arzt in Betracht, der eine T344tigkeit vornimmt, obwohl er wei337 (bewusste Fahrl344ssigkeit) oder erkennen kann (unbewusste 29 - 16 - Fahrl344ssigkeit), dass ihm die daf374r erforderlichen Kenntnisse fehlen (BGHSt 43, 306, 311; BGH JR 1986, 248, 250; NJW 1979, 1258, 1259). Hierzu hat das Landgericht zahlreiche Umst344nde festgestellt: Unzurei-chende Anamnese und Untersuchung zu Beginn der Exkorporation, unzurei-chende Ger344tekenntnis, fehlende Grundkenntnisse 374ber die Behandlung ohnm344chtiger Patienten, vorurteilsbedingtes Unterlassen der gebotenen Un-tersuchung vor Fortsetzung der Exkorporation (vgl. BGHSt 3, 91, 96) unter Vernachl344ssigung fast jeder Dokumentation. Hinzu treten die vom Landge-richt nicht gew374rdigte fehlende Aufkl344rung und der Umstand der Vornahme einer K366rperverletzung gegen Ende des Tatgeschehens durch Herbeif374hrung des Brechreizes mit Aspiration von Wasser mittels einer Pinzette und eines Spatels; der Angeklagte hat hierbei die aus seiner und der Sichtweise der Dienstanweisung bestehende Grenze f374r eine zul344ssige Gewaltanwendung 374berschritten. Bei der hiernach f374r erlaubt gehaltenen Methode der Exkorpo-ration war lediglich Gewalt durch Fixierung des Betroffenen bei Einf374hrung der Nasensonde bis zum Erbrechen erlaubt, aber keine dar374ber hinausge-hende Gewalteinwirkung zur Ausl366sung des Brechreizes auf andere Weise. Solches stellt eine 226 durch 247 81a StPO nicht mehr gerechtfertigte 226 K366rper-verletzung dar (vgl. zum Vorliegen einer K366rperverletzung OLG K366ln NJW 1997, 2191, 2192 m.w.N.; vgl. auch EGMR NJW 2006, 3117, 3124). Diese war schon wegen fehlender Gewalt oder Drohung im Sinne des 247 113 Abs. 1 StGB von Seiten des C. auch nicht etwa durch Notwehr (247 32 StGB) gerechtfertigt. 30 Die Anerkennung eines 334bernahmeverschuldens beruht auf der be-sonderen Schutzpflicht des 226 durch die Approbation nachgewiesen 226 ausge-bildeten Arztes f374r das ihm anvertraute Rechtsgut, die Unversehrtheit der Gesundheit seiner Patienten. Einer solchen Pflicht unterliegt, weil er gem344337 247 81a Abs. 1 StPO die Regeln der 344rztlichen Kunst einzuhalten hat, auch ein nach dieser Vorschrift handelnder Arzt. Hierdurch bestand auch f374r den An-geklagten eine normativ begr374ndete Eigenverantwortlichkeit f374r die Gesund- 31 - 17 - heit des vom Eingriff des Angeklagten betroffenen C. , die durch auch von Dritten zu verantwortende 334berforderung des Angeklagten nicht beseitigt werden konnte. Das vom Generalbundesanwalt in den Vordergrund der Betrachtung gestellte Organisationsverschulden derjenigen, die den 374berforderten Ange-klagten auch mit der riskanten Zwangsexkorporation beauftragt hatten (vgl. hierzu UA S. 68 zur grundlegend abweichenden Regelung in Hamburg), ver-mag dessen Verantwortlichkeit deshalb schon im Grundsatz nicht zu beseiti-gen. In dem f374r den Erfolg ebenfalls kausale pflichtwidrige Verhalten Dritter hat sich zudem gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten als T344ter verwirklicht, weshalb zwischen dem Angeklagten und den seinen Ein-satz organisierenden Dritten Nebent344terschaft gegeben ist (vgl. OLG Bam-berg NStZ-RR 2008, 10, 12; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 15 Rdn. 16c). 32 33 Nichts anderes gilt, soweit die Verteidigung aus der Pflichtenstellung des Notarztes und dessen 226 freilich zum Teil widerspr374chlichen und deshalb kaum als Grundlage f374r den Angeklagten g374nstige Schlussfolgerungen ge-eigneten 226 Aussagen und Verhaltensweisen eine Pflicht des Notarztes abge-leitet hat, den Angeklagten anzuweisen, die weitere Exkorporation zu unter-lassen. Ein solches Versagen des Notarztes beseitigte die Schutzpflicht des Angeklagten f374r das Leben des C. nicht. Der Angeklagte verf374gte auch bei der Fortsetzung der Exkorporation als aktiv Handelnder weiter 374ber die Gef344hrdungsherrschaft (vgl. BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGHSt 53, 55, 61 Tz. 23). Eine den Angeklagten m366glicherweise entlastende Risiko374bernahme (vgl. Roxin, Strafrecht AT I 4. Aufl. S. 418 Tz. 138) hat nicht stattgefunden. Der