Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 263 1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erkl344rung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vors344tzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im An- schluss an BGHSt 29, 165). 2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 226 5 StR 181/06 LG Berlin 226 5 StR 181/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der teilgenommen ha-ben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. , Rechtsanwalt C. als Verteidiger f374r den Angeklagten A. S. , Rechtsanwalt H. als Verteidiger f374r den Angeklagten M. S. , Rechtsanwalt H. , Rechtsanwalt D. als Verteidiger f374r den Angeklagten R. H. , - 3 - Rechtsanw344ltin Ko. als Verteidigerin f374r den Angeklagten D. M. , Rechtsanwalt St. als Verteidiger f374r den Angeklagten F. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 4 - am 15. Dezember 2006 f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 17. November 2005 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmit-tels. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: A. S. wegen Betruges in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und elf Monaten, M. S. wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, R. H. (unter Freisprechung im 334brigen) wegen Beihilfe zum Betrug in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten, D. M. (unter Freisprechung im 334brigen) wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie F. S. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Soweit Freiheits-strafen unter zwei Jahren verh344ngt worden sind, hat das Landgericht deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die mit der Sachr374ge und teilweise mit Verfahrensr374gen gef374hrten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. - 5 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte A. S. , ein j374ngerer Bruder der Angeklagten M. und F. S. , besch344ftigte sich seit vielen Jahren intensiv mit Sport-wetten. Seit 2000 riskierte und gewann er j344hrlich sechsstellige Betr344ge. Auf-grund seines gro337en Insiderwissens im Sportbereich verf374gte er vielfach 374ber einen Wissensvorsprung gegen374ber den Buchmachern und konnte deshalb erhebliche Gewinne erzielen. Die hohen Wetterfolge f374hrten dazu, dass die in Berlin ortsans344ssigen Buchmacher seine Wettm366glichkeiten er-heblich beschr344nkten und seinen Einsatz limitierten. Im Jahr 2003 konnte A. S. h366here Eins344tze praktisch nur noch bei der von der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) unter dem Namen 204Oddset223 betriebenen Sportwette plazieren; die dabei vorgegebenen festen Quoten empfand er als 204die schlechtesten Wettquoten in ganz Europa223. Sein Wettverhalten wurde zus344tzlich dadurch reglementiert, dass er Kombinationswetten spielen muss-te. Dabei kann der Wettende nicht mehr auf ein Sportereignis allein wetten, sondern muss das Ergebnis verschiedener Sportereignisse, vornehmlich Fu337ballspiele, vorhersagen. 3 Bis Fr374hjahr 2004 hatte A. S. bei Oddset insgesamt Spielver-luste in H366he von 300.000 bis 500.000 Euro erlitten. Zu dieser Zeit ent-schloss er sich, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielge-schehen mittels Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern entscheidend zu erh366hen, um so den bei Oddset verlorenen Betrag zur374ckzugewinnen. Selbstverst344ndlich hielt er diese Manipulationen vor dem jeweiligen Wettan-bieter geheim, schon um von diesem nicht von der Spielteilnahme ausge-schlossen zu werden. In Ausf374hrung seines Plans kam es zu zehn einzelnen Taten, wobei die Wetten jeweils zu festen Gewinnquoten abgeschlossen wurden. 4 - 6 - Der Angeklagte A. S. gewann dabei, teilweise unter Mithilfe seiner Br374der, die angeklagten Schiedsrichter H. und M. sowie den gesondert verfolgten Fu337ballspieler K. und andere Fu337ballspieler gegen Zahlung oder das Versprechen von erheblichen Geldbetr344gen (zwischen 3.000 und 50.000 Euro) dazu, dass diese den Ausgang von Fu337ballspielen durch falsche Schiedsrichterentscheidungen oder unsportliche Spielzur374ck-haltung manipulieren. In einem Fall half R. H. , seinen Kollegen M. f374r eine Manipulation zu gewinnen. Betroffen waren Fu337ballspiele in der Regionalliga, in der Zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise gelangen die von A. S. geplanten Manipulationen nicht, teilweise hat-ten die kombiniert gewetteten Spiele nicht den von ihm erhofften Ausgang. In vier F344llen (F344lle 2, 6, 7 und 11 der Urteilsgr374nde) gewann A. S. ganz erhebliche Geldbetr344ge (zwischen 300.000 und 870.000 Euro), in den 374bri-gen F344llen verlor er seine Eins344tze. Im Fall 10 der Urteilsgr374nde setzte auch M. S. Betr344ge in eigenem Interesse. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der bei den Wettanbietern in allen zehn F344llen insgesamt verursachte Verm366gensschaden bei knapp 2 Mio. Euro (Gewinn abz374glich der jeweiligen Eins344tze), in F344llen erfolgloser Wetten nahm das Landgericht dar374ber hinaus eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung von insgesamt etwa 1 Mio. Euro an. 5 Das Landgericht hat jeweils einen vollendeten Betrug durch A. S. (im Fall 10 auch durch M. S. ) aufgrund einer konkludenten T344u-schung der Angestellten der Wettannahmestellen bei Abgabe der Wettschei-ne angenommen. Aufgrund dieser T344uschung sei das Personal der Wettan-nahmestellen dem Irrtum erlegen, es l344ge bei dem jeweils vorgelegten Spiel-schein nicht der Ablehnungsgrund einer unlauteren Einflussnahme des Wet-tenden auf ein wettgegenst344ndliches Spiel vor. Der hierdurch bedingte Ab-schluss des Wettvertrages habe unmittelbar zu einer schadensgleichen Ver-m366gensgef344hrdung bei dem jeweiligen Wettanbieter in H366he des m366glichen Wettgewinns abz374glich des Einsatzes gef374hrt. 6 - 7 - II. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. 