5 StR 181/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 226 soweit es diesen Angeklagten betrifft 226 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten 226 und zwei Mitangeklagte in weitaus geringerem Umfang 226 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der R374ge Erfolg, das Landgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzul344ssig beschr344nkt, indem es die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag nicht unterbrochen, sondern zum Schuldspruch substanziell weiterverhandelt hat (247 338 Nr. 8, 247 265 Abs. 4 StPO). Auf die Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit der weiteren Verfahrensr374gen kommt es daher nicht an. 1. Die Revision tr344gt folgenden Verfahrensgang vor: 2 a) Der einschl344gig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln mehrfach vorbestrafte 226 und im letzten Verfahren durch Rechtsanwalt C. verteidigte 226 Angeklagte wurde am 13. Februar 2008 in 3 - 3 - Untersuchungshaft genommen. Er bevollm344chtigte den bei der ermittlungs-richterlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt C. erneut als Ver-teidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen B. wegen dreier F344lle des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge und vier weiterer F344lle des unerlaubten Handeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die Reviden-tin J. -N. . Diese hatte bereits anl344sslich ihrer Festnahme am 16. Januar 2008 einger344umt, zweimal f374r B. gegen Belohnung verkaufs-fertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park verbracht zu ha-ben. J. hatte am 24. April 2008 vor dem Ermittlungsrichter einger344umt, am 16. Januar 2008 ebenfalls 20 Verkaufseinheiten Heroin vom Angeklagten B. erworben zu haben. Daraufhin wurde er haftverschont. 4 b) Das Landgericht er366ffnete am 2. Juli 2008 das Hauptverfahren. Oh-ne Absprache mit den Verteidigern setzte der Vorsitzende am gleichen Tag Termine f374r die Hauptverhandlung f374r den 13., 20. und 27. August 2008 fest. Auf den 13. August 2008 wurden f374nf Polizeibeamte als Zeugen geladen. Sechs Tage nach Zugang der Ladung beantragte Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 14. Juli 2008 Aufhebung der Termine wegen seines Jahres-urlaubs in dieser Zeit und Neuterminierung nach Absprache mit seinem B374ro. Im Rahmen einer anderen Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende diesem Verteidiger mit, dass die Terminssituation der Kammer dem Verlegungsan-trag entgegenst374nde. Dies tat Rechtsanwalt C. dem Angeklagten kund, der indes auf einer 226 wenn dann auch nur sp344ter m366glichen 226 Verteidigung durch diesen Rechtsanwalt beharrte. Das Landgericht hat am 16. Juli 2008 ein weiteres beim Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten B. anh344ngiges Verfahren wegen ge-werbsm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen 374bernommen, er366ffnet und mit dem bereits terminierten Verfahren ver-bunden. Der Vorsitzende forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt C. 5 - 4 - innerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Dem kam der Angeklagte nach und bevollm344chtigte Rechtsanwalt K. als Verteidiger, der indes mit Schreiben vom 5. August 2008 f374r den 13. August 2008 Verhinderung anzeigte und erkl344rte, die weiteren Termine wahrnehmen zu k366nnen. Daraufhin teilte der Vorsitzende diesem Rechtsan-walt mit, dass eine Verlegung des auf den 13. August 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht in Betracht komme. Rechtsanwalt K. legte sodann mit Schreiben vom 7. August 2008 das Mandat nieder. Am 8. Au-gust 2008, einem Freitag, bestellte der Strafkammervorsitzende Rechtsan-walt H. zum Pflichtverteidiger, der noch am Nachmittag die Verfah-rensakten zur Einsicht 374bernahm. 6 c) In der am 13. August 2008 planm344337ig begonnenen Hauptverhand-lung hat der Pflichtverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist, hilfsweise entsprechend 247 145 Abs. 3 StPO beantragt und h366chst hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Fortsetzung fr374hestens am 20. August 2008 begehrt. Zur Begr374ndung hat der Verteidiger Folgendes ausgef374hrt: 204Obwohl mir die Akten am Nach-mittag des 8. August 2008 zur Verf374gung gestellt wurden, konnte ich erst am Montag, den 11. August 2008, die Akten am Vormittag ein erstes Mal kurz 374berfliegen. Da es sich um ca. 8 B344nde handelte und zwei Verfahren ver-bunden worden sind, war eine genaue und fundierte Aufarbeitung nicht an-n344hernd m366glich. Ich habe dessen ungeachtet den Herrn B. ebenfalls am Vormittag des 11. August 2008 in der JVA 205 aufgesucht, um mich zu-mindest vorzustellen und ein kurzes Gespr344ch zu f374hren. Da ich aber mit dem Akteninhalt nicht ann344hernd vertraut war, konnte ich das Verhalten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend besprechen. Ein erneutes Aufsu-chen des Mandanten war mir bis heute aus terminlichen Gr374nden nicht m366g-lich, [so] konnte die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung nicht bespro-chen, geschweige denn eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Es ist mir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht m366glich, meinen Mandanten ordnungsgem344337 zu verteidigen223 (Revisionsbegr374ndung S. 86). - 5 - Diese Antr344ge hat die Strafkammer zur374ckgewiesen. Sie hat geltend gemacht, die sp344te Bestellung des Pflichtverteidigers sei dem Gericht nicht zuzurechnen. Der Pflichtverteidiger habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. 