Angeklagte war nach dem Inhalt seines Anstellungsvertrages ersichtlich nicht befugt, das medizinische Risiko des von ihm vorzunehmenden Eingriffs auf einen Arzt au337erhalb des Beweissicherungsdienstes zu 374bertragen. Der Notarzt war angesichts seines beschr344nkten Auftrages ebenso wenig be-rechtigt, dieses Risiko zu 374bernehmen. Er hat sich dessen auch nicht ange-ma337t. Das auf grunds344tzliches Desinteresse gegr374ndete Unt344tigbleiben des - 18 - Notarztes l344ge auch nicht so weit au337erhalb jeder Lebenserfahrung, dass der f374r den Angeklagten bestehende Zurechnungszusammenhang entfiele (vgl. Fischer aaO). d) Dar374ber hinaus hat es das Landgericht unterlassen, ein Verbot der Fortsetzung der Exkorporation nach erfolgreicher Bergung des ersten Ko-kaink374gelchens wegen Versto337es des Angeklagten gegen das Gebot der Wahrung der Menschenw374rde in Betracht zu ziehen. Das sich aus 247 7 Abs. 1 BO ergebende Gebot gilt f374r 204jede medizinische Behandlung223 und umfasst demnach auch die von 304rzten ausgef374hrten Zwangsma337nahmen gem344337 247 81a Abs. 1 StPO. Soweit 304rzte als Ermittlungsgehilfen zu betrach-ten w344ren, w374rde im Blick auf die sich wegen eines Versto337es gegen Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 MRK ergebenden Unzul344ssigkeit des Eingriffs nichts ande-res gelten (vgl. Rogall NStZ 1998, 66, 68 m.w.N.; EGMR NJW 2006, 3117, 3119 bis 3121; f374r Zwangsexkorporationen allgemein Amelung/Wirth StV 2002, 161, 167; Dallmeyer StV 1997, 606, 609 f.; K374hne, Strafprozess-recht 7. Aufl. Rdn. 475; Zaczyk StV 2002, 125, 126). 34 Ein solcher Versto337 lag hier aufgrund der vorzunehmenden Gesamt-schau der den Betroffenen C. beeintr344chtigenden Umst344nde auf der Hand (vgl. BVerfGE 30, 1, 25 f.; EGMR aaO; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997, 1647, 1648 und Bachmann/P374schel/Sonnen Kriminalistik 2004, 678, 680). Das Bed374rfnis nach Fortsetzung der Exkorporation war nach Ber-gen des ersten Kokaink374gelchens zum Nachweis eines vom Betroffenen be-gangenen Vergehens stark herabgesetzt, das Fortfahren jedenfalls unver-h344ltnism344337ig. Bereits die erste Exkorporationsphase f374hrte zur Ohnmacht des gefesselt gebliebenen Betroffenen und beinhaltete schon ein zweites Legen der Sonde, wodurch ein Scheitern der Ma337nahme indiziert gewesen ist. Hinzu tritt, dass das Ziel des Eingriffs, ein schwallartiges Erbrechen, nie-mals erreicht worden ist. Die Fortsetzung erfolgte 50 Minuten nach Beginn der Ma337nahme, ohne die Ursache der zuvor eingetretenen Ohnmacht aufzu-kl344ren, und dauerte weitere 30 Minuten. Sie war gegen einen in seiner men- 35 - 19 - talen Reaktionsf344higkeit eingeschr344nkten und im Bewusstsein eingetr374bten Betroffenen gerichtet, der ersichtlich keine Chance mehr hatte, durch Koope-ration ein Ende der Zwangsma337nahme herbeizuf374hren, die dann zudem am Schluss eine rechtswidrige K366rperverletzung durch den Angeklagten umfass-te. Die Verantwortung dieser Umst344nde lag allein beim Angeklagten. Die nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte Versicherung des Bei-stands des Notarztes erstreckte sich hierauf gerade nicht. e) Soweit das Landgericht unter Heranziehung von dem 344rztlichen Vertrauensgrundsatz (vgl. BGHSt 43, 306, 310 m.w.N.) zugrunde liegenden Erw344gungen trotz erkennbar eigener gravierender Kompetenzm344ngel die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes durch Fortsetzung der Ex-korporation verneint hat, beruht diese Schlussfolgerung zudem schon auf einer widerspr374chlichen Erw344gung. Der Angeklagte hat dem Notarzt schon gar nicht vertraut, nachdem er nach dessen kritischer Intervention sogar die Zuf374hrung von Wasser nach Proklamation besseren eigenen Wissens ohne Ber374cksichtigung der Auffassung des Notarztes fortgesetzt hatte. 