7 1. Die Verfahrensr374gen, in denen jeweils die Behandlung von Wettbe-dingungen als Versto337 gegen 247 244 Abs. 2, Abs. 3 oder 247 261 StPO bean-standet wird, zeigen 226 unabh344ngig von der Frage der Zul344ssigkeit der jewei-ligen Verfahrensbeanstandungen (vgl. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) 226 keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionen sind die Teilnahmebedingungen der DKLB f374r Oddset-Wetten und die Bedingungen der 374brigen Wettanbieter f374r die rechtliche L366sung des Falls unerheblich: 8 9 a) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die bei Vertragsschluss wirk-sam einbezogen werden, k366nnten im vorliegenden Fall allenfalls dann be-achtlich sein, wenn sie zum Vorteil manipulierender Wettkunden vom gelten-den Recht abweichen w374rden, also etwa 226 was 374beraus fernliegend ist und von den Revisionen auch nicht behauptet wird 226 ausnahmsweise eine Mani-pulation des Wettgegenstandes erlauben oder eine diesbez374gliche 334berpr374fung des Wettkunden bzw. der Wetten auf Manipulation ausschlie-337en w374rden. b) Im 334brigen ergibt sich schon aus dem (allgemein) geltenden Zivil-recht, dass bei einer Wette auf den Ausgang eines zuk374nftigen Sportereig-nisses eine vors344tzliche Manipulation des Wettereignisses vertragswidrig ist. Schon hiernach ist selbstverst344ndlich, dass kein Wettanbieter Wetten auf Sportereignisse entgegennehmen muss oder zur Auszahlung des Wettbetra-ges verpflichtet ist, wenn der Wettende das Wettrisiko durch eine Manipulati-on des Sportereignisses zu seinen Gunsten erheblich verschiebt. Die Teil-nahmebedingungen haben aus diesem Grund auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Feststellung des Erkl344rungsinhalts im Rahmen des Wettver-tragsschlusses. Denn dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des 10 - 8 - Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich schon aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Wettenden. Ob die Teilnahmebedingungen der DKLB nach den jeweiligen Taten ge344ndert wurden oder nicht, ist entgegen der Auffassung einzelner Revisionen rechtlich unerheblich, weil es allein auf die Umst344nde zur Tatzeit ankommt. Es ergibt sich aus den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen hier auch 226 anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu n344her BGHSt 39, 392; 46, 196) 226 kein Ansatzpunkt zum Verst344ndnis der Erkl344rungen bei Wettab-schluss. Bei einer arglistigen Manipulation der Vertragsgrundlage bedarf es keiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, um eine entsprechende Pr374-fungspflicht bzw. ein Ablehnungs- oder Anfechtungsrecht des Wettanbieters zu statuieren. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grunds344tzen. Anders als einige Revisionen meinen, bestimmen oder be-grenzen die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch nicht Pr374fungsrecht und Pr374fungspflicht desjenigen, der den Wettschein f374r den Wettanbieter entgegennimmt. F374r den Erkl344rungsinhalt und die 334berpr374fungspflicht wichtig k366nnen Allgemeine Gesch344ftsbedingungen allerdings dann sein, wenn es nicht um die aktive Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um das Ausnutzen von Fehlern wie etwa bei einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46, 196). 11 Auf Allgemeine Gesch344ftsbedingungen kommt es vorliegend auch deshalb nicht entscheidend an, weil weder die Feststellungen des Landge-richts noch der Revisionsvortrag eine wirksame Einbeziehung von Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen belegen (vgl. 247247 305, 305a BGB). 12 c) Dies gilt unabh344ngig davon, ob es um Wettabschl374sse mit deut-schen oder mit ausl344ndischen Wettanbietern 374ber deutsche Sportwettenver-mittler geht. In allen diesen F344llen bestimmt sich die Rechtslage nach dem dargestellten deutschen Recht (Art. 28 und Art. 29 EGBGB; vgl. auch 13 - 9 - Heldrich in Palandt, BGB 66. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 19; Martiny in M374nchKomm-BGB 4. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 376). 2. Auch die Sachr374gen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 14 a) Das Landgericht hat die Taten im Ergebnis zutreffend als zehn F344lle des Betruges zum Nachteil der jeweiligen Wettanbieter angesehen. 15 Der Angeklagte A. S. (im Fall 10 auch M. S. ) hat bei Ab-gabe der Wettscheine konkludent erkl344rt, nicht an einer Manipulation des Wettgegenstandes beteiligt zu sein, und hat hierdurch den Mitarbeiter der Annahmestelle get344uscht, so dass dieser irrtumsbedingt die jeweiligen Wett-vertr344ge abschloss, wodurch den Wettanbietern t344uschungsbedingt ein Schaden entstanden ist. 16 17 aa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilneh-mer, der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst, einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Wettver-trages verschweigt (BGHSt 29, 165, 167 226 204Pferdewetten223): Dem Vertrags-angebot k366nne die stillschweigende Erkl344rung entnommen werden, der Wet-ter selbst habe die Gesch344ftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtswid-rige Manipulation ver344ndert; in dem Verschweigen der Manipulation liege eine T344uschung durch schl374ssiges Handeln (BGHSt 29, 165, 167 f.). Der Senat sieht entgegen der Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von dieser in der Literatur vielfach geteilten Auffassung (vgl. nur Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 263 Rdn. 18; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 16e; Hefendehl in M374nchKomm-StGB 247 263 Rdn. 113; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 263 Rdn. 9; Kindh344user in NK-StGB 2. Aufl. 247 263 Rdn. 133; Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 71; Valerius SpuRt 2005, 90, 92; Weber in Pfister [Hrsg.], Rechtsprobleme der Sportwette [1989] S. 39, 62; a. A. etwa Schl366sser NStZ 2005, 423, 425 f.; jeweils m.w.N.) im Ergebnis abzur374cken. - 10 - Gegen die Auffassung, beim Abschluss einer Sportwette erkl344re der Wetter zugleich die Nichtmanipulation des sportlichen Ereignisses, wird 226 im Anschluss an BGHSt 16, 120 (204Sp344twette223, m. abl. Anm. Bockelmann NJW 1961, 1934) 226 geltend gemacht, die Annahme einer solchen Erkl344rung liefe auf eine 204willk374rliche Konstruktion223 hinaus (vgl. Gauger, Die Dogmatik der konkludenten T344uschung [2001] S. 164 f.; Weber aaO S. 57 f.; Schl366sser aaO S. 425 f.; Schild ZfWG 2006, 213, 215 ff.); damit werde zudem in unzu-l344ssiger Weise ein lediglich gem344337 247 13 StGB strafbares Unterlassen in ein aktives Tun umgedeutet (vgl. Schl366sser aaO S. 426; Schild aaO S. 216). Ge-gen diese auch von der Bundesanwaltschaft erhobenen Einw344nde spricht folgendes: 18 19 (1) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass au-337er durch ausdr374ckliche Erkl344rung, namentlich durch bewusst unwahre Be-hauptungen, eine T344uschung im Sinne des 247 263 Abs. 1 StGB auch konklu-dent erfolgen kann, n344mlich durch irref374hrendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erkl344rung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der T344ter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterkl344rt (BGHSt 47, 1, 3; vgl. auch Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 12; Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 263 Rdn. 22; jeweils m.w.N.). Der Erkl344rungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur aus demjenigen, was ausdr374cklich zum Gegenstand der Kommunikation ge-macht wird, sondern auch aus den Gesamtumst344nden der konkreten Situati-on (vgl. Vogel in Ged344chtnisschrift f374r Rolf Keller [2003] S. 313, 315). Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erkl344renden bekannten Empf344ngerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 12). Derartige tats344chliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situa-tion relevanten rechtlichen Normen gepr344gt (vgl. auch Hefendehl aaO 247 263 20 - 11 - Rdn. 88; Tiedemann aaO 247 263 Rdn. 30). In aller Regel muss der Inhalt kon-kludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Ver-kehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner gepr344gt sind. Bei der Ermittlung des Erkl344rungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher so-wohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu ber374cksichtigen (vgl. Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 14/15; Vogel aaO S. 316). Entscheidende Kriterien f374r die Auslegung eines rechtsgesch344ftlich bedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige Gesch344ftstyp und die dabei typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Partnern (vgl. BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschung 22; Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 14/15). Liegen keine Besonderheiten vor, kann der Tatrich-ter regelm344337ig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tats344chlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schlie337en. Ein derartiger Schluss des Tatrichters von den Gesamtumst344nden eines Geschehens, die auch von normativen Erwartungen gepr344gt sind, auf einen bestimmten Kommunikati-onsinhalt f374hrt nicht zur 204Fiktion223 einer Erkl344rung. 21 F374r eine Vielzahl von Fallgruppen hat die Rechtsprechung anhand des jeweiligen Gesch344ftstyps und der dabei 374blichen Pflichten- und Risikovertei-lung den jeweils typischen Inhalt konkludenter Kommunikation herausgear-beitet (vgl. n344her Tiedemann aaO 247 263 Rdn. 31 ff.; Hefendehl aaO 247 263 Rdn. 93 ff.; Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 13 ff.; je m.w.N.). Erkl344rungsin-halt kann danach auch sein, dass etwas nicht geschehen ist (sog. 204Negativ-tatsache223), etwa ein Angebot ohne vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande kam (vgl. BGHSt 47, 83, 87). Eine konkludente Erkl344rung derartiger Negativtatsachen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es um erhebliche vors344tzliche Manipulationen des Vertragsgegenstandes geht, auf den sich das kommunikative Verhalten bezieht (vgl. RGSt 20, 144: 334ber-streichen schwammbefallener Hausteile; RGSt 59, 299, 305 f.: 334berdecken 22 - 12 - schlechter Ware; RGSt 29, 369, 370; 59, 311, 312; BGH MDR 1969, 497 f.: Verf344lschen von Lebensmitteln; BGHSt 8, 289: Zur374ckbehalten des Haupt-gewinnloses einer Lotterie; BGH NJW 1988, 150: Erschleichen einer Pr344di-katsbezeichnung f374r Wein; BGHSt 38, 186; 47, 83: unzul344ssige vorherige Preisabsprache; vgl. zur konkludenten T344uschung bei Manipulation auch Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug [1999] S. 87). Zwar reicht die allgemeine Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, f374r die An-nahme entsprechender konkludenter Erkl344rungen nicht aus. Abgesehen da-von, dass die Vertragspartner aber ein Minimum an Redlichkeit im Rechts-verkehr, das auch verb374rgt bleiben muss, voraussetzen d374rfen (vgl. Cra-mer/Perron aaO 247 263 Rdn. 14/15), ist die Erwartung, dass keine vors344tzli-che sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Ver-tragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Gesch344ftsver-kehrs und deshalb zugleich miterkl344rter Inhalt entsprechender rechtsge-sch344ftlicher Erkl344rungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erkl344rung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vors344tzlich zum eigenen Vor-teil manipuliert wird. Bei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall be-stimmten Gl374cksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; Hofmann/Mosbacher NStZ 2006, 249, 251 m.w.N.), ist Gegenstand des Vertrages das in der Zu-kunft stattfindende und von den Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare (vgl. Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis. Auf diesen Vertragsgegenstand nimmt jede der Parteien bei Abgabe und An-nahme des Wettscheins Bezug. Beim Abschluss einer Sportwette erkl344rt demnach regelm344337ig jeder der Beteiligten konkludent, dass das wettgegen-st344ndliche Risiko nicht durch eine von ihm veranlasste, dem Vertragspartner unbekannte Manipulation des Sportereignisses zu seinen Gunsten ver344ndert wird (BGHSt 29, 165). Denn dies erwartet nicht nur der Wettanbieter vom Wettenden, sondern auch umgekehrt der Wettende vom Wettanbieter. 