204Die Hauptakten umfassen zwar mitt-lerweile 6 B344nde. Es finden sich darin aber viele doppelt oder mehrfach vor-handene Unterlagen. Ein Teil betrifft auch allein die Mitt344ter in dem verbun-denen Verfahren. Die Vorw374rfe sind relativ einfach und der Sachverhalt 374berschaubar. Auch die Beweislage ist in keiner Weise besonders schwierig. Der Pflichtverteidiger r374gte ja auch bei 334bernahme des Verfahrens nicht, dass die Zeit der Vorbereitung nicht ausreiche. Angesichts dieser Sachlage reichte die vorhandene Zeit aus, sich gen374gend auf die heutige Hauptver-handlung vorzubereiten und die erforderlichen Gespr344che mit dem Angeklag-ten zu f374hren.223 (Revisionsbegr374ndung S. 184 f.) 7 8 Die Mitangeklagten haben sich sodann 226 den Angeklagten belas-tend 226 zur Sache eingelassen und sich geweigert, Fragen der weiteren Pro-zessbeteiligten zu beantworten. Ferner wurden zwei Observationsbeamte als Zeugen vernommen und drei Gutachten und zwei Beh366rdenerkl344rungen ver-lesen. 2. Die R374ge ist zul344ssig. 9 a) Der Vortrag enth344lt die f374r die Begr374ndung der erhobenen R374ge der Behinderung der Verteidigung erforderlichen Tatsachen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verteidigungsverh344ltnisse werden umfassend dargelegt. Der zu beurteilende Verfahrensstoff und die Beweislage sind den vorgelegten An-klageschriften und dem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll 374bereinstim-menden geschilderten Ablauf des ersten Verhandlungstages zu entnehmen. 10 b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es nicht einer genaueren Darlegung des Umfangs und des Inhalts der Akten, um die vom Landgericht abweichende Bewertung des Aktenmaterials nach- 11 - 6 - vollziehbar zu machen. Diese Bewertung ist f374r das hiesige Revisionsverfah-ren rechtlich irrelevant. Ob n344mlich der 226 ohne Wahrung der Ladungsfrist bestellte 226 Pflicht-verteidiger f374r die Erf374llung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grunds344tzlich nicht Sa-che des Gerichts, dies nachzupr374fen, denn als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstst344ndig zu f374hren (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Vertei-digung, angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165). Die n344here Darlegung des Akteninhalts zu fordern, liefe deshalb auf eine 334berspannung der Zul344ssigkeitsanforderungen hinaus (vgl. BVerfGE 112, 185, 213). 12 13 c) Die R374ge wird nicht deshalb unzul344ssig, weil sie auf eine 204Verlet-zung der Vorschriften der 247247 228 StPO, 145 Abs. 3 StPO analog und Art. 6 MRK223 abhebt, indes 247 265 Abs. 4 StPO nicht erw344hnt. Die lediglich gebotene Darlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs ist hierdurch je-denfalls erfolgt (vgl. BGH NJW 2007, 92, 96 m.w.N.). 3. Die R374ge ist begr374ndet. 14 a) Das Landgericht w344re entsprechend 247 265 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, wenigstens dem hilfsweise gestellten Antrag des Pflichtverteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stattzugeben. 15 (1) Diese Vorschrift w344re nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs entsprechend anzuwenden gewesen. Eine Ver344nderung der Sach-lage kann auch durch verfahrensm344337ige Vorg344nge und Situationen entste-hen, wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gew344hlter oder bestellter Vertei-diger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). Eine Pr374fung 16 - 7 - der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des 247 145 Abs. 3 StPO ist demnach nicht geboten. (2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des 247 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, 402, 403). Die hierf374r notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten h344tte vorausgesetzt, dass der Verteidiger den Sachverhalt ausreichend gekannt, gen374gend 374ber das bisherige Verteidigungsverhalten des Angeklagten und dessen Vorstellung, wie er sich weiter zu verteidigen w374nscht, informiert gewesen w344re und ein klares Bild von den M366glichkeiten h344tte gewinnen k366nnen, die f374r eine sachgem344337e Verteidigung relevant ge-wesen w344ren (vgl. BGH aaO). Dass dies nicht der Fall war, liegt angesichts der von der Revision vorgetragenen Sachlage auf der Hand. 17 18 Die 374beraus gewichtigen Anklagevorw374rfe (u. a. drei Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafen von jeweils f374nf Jahren) und die durch teilweise ge-st344ndige Mitangeklagte gekennzeichnete belastende Beweislage erforderten es, zur Erarbeitung der Verteidigungskonzeption eine 334berpr374fung der sechs Aktenb344nde umfassenden Verfahrensakten auf Entlastungsm366glichkeiten vorzunehmen und nach deren Bewertung durch den Verteidiger die erkann-ten M366glichkeiten mit dem Angeklagten eingehend zu beraten. Dies war dem Verteidiger aus den von ihm dargelegten tats344chlichen Gr374nden bis zum Be-ginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht m366glich (vgl. auch BGH NStZ 1983, 281). Solches hatte das Landgericht in tats344chlicher Hinsicht hinzunehmen. Es war 226 wie ausgef374hrt 226 grunds344tzlich nicht dazu berufen, aus seiner Sicht anstelle des Verteidigers entsprechend seiner Auffassung von den Schwie-rigkeiten der Verteidigungsaufgabe eine angemessene Vorbereitungszeit festzusetzen. Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, spricht zudem die den 247247 217, 218 StPO zu ent- 19 - 8 - nehmende Erw344gung, dass grunds344tzlich auch dem Verteidiger die Wohltat der durch die 226 hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter Umst344nden nicht zwingend einzuhaltende 226 Ladungsfrist bezweckten M366g-lichkeit, die Verteidigung vorbereiten zu k366nnen, zugute kommen soll (vgl. BGHSt 13, 337, 344; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 217 Rdn. 1). Die im Aussetzungsantrag enthaltene Erkl344rung, zur F374hrung der Ver-teidigung noch nicht gen374gend vorbereitet zu sein, war auch nicht 226 wie das Landgericht annimmt 226 versp344tet. Aus der Vorschrift des 247 145 Abs. 3 StPO ergibt sich nur f374r den w344hrend einer laufenden Hauptverhandlung bestellten neuen Pflichtverteidiger die sofort zu erf374llende Pflicht 226 nach blo337er pau-schaler Pr374fung im Interesse der z374gigen Weiterf374hrung des Verfahrens 226 zu erkl344ren, ob die Verteidigung noch gen374gend vorbereitet werden kann (vgl. BGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Go337ner aaO 247 145 Rdn. 11). Eine Ausweitung dieser Pflicht auf den vor Beginn der Hauptver-handlung bestellten Verteidiger ist rechtlich nicht geboten und w374rde die Er-reichung des Ziels, den Fortgang des Verfahrens zu f366rdern, sogar erschwe-ren. Der neu bestellte Verteidiger w374rde sich n344mlich nahe liegend zur Si-cherheit eher auf fehlende Vorbereitungszeit berufen und die Chance, durch intensive Vorbereitung die Verteidigung doch noch f374hren zu k366nnen, nicht ergreifen. 20 Aber selbst wenn der Verteidiger hier eine ausreichende Vorberei-tungszeit nicht genutzt h344tte 226 was das Landgericht ohne weiteres annimmt, wof374r hier allerdings nichts spricht 226 w344re die F344higkeit, die Verteidigung zu f374hren, am ersten Verhandlungstag nicht gegeben gewesen. Nach Auffas-sung des Landgerichts h344tte sich der Verteidiger vielmehr geweigert, sich durch gen374gende Vorbereitung verteidigungsf344hig zu machen, was indes ebenfalls einer Fortf374hrung der Verhandlung entgegen gestanden und allen-falls ein Vorgehen gem344337 247 145 Abs. 1 und 4 StPO erm366glicht h344tte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; Stern in AK-StPO 247 145 Rdn. 11). 21 - 9 - (3) Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bei eingeschr344nkter Ver-teidigungsf344higkeit durchgef374hrte substantielle Sachverhandlung hat den Anspruch des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auf konkrete und wirkliche Verteidigung verletzt (vgl. BGHSt 46, 36, 44 m.w.N.; BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5). Hierin geht der ebenfalls vorlie-gende Versto337 gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK auf (vgl. auch Hammerstein NStZ 2000, 327). 22 Die grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidi-gung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt aaO) f374hrte zu einer Reduzierung des dem Landgericht einger344umten Er-messens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom Pflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen w344re (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Verteidigung, angemesse-ne 6). 23 24 b) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen 247 265 Abs. 4 StPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender sub-stantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die M366glich-keit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensversto337 und dem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begr374ndet die Verletzung des 247 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO 247 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 und 6). 4. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grunds344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht blo337 darum geht, Terminsw374nsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Gel-tung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO 247 137 Satz 1 Beschr344nkung 2; Brause 25 - 10 - Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsn366te zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu 374ber-gehen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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