36 Die Schlussfolgerung beruht ferner 226 nicht anders, als bei nicht durch den Zweifelssatz gebotener Unterstellung von Sachverhalten zugunsten des Angeklagten 226 auf einer l374ckenhaften Beweisgrundlage (vgl. BGH NStZ 2009, 401, 402 m.w.N.). Das Landgericht hat festgestellte Umst344nde au337er Betracht gelassen, die ernsthafte Zweifel an der Ordnungsm344337igkeit der 226 nicht einmal ausdr374cklich ge344u337erten 226 Risikoeinsch344tzung des Not-arztes begr374nden (vgl. BGHSt 43, 306, 310 f.). Dieser hatte 226 genauso wie der Angeklagte 226 ebenfalls keine eigene Untersuchung des Betroffenen durchgef374hrt (vgl. auch BGHSt 3, 91). W344hrend der Endphase der Exkorpo-ration hatte zudem niemand die Sauerstoffs344ttigung 374berpr374ft. Gerade eine Erforschung der Ursache der ersten Ohnmacht des Betroffenen w344re hier zur Erf374llung der 344rztlichen Schutzpflicht f374r das Leben des zu Untersuchenden unerl344sslich gewesen, bevor der gleiche Eingriff mit identischen naheliegend erh366hten Gefahren h344tte wiederholt werden d374rfen. Abgesehen von alldem 37 - 20 - erscheinen die 226 eher den Notarzt als etwa den Angeklagten entlastenden 226 Feststellungen des Landgerichts zu einem Missverst344ndnis zwischen beiden 374ber die Eingriffsmethode des Angeklagten angesichts der bei einer regul344-ren Magensp374lung verwendeten ersichtlich andersartigen Ger344tschaft zwei-felhaft, wie die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung n344her ausge-f374hrt hat. 3. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. 38 a) Der Senat weist darauf hin, dass f374r die Annahme des Eintritts ei-nes neuen Kausalverlaufs durch eine bewusste Selbstgef344hrdung des C. kein Raum sein d374rfte. Nicht anders als in dem Fall eines illegal eingereisten Ausl344nders, der nicht den Freitod w344hlt, um der Bestrafung wegen illegaler Einreise zu entgehen (BGH StV 2008, 182, 184), d374rfte auch hier nicht an-genommen werden, dass der nicht vorbestrafte C. seinem Leben h344tte ein Ende setzen wollen, um nicht wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit 0,5 g Kokaingemisch bestraft zu werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein von C. bewusst eingegangenes Risiko realisiert haben k366nnte (vgl. BGHSt 53, 55, 60). 39 b) Der Senat verweist das Verfahren entsprechend 247 355 StPO an ei-ne Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ck. Dies hat auch bei einer Zur374ckverweisung gem344337 247 354 Abs. 2 StPO zu erfolgen, weil das Revisi-onsgericht 226 selbstverst344ndlich 226 verpflichtet sein muss, denjenigen Spezial-spruchk366rper des Landgerichts mit der neuen Verhandlung der Sache zu betrauen, der nach im Revisionsverfahren gewonnenen Erkenntnissen, nach den die sachliche Zust344ndigkeit begr374ndenden Vorschriften hierzu berufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 226 5 StR 428/09 Tz. 25 m.w.N.; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 355 Rdn. 4). 40 - 21 - Die Zust344ndigkeit der Schwurgerichtskammer kommt gem344337 247 74 Abs. 2 Nr. 8 GVG in Betracht, weil sich nicht ausschlie337en l344sst, dass nach einer W374rdigung der bisher festgestellten Umst344nde Ergebnis einer Beweis-w374rdigung auch sein kann, dass der Angeklagte eine Exkorporation um je-den Preis unter vollst344ndiger Missachtung der Belange des Betroffenen durchgef374hrt haben k366nnte, wodurch sich der Verdacht einer (vors344tzlichen) K366rperverletzung mit Todesfolge ergeben kann (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; 48, 34, 37). 41 c) Angesichts dessen, dass ein etwaiger Schuldspruch gegen den An-geklagten wegen fahrl344ssig verursachter Todesfolge (247 222 oder 247 227 StGB) prim344r aus dessen 334berforderung in einer gewissen Druck- und Aus-nahmesituation resultierte und sich auch f374r ihn eher als Ungl374cksfall darstel-len w374rde, wird f374r den Fall der Verurteilung eine milde Sanktion angezeigt sein, bei einem Schuldspruch nach 247 227 StGB naheliegend unter Annahme eines minder schweren Falles und zudem eines Verbotsirrtums. Dies gilt zu-mal vor dem Hintergrund, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit f374r das inzwischen nahezu sechs Jahre zur374ckliegende Tatgeschehen von Organi-satoren und anderen Mitwirkenden mit deutlich h366herem Schuldgehalt greif-bar nahe liegt. 42 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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