23 - 13 - Weil sich eine Sportwette zwangsl344ufig auf ein in der Zukunft stattfin-dendes Ereignis bezieht, kann sich die Erkl344rung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits endg374ltig durchgef374hrte, sondern nur auf eine beab-sichtigte Manipulation beziehen. Eine T344uschung ist jedenfalls dann anzu-nehmen, wenn zu dem konkreten Plan der Manipulation des zuk374nftigen Sportereignisses die konkrete Einflussnahme tritt, etwa wie hier durch die vorherigen Abreden mit Teilnehmern an dem Sportereignis, die ihre Manipu-lationsbereitschaft zugesagt haben. Nur in einem solchen Fall wird der Wet-tende auch 226 wie hier 226 erhebliche Betr344ge auf einen eher unwahrscheinli-chen (und daf374r zu hohen Gewinnquoten angebotenen) Spielausgang set-zen. Wer erhebliche Betr344ge zu hoher Quote auf einen unwahrscheinlichen Spielausgang setzt und in Manipulationen des Spielgeschehens verstrickt ist, hat diese regelm344337ig bereits zuvor schon so hinreichend konkret ins Werk gesetzt, dass es bei normalem Lauf der Dinge allein von ihm abh344ngt, ob es zu der unlauteren Beeinflussung des Spielverlaufs kommt. Dass dies bei A. S. jeweils der Fall war, ist den Feststellungen des Landgerichts zu den Wettvertragsabschl374ssen insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. 24 Dieser Begr374ndung steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 16, 120 (204Sp344twette223) nicht entgegen. Dort ging es nicht um eine Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um ein 374berlegenes Wissen des Wet-tenden, das aus allgemein zug344nglichen Informationsquellen stammte. Ob der Wettende bei Abschluss einer Wette auf ein zuk374nftiges Ereignis auch konkludent erkl344rt, dieses sei noch nicht eingetreten, so dass er davon nichts wisse, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Dagegen mag sprechen, dass das Einholen allgemein zug344nglicher Informationen 374ber den Wettge-genstand typischerweise in das Risiko jedes Vertragspartners f344llt. Berechtig-terweise erwartet der Vertragspartner einer Sportwette jedenfalls, dass der andere Teil nicht 374ber Sonderwissen verf374gt, das aus einer verwerflichen Manipulation des Wettgegenstandes resultiert (vgl. aber auch Habersack in M374nchKomm-BGB 4. Aufl. 247 762 Rdn. 19). 25 - 14 - (2) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (vgl. Schl366s-ser aaO S. 426; Schild aaO S. 216) handelt es sich bei der T344uschung der jeweiligen Wettb374ro-Mitarbeiter um eine konkludente T344uschung durch akti-ves Tun und nicht um eine T344uschung durch Unterlassen. 26 Die Grenze zwischen einer aktiven konkludenten T344uschung und einer T344uschung durch Unterlassen bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Erkl344rungswert des aktiven Verhaltens. Deshalb darf der Tat-richter grunds344tzlich nicht an ein Unterlassen, sondern muss an das aktive Tun 226 also insbesondere den jeweiligen Vertragsschluss 226 ankn374pfen (miss-verst344ndlich deshalb BGHSt 29, 165, 167, soweit dort auf ein 204Verschweigen223 abgestellt wird), wenn in der Erkl344rung bereits die T344uschungshandlung zu sehen ist. In diesen F344llen liegt der relevante Handlungsschwerpunkt in ei-nem positiven Tun, weil der T344ter inzident die Essentialia zusichert, die 226 wie oben dargestellt 226 zur unverzichtbaren Grundlage des Gesch344fts z344hlen. Deshalb ist im vorliegenden Fall ein aktives Verhalten, n344mlich der Ab-schluss des Wettvertrages, die strafbarkeitsbegr374ndende T344uschungshand-lung, weil ihm der Erkl344rungswert zukommt, nicht auf Manipulationen des Vertragsgegenstandes hingewirkt zu haben. Da bereits ein Betrug durch ak-tives Tun vorliegt, kann dahinstehen, ob hier auch ein Betrug durch Unterlas-sen der Aufkl344rung 374ber die Spielmanipulation (vgl. zu einer m366glichen Auf-kl344rungspflicht Henssler aaO S. 471; Habersack aaO 247 762 Rdn. 19) oder sp344ter (vgl. etwa in Fall 7 der Urteilsgr374nde das Gespr344ch mit den Vertretern des Wettveranstalters) gegeben ist (vgl. allgemein zu den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen einer T344uschung durch Tun und durch Unter-lassen Tiedemann aaO 247 263 Rdn. 29 m.w.N.; Schl366sser aaO S. 426). 27 bb) Durch die konkludente T344uschung 374ber die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen Mitarbeitern der Wettanbieter auch ein entsprechender Irrtum erregt worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168). Die Mitarbeiter der Wettanbieter gingen 226 jedenfalls in Form des sachgedankli-chen Mitbewusstseins (hierzu n344her Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 35 28 - 15 - m.w.N.) 226 jeweils davon aus, dass das wettgegenst344ndliche Risiko nicht durch Manipulation des Sportereignisses zu Ungunsten ihres Unternehmens ganz erheblich ver344ndert wird. Ansonsten h344tten sie die jeweiligen Wettan-gebote zu der angebotenen Quote zur374ckgewiesen. Gerade weil die Manipu-lationsfreiheit des Wettgegenstandes beim Abschluss einer Sportwette mit festen Quoten f374r die Vertragspartner von entscheidender Bedeutung f374r die Einsch344tzung des Wettrisikos ist, verbinden Wettender und Wettanbieter mit ihren rechtsgesch344ftlichen Erkl344rungen regelm344337ig die Vorstellung, dass der Wettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt 24, 386, 389). Hier-374ber irren sie aber infolge des Verhaltens des anderen Teils. Dieser Irrtum f374hrte auch zu einer Verm366gensverf374gung, n344mlich zum Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Wettanbieter. 29 cc) Bei den jeweiligen Wettveranstaltern ist durch diese t344uschungs-bedingte Verm366gensverf374gung auch ein Schaden entstanden. 30 (1) In allen F344llen liegt bereits mit Abschluss der jeweiligen Wettver-tr344ge ein vollendeter Betrug vor. Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) er-gibt der Vergleich der Verm366genslage vor und nach Abschluss des Vertra-ges, ob ein Verm366gensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind die bei-derseitigen Vertragsverpflichtungen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des T344uschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleis-tung des Get344uschten zur374ckbleibt, ist der Get344uschte gesch344digt (vgl. BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488). Entscheidend ist f374r die Tatbe-standserf374llung beim (Eingehungs-)Betrug n344mlich, dass der Verf374gende aus dem Bestand seines Verm366gens aufgrund der T344uschung mehr weggibt, als er zur374ckerh344lt (BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 64 m.w.N.). Diese f374r 374bliche Austauschgesch344fte entwickelte Rechtsprechung bedarf der Anpassung an die Besonderheiten der hier gegenst344ndlichen Sportwet-ten, bei denen zur Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen der Aus- 31 - 16 - tausch von Einsatz und Wettschein (einer Inhaberschuldverschreibung, vgl. Sprau in Palandt aaO 247 793 Rdn. 5) hinzukommt: Bei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die auf-grund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den 204Verkaufs-preis223 der Wettchance dar; die Quote bestimmt, mit welchem Faktor der Ein-satz im Gewinnfall multipliziert wird. Weil die von A. S. geplante und ins Werk gesetzte Manipulation der Fu337ballspiele das Wettrisiko ganz erheb-lich zu seinen Gunsten verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertrags-schluss vom Wettanbieter vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das jeder Wettanbieter seiner eigenen kaufm344nnischen Kalkulation zugrunde ge-legt hatte. Eine derart erheblich h366here Chance auf den Wettgewinn ist aber wesentlich mehr wert, als A. S. hierf374r jeweils in Ausnutzung der er-folgten T344uschung gezahlt hat. F374r seinen jeweiligen Einsatz h344tte er bei rea-listischer Einsch344tzung des Wettrisikos unter Ber374cksichtigung der verabre-deten Manipulation nur die Chance auf einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen k366nnen. Diese 204Quotendifferenz223 stellt bereits bei jedem Wettver-tragsabschluss einen nicht unerheblichen Verm366gensschaden dar. Dieser 344hnelt infolge des f374r Wetten typischen Zusammenhangs zwischen Wett-chance und realisiertem Wettrisiko der vom Landgericht angenommenen schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung (gegen deren Annahme indes durchgreifende Bedenken bestehen, vgl. unten [3]) und stellt wirtschaftlich bereits einen erheblichen Teil des beabsichtigten Wettgewinns dar. Dass Wetten f374r erkannt manipulierte Spiele nicht angeboten werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Ma337geblich ist allein, dass der Wettanbieter t344uschungs-bedingt aus seinem Verm366gen eine Gewinnchance einr344umt, die (unter Be-r374cksichtigung der Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wettein-satz zu hoch ist. Mithin verschafft sich der T344uschende eine h366here Gewinn-chance, als der Wettanbieter ihm f374r diesen Preis bei richtiger Risikoein-sch344tzung 204verkaufen223 w374rde. 32 - 17 - Ein derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet wer-den. Realisiert sich der vom Wettenden infolge seiner Manipulation erstrebte Gewinn nicht, verbleibt es vielmehr bei dem mit erfolgreicher T344uschung be-reits erzielten Quotenschaden, so ist dem wegen der geringeren Auswirkun-gen der Tat im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 33 (2) In denjenigen F344llen, in denen es zur Auszahlung von Wettgewin-nen auf manipulierte Spiele kam (F344lle 2, 6, 7, 11), ist das mit dem Einge-hungsbetrug verbundene erh366hte Verlustrisiko in einen endg374ltigen Verm366-gensverlust der jeweiligen Wettanbieter in H366he der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn umgeschlagen (vgl. zur Schadensberechnung n344her Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 73; Tr366ndle/Fischer aaO 247 263 Rdn. 71 m.w.N.); der so erzielte Verm366gensvorteil war insbesondere das Endziel des mit Hilfe von Manipulationen Wettenden. Weil sich Sportwetten-vertr344ge auf ein in der Zukunft stattfindendes Ereignis beziehen, stellt der Quotenschaden das notwendige Durchgangsstadium und damit einen erheb-lichen Teil des beabsichtigten endg374ltigen Schadens bei dem Wettanbieter dar. 34 Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Kutzner JZ 2006 S. 712, 717; Schild aaO S. 219) liegt der betrugsrelevante Verm366gensscha-den in diesen F344llen nicht in der 226 kaum feststellbaren 226 Differenz zwischen der auf Grund des 204normalen Wettverhaltens223 prognostizierten Gesamtge-winnaussch374ttung und der nach Manipulation tats344chlich auszusch374ttenden Gesamtgewinnsumme. Diese m366gliche Verm366genseinbu337e st374nde zudem in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Wettenden beabsichtig-ten Verm366gensmehrung, so dass insoweit Bedenken hinsichtlich der Stoff-gleichheit der erstrebten Bereicherung best374nden. Ausreichend und allein ma337geblich ist, dass der jeweilige Wettanbieter t344uschungsbedingt den Wettgewinn auszahlt, auf den der Wettende wegen der Spielmanipulation keinen Anspruch hat, und in dieser H366he sein Verm366gen mindert; gerade 35 - 18 - diese Bereicherung erstrebt auch der Wettende. Die Ersparnis anderweitig zu erwartender Gewinnaussch374ttungen durch den Wettanbieter infolge der Manipulation ist allenfalls mittelbar relevant (vgl. auch BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 54). F374r die Schadensfeststellung kommt es entgegen der Auffassung ei-niger Revisionen auch nicht darauf an, ob sich die von A. S. ins Werk gesetzten Manipulationen kausal im Spielergebnis oder wenigstens ent-scheidend im Spielverlauf niedergeschlagen haben. Es reicht vielmehr aus, dass der jeweilige Wettanbieter t344uschungsbedingt Wettvertr344ge abge-schlossen hat, die er bei Kenntnis der beabsichtigten Manipulationen nicht abgeschlossen h344tte. Denn nicht der Erfolg der Manipulation ist Tatbe-standsmerkmal des 247 263 StGB, sondern allein die t344uschungsbedingte Verm366genssch344digung. Im 334brigen ist f374r die Risikoverschiebung die Zusage der Manipulation durch einen Mannschaftsspieler oder gar einen Schieds-richter 226 anders als von einigen Verteidigern in der Revisionshauptverhand-lung vorgetragen 226 regelm344337ig von erheblicher Bedeutung. 36 (3) In denjenigen F344llen, in denen die Manipulationen keinen oder kei-nen vollst344ndigen Wetterfolg einbrachten, hat das Landgericht allerdings den Schaden nicht gem344337 den vorstehenden Grunds344tzen bestimmt. Abgesehen davon sind auch die rechtlichen Erw344gungen des Landgerichts nicht tragf344-hig, soweit es bereits beim Abschluss der Wettvertr344ge eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung der jeweiligen Wettanbieter in H366he des m366glichen Wettgewinns (abz374glich des Einsatzes) angenommen hat. 37 Zwar kann auch schon die blo337e konkrete Gef344hrdung einen Verm366-gensschaden i. S. von 247 263 StGB darstellen. Diese Gef344hrdung muss aber nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenw344rtigen Verm366genslage bedeuten. Die t344uschungsbedingte Gefahr des endg374ltigen Verlustes eines Verm366gensbestandteils muss zum Zeitpunkt der Verf374gung so gro337 sein, dass sie schon jetzt eine Minderung des Ge- 38 - 19 - samtverm366gens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; BGH NStZ 2004, 264). Eine derartige konkrete Gef344hrdung, die bereits einem Schaden ent-spricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betrogene ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGHSt 21, 112, 113). Diese Vor-aussetzungen sind jedoch nicht erf374llt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal 374berwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zuk374nfti-gen Ereignissen abh344ngt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen. Durch den Abschluss der Wettvertr344ge ist es 374ber den oben darge-stellten Quotenschaden hinaus erst zu einer abstrakten Gef344hrdung der Verm366gen der jeweiligen Wettanbieter in H366he des durch die Wettquote be-stimmten Auszahlungsbetrages abz374glich des Einsatzes gekommen. Ein Er-folg der Manipulationen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal 374berwiegend wahrscheinlich, sondern schlug in vielen F344llen trotz betr344chtlicher Eingriffe in das Spielgeschehen fehl, insbesondere auch, weil die kombinierten Spiele teilweise einen anderen Ausgang nahmen; dies macht deutlich, dass die Manipulation des Spielgeschehens nur die Wahr-scheinlichkeit eines bestimmten Spielausgangs um einen gewissen 226 regel-m344337ig freilich, wie ausgef374hrt, erheblichen 226 Grad erh366hen konnte (vgl. dazu Kutzner aaO S. 717; Mosbacher NJW 2006, 3529, 3530). 39 b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen ohne Weiteres die abgeurteilten Beihilfehandlungen der Angeklagten M. und F. S. sowie R. H. und D. M. . 40 aa) Die Betrugstaten des Hauptt344ters A. S. waren in dem von ihm beabsichtigten und von den Teilnehmern erkannten Umfang fr374hestens mit der Auszahlung des zu Unrecht beanspruchten Wettgewinns beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt f366rderten alle Handlungen, die unmittelbar der Mani-pulation des wettgegenst344ndlichen Spielereignisses dienten oder durch die Spieler bzw. Schiedsrichter zur Manipulation des Spielgeschehens angehal- 41 - 20 - ten oder dabei best344rkt wurden, den beabsichtigten unrechtm344337igen Wett-gewinn von A. S. . Aufgrund der Eigenart der Sportwette, die ein in der Zukunft liegendes Sportereignis betrifft, ist eine derartige Beihilfe zum Wett-betrug mittels Manipulation des Wettereignisses nicht nur durch deren vorhe-rige Zusage, sondern auch nach Wettvertragsabschluss m366glich. Dass die jeweiligen Teilnehmer insoweit vors344tzlich gehandelt haben, ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts aus der Kenntnis vom beabsichtigten bzw. erfolgten Abschluss der Sportwetten; nur der Wettvertragsabschluss gab den Spielmanipulationen aus Sicht der Beteiligten hier einen nachvoll-ziehbaren wirtschaftlichen Sinn. bb) Der Angeklagte H. hat auch im Fall 8 der Urteilsgr374nde eine Beihilfe zum Wettbetrug A. S. begangen. Entgegen der Auffassung der Revision zu diesem Fall belegen die Feststellungen des Landgerichts hinreichend, dass H. in diesem Fall dem Hauptt344ter A. S. konkret bei seinem Betrug geholfen hat, indem er ihn bei der Anwerbung des Ange-klagten M. f374r eine Spielmanipulation unterst374tzte. Soweit das Landge-richt bei der rechtlichen W374rdigung der Taten und im Rahmen der Strafzu-messung 226 ersichtlich versehentlich 226 nicht zwischen dem Fall 8 der Urteils-gr374nde und den Einflussnahmen H. s als Schiedsrichter auf dem Spiel-feld differenziert hat (vgl. UA S. 47, 53), ist dies im Ergebnis unsch344dlich: Das Unrecht H. s wiegt in Fall 8 nicht minder schwer als in den F344llen einer Manipulation auf dem Spielfeld. H. hat in diesem Fall sogar ganz erheblich dazu beigetragen, einen weiteren zur Unparteilichkeit verpflichteten Schiedsrichter in kriminelle Machenschaften zu verstricken. 42 cc) Im Fall 10 tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die Annahme einer Beihilfe F. S. s zum gemeinschaftlich von A. und M. S. begangenen Betrug. F. S. hat danach R. H. ausdr374cklich zur Manipulation des Fu337ballspiels in dem von seinem Bruder A. S. gew374nschten Sinne ermutigt. Er hat aufgrund der Gesamtum-st344nde des Geschehens auch ersichtlich in der Kenntnis gehandelt, dass auf 43 - 21 - dieses manipulierte Spiel Sportwetten abgeschlossen sind oder werden und dass sein Handeln den beabsichtigten Eintritt des Wetterfolges f366rdert. c) Dass im Fall 10 der Urteilsgr374nde nach dem Gesamtzusammen-hang der Feststellungen M. S. die Sportwetten in Italien abgeschlos-sen hat, hindert eine Bestrafung der in diesem Fall Beteiligten nach deut-schem Recht nicht: 44 Eine als Betrug nach 247 263 StGB strafbare Haupttat M. S. s ist noch hinreichend durch Feststellungen belegt. Wie sich aus den gleichsam 204vor die Klammer223 gezogenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, gab der Angeklagte M. S. die Wettscheine auch in diesem Fall in den Ge-sch344ftsr344umen des Wettanbieters ab und erkl344rte damit zugleich konkludent, nicht an einer Manipulation des wettgenst344ndlichen Sportereignisses beteiligt zu sein. Aus dem einschl344gigen italienischen Recht ergibt sich weder zum Erkl344rungswert seines Verhaltens noch in anderer Hinsicht ein relevanter Unterschied zum deutschen Recht; insbesondere besteht auch dort die M366g-lichkeit, sich bei einer bewussten T344uschung ohne weiteres vom Vertrag zu l366sen (vgl. Art. 1427 ff. Codice Civile). 45 F374r die Tat von M. S. im Fall 10 der Urteilsgr374nde gilt nach 247 3 StGB das deutsche Strafrecht, weil die Tat (auch) im Inland begangen wor-den ist. Weil M. S. nach den (insoweit tragf344higen) Feststellungen des Landgerichts in diesem Fall als Mitt344ter des Angeklagten A. S. gehandelt hat, und ihm deshalb aufgrund des gemeinsamen Tatplans das Handeln A. S. s in Deutschland und auch der Ort dieses Handelns zuzurechnen ist, ist Tatort im Sinne von 247 9 StGB auch f374r M. S. Deutschland (vgl. BGHSt 39, 88, 91; Tr366ndle/Fischer aaO 247 9 Rdn. 3). F374r die Teilnehmer ergibt sich ein Tatort im Bundesgebiet in diesem Fall jeden-falls aus 247 9 Abs. 2 StGB. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgr374nden, dass auch A. S. in diesem Fall 226 was angesichts der von ihm versproche-nen Bestechungssumme von 50.000 Euro mehr als nahe liegt 226 auf das ma- 46 - 22 - nipulierte Spiel gewettet hat; das Landgericht konnte lediglich keine Feststel-lungen dazu treffen, wo und in welcher H366he dies geschehen ist. d) Auch die weiteren Einw344nde der Revisionen gegen den Schuld-spruch tragen nicht: 47 Soweit unter Hinweis auf nicht im Urteil wiedergegebene Allgemeine Gesch344ftsbedingungen vorgetragen wird, beim Wettvertragsschluss k366nnte keine reale Person get344uscht werden, weil der Vertragsschluss letztlich nur elektronisch erfolge, widerspricht dies den (nicht angegriffenen) Feststellun-gen des Landgerichts. Danach hat stets ein Mitarbeiter des Wettb374ros die Wettscheine entgegengenommen, nach Pr374fung weitergeleitet und insbe-sondere den Wetteinsatz vereinnahmt. 48 49 Der Einwand der Revision, ausl344ndischen Wettanbietern k366nne in Hinblick auf 247247 762, 763 BGB wegen der Rechtswidrigkeit ungenehmigter ausl344ndischer Wetten kein Schaden entstehen, verf344ngt nicht. Zwar findet auf Sportwetten 247 763 Satz 2 i.V.m. 247 762 BGB grunds344tzlich Anwendung (vgl. BGH NJW 1999, 54). Unabh344ngig von der Frage, ob im EU-Ausland genehmigte Sportwetten auch im Bundesgebiet ohne zus344tzliche Genehmi-gung zul344ssig vermittelt werden d374rfen oder nicht (vgl. hierzu OLG M374nchen NJW 2006, 3588; Mosbacher NJW 2006, 3529), ist hier jedenfalls aus wirt-schaftlicher Sicht eine Sch344digung der ausl344ndischen Wettanbieter eingetre-ten (vgl. auch Weber aaO S. 67; Cramer/Perron aaO 247 263 Rdn. 91; RGSt 68, 379, 380). Auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt revisionsgerichtli-cher 334berpr374fung stand. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Angeklagten M. . Die Feststellungen des Landgerichts zu seiner Tatbeteiligung beru-hen auf einer tragf344higen Grundlage, n344mlich auf seinem Eingest344ndnis, von A. S. die festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, sowie im 334bri- 50 - 23 - gen auf den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der ge-st344ndigen Angeklagten A. S. und R. H. . e) Die Rechtsfolgenausspr374che k366nnen bestehen bleiben. 51 aa) Auch wenn das Landgericht in demjenigen Teil der F344lle, in denen die Manipulationen nicht zu dem gew374nschten Spielergebnis gef374hrt haben oder die Kombinationswetten aus anderen Gr374nden keinen Erfolg hatten, der Strafzumessung einen zu gro337en Schadensumfang zugrunde gelegt hat, kann der Senat ausschlie337en (247 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung niedrigere Einzelstrafen und niedri-gere Gesamtstrafen verh344ngt h344tte: Zum einen ist ein Gef344hrdungsschaden f374r die Strafzumessung ohnehin nicht mit dem dar374ber hinaus erstrebten endg374ltigen Schaden gleichzusetzen (vgl. BGH wistra 1999, 185, 187). Zum zweiten 344hnelt der vom Landgericht nicht ausdr374cklich bezifferte Quoten-schaden dem angenommenen Gef344hrdungsschaden und stellt jedenfalls ei-nen erheblichen Teil hiervon dar; die Wettanbieter h344tten bei nicht t344u-schungsbedingter Fehleinsch344tzung des Wettrisikos f374r die gezahlten Ein-s344tze allenfalls wesentlich geringere Wettchancen einger344umt. Schlie337lich war ohnehin strafsch344rfend zu ber374cksichtigen, dass sich der Vorsatz 374ber den durch Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus auf eine ganz erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz umfasste Handlungsziel den als 204Durchgangsschaden223 erfassten Quoten-schaden des Wettanbieters jeweils ganz erheblich 374berstieg (vgl. auch BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39). 52 bb) Auch im 334brigen h344lt die Strafzumessung im Ergebnis revisions-rechtlicher 334berpr374fung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikati-onstatbestand des gewerbsm344337igen Betruges, sondern um eine Strafzumes-sungsregel handelt, die grunds344tzlich eine Gesamtw374rdigung aller schuldre-levanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 2 Besonders 53 - 24 - schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa 247247 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297). Bei den wegen Beihilfe zum Be-trug verurteilten Angeklagten hat das Landgericht auch nicht bedacht, dass die Teilnahmehandlung als solche als besonders schwerer Fall zu werten sein muss (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das t344terbe-zogene Merkmal der Gewerbsm344337igkeit nur demjenigen Tatbeteiligten ange-lastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 243 Rdn. 47 m.w.N.). Der Senat kann jedoch ausschlie337en (247 354 Abs. 1 StPO), dass sich diese Fehler bei der Strafzu-messung ausgewirkt haben. 54 (1) Bei A. S. war ein Absehen von der Regelwirkung des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nach den Gesamtumst344nden der mit ho-her krimineller Energie ins Werk gesetzten Betr374gereien, bei denen es je-weils um ganz erhebliche Summen ging, auch unter Ber374cksichtigung von 247 21 StGB offensichtlich nicht veranlasst. Dem Senat erscheint es im 334brigen angesichts des jahrelangen professionellen Agierens von A. S. auf dem Sportwettenmarkt, seines kompliziert angelegten Wett- und Manipulati-onssystems und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen Auf-wands ohnehin eher fernliegend, dass bei diesem Angeklagten die Steue-rungsf344higkeit bei der Begehung s344mtlicher Taten wegen 204Spielsucht223 erheb-lich eingeschr344nkt gewesen sein soll (vgl. zu den Anforderungen BGHSt 49, 365, 369 f. m.w.N.). Die vom Landgericht angenommene Strafrahmenver-schiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten jedoch nicht. In den F344llen 2, 6, 7 und 11 liegen zudem zus344tzlich 226 auch bei den Teilnehmern, die angesichts der Kenntnis von den Gesamtumst344nden und angesichts der H366he der gezahlten Bestechungsgelder insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelten 226 die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor. - 25 - (2) Bei den Angeklagten H. und M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch diese Angeklagten selbst gewerbsm344-337ig gehandelt haben. Sie wollten sich durch die Zusammenarbeit mit A. S. eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang er-schlie337en. Bei diesen Angeklagten liegt aufgrund der besonders pflichtwidri-gen Ausnutzung ihrer Stellung als unparteiische Schiedsrichter im 334brigen auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls nach 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auf der Hand. 55 (3) Eigenes gewerbsm344337iges Handeln hat das Landgericht auch f374r M. S. festgestellt. Es kann dahinstehen, ob diese Wertung tats344chlich ausreichend belegt ist. Der Senat kann angesichts der Vielzahl erschweren-der Gesichtspunkte jedenfalls ausschlie337en (247 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei den Angeklagten M. und F. S. bei blo337er Anwen-dung von 247 263 Abs. 1 StGB auf noch niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen erkannt h344tte. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der ohnehin ma337vollen Strafen ersichtlich nicht am oberen Ende des 226 abgesehen von Fall 10 f374r M. S. 226 gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB verschobe-nen Strafrahmens des 247 263 Abs. 3 StGB orientiert. 56 (4) Die verh344ngten Einzelstrafen und die verh344ngte Gesamtstrafe sind dar374ber hinaus auch aus folgenden Gr374nden angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO: Es geht bei den durch die Angeklagten unter-st374tzen Betr374gereien von A. S. ganz 374berwiegend um erhebliche Summen und insgesamt um Betr344ge von mehreren Millionen Euro. Die Spielmanipulationen haben nicht nur die jeweiligen Wettanbieter gesch344digt, sondern 226 wie die Angeklagten wussten 226 einer Vielzahl Unbeteiligter ganz erhebliche Sch344den zugef374gt: Die jeweiligen Fu337ballmannschaften und alle zahlenden Zuschauer wurden um ein faires Spiel gebracht. Die infolge von Manipulationen unterlegenen Mannschaften und ihre Trainer mussten erheb-liche wirtschaftliche Sch344den gew344rtigen, die sich etwa im Fall des Aus-scheidens des Hamburger SV aus dem DFB-Pokal auch durch die Entlas- 57 - 26 - sung des damaligen Trainers realisiert haben. Die massive Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern zum Zweck der Spielmanipulation hat zudem dem gesamten professionellen Fu337ballsport einen ganz erheblichen Ruf-schaden zugef374gt, indem das Vertrauen von Millionen sportbegeisterter Zu-schauer in die Fairness des Fu337ballsports und in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter massiv entt344uscht wurde. Im 334brigen sind auch viele redliche Wettkunden, die auf ein anderes Ergebnis gesetzt hatten, im Falle gelunge-ner Spielmanipulationen um ihre Gewinnchancen gebracht worden. Diese offenkundigen erschwerenden Gesichtspunkte hat das Landgericht im Rah-men seiner Strafzumessung nicht einmal umfassend ausdr374cklich bedacht. (5) Bei F. S. ist die Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstra-fe auch deshalb angemessen, weil das Landgericht zugunsten dieses Ange-klagten einen nicht gerechtfertigten H344rteausgleich vorgenommen hat. Die Strafkammer hat sich hierf374r auf eine am 25. Oktober 2004 erfolgte Verurtei-lung zu einer bereits vollstreckten Geldstrafe bezogen und mit R374cksicht auf die fehlende Gesamtstrafenf344higkeit einen H344rteausgleich in H366he von ei-nem Monat Freiheitsstrafe gew344hrt. Unbeachtet blieb dabei, dass zu diesem Zeitpunkt die Tat Nr. 10 der Urteilsgr374nde noch nicht begangen worden war. Wegen der Erledigung der Geldstrafe entfiel mithin lediglich die Z344surwirkung der Verurteilung vom 25. Oktober 2005. Daher hat sich der Angeklagte durch die Erledigung der Geldstrafe die Verh344ngung zweier 226 notwendig in der Summe gegen374ber der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe h366herer 226 Frei-heitsstrafen erspart, mithin keinen Nachteil, sondern einen Vorteil erlangt. Deshalb war kein H344rteausgleich gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 4). 58 3. Der Senat weist abschlie337end darauf hin, dass die missverst344ndli-che Entscheidung des Landgerichts im Adh344sionsverfahren nicht bedeutet, dass die Adh344sionskl344ger ihr Ziel nicht anderweitig weiter verfolgen k366nnten (247 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daher w344re lediglich ein Absehen von einer Ent- 59 - 27 - scheidung, nicht etwa, wie zu weitgehend erfolgt, eine Antragsabweisung zu tenorieren gewesen (vgl. BGHR StPO 247 406 Teilentscheidung 1). Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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