5 StR 181/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19 . Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Juni 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 15. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere J u- gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. November 2010 wegen Unterhaltspflich t- verletzung in zwei Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. Vom Vorwurf weiterer sechs Fälle des sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schut z- befohlenen hat es d en Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt worden ist. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte die am 6. J u- ni 1997 geborene Nebenklägerin, Toc hter aus der ersten Ehe des Angekla g- ten, diesen an einem Wochenende im September 2008 gemeinsam mit i h- 1 2 - 3 - rem Bruder in seiner Wohnung. Zu dieser Zeit befand sich die zweite Ehefrau des Angeklagten in Marokko. Während der Junge im Wohnzimmer an se i- nem Computer beschäftigt war, legten sich der Angeklagte und seine Tochter im Elternschlafzimmer im Doppelbett schlafen. Als die se bereits eingeschl a- fen war, schob der Angeklagte seine Hand unter ihre Unterwäsche und b e- rührte sie mit seinen Fingern im Scheidenbereich. Als s ie wach wurde, zog er seine Hand schnell zurück . Von dem Vorwurf, di e Nebenklägerin im Tatzeitraum Juni 2006 bis Februar 2010 in mindestens fünf weiteren Fällen in seinen jeweiligen Wo h- nungen unter ihrer Oberbekleidung an den Brüsten berührt zu ha ben, wobei sie in mindestens drei dieser Fälle das erigierte Glied des Angeklagten an ihren Schenkeln spürte, hat das Landgericht den Angeklagten freigespr o- chen, da es unter Berücksichtigung der grundsätzlich für glaubhaft eracht e- ten Angaben der Nebenkläge r- Darüber hinaus hat die Jugendschutz kammer den Angeklagten auch v on dem weiteren Vorwurf fre i- gesprochen , im Tatzeitraum Januar 2008 bis Januar 2010 anlässlich eines spielerischen Gerangels sein bedecktes Geschlechtsteil an der Scheide der ebenfalls bekleideten Geschädigten gerieben zu haben, da sie sich aufgrund der Hauptverhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit überzeugen konnte, tattgefunden hat. Zugunsten des Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin dieses Verhalten des Angeklagten falsch interpretiert haben kann Im Ergebnis seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der N e- benkläge t- handlung sowie die übrigen sexuellen Übergriffe des Angeklagten zum Nac h- S. 18). Es weicht damit von der Beurteilung der aussagepsychologischen Gutachterin ab, die entgegen ihrem schriftlichen Gutachten auf das Aussagematerial der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhan d- 3 4 - 4 - S . 18) nicht mehr zu dem Ergebnis gelangte, dass de ren Beku n- dungen mit seh r hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien. In der Hauptverhandlung habe sich die Qualität des Aussagematerials reduziert. 2. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathe rgang und der T ä- terschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten alleine auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Es weist zwar auf die besonderen , an diese B e- weiskonstellation zu stellenden Anforderungen hin (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Apri l 1987 3 StR 141/ 87 und vom 18. Juni 1997 2 StR 140/ 97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14); gleichwohl genügen die U r- teilsgründe diesen Anforderungen nicht. Sie machen vielmehr nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise deutlich, d ass die Jugen d- schutz kammer alle zur Beeinflussung der Entscheidung geeignete n Umstä n- de in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise in die Übe r- zeugungsbildung einbezogen hat. a) Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber zu einem anderen Ergebnis, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu b e- legen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 1 StR 190/01 ). Es mus s insbesondere auch dessen Ste l- lungnahme zu den Gesichtspunkten wie dergeben, auf die es seine abwe i- chende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550 ) . Aus den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen wird deutlich, weshalb s ie von einer Reduzierung der , aufgrund derer sie nicht mehr an ihrer Einschätzung im schriftlichen Gutac h- ten festhalten könne (UA S. 19). Die Mutmaßung der Sach verständigen, das r- Hauptverhandlung andererseits oder mit dem schwierigen Lebensabschnitt 5 6 - 5 - erklärbar sein, in dem s ich die Nebenklägerin befinde, ändert nichts an d er in einem unaufgelösten Widerspruch zitierten Wertung der Sachverstä n- digen , dass die Reduktion des Aussagematerials mit gu tachterlichen Meth o- den nicht durch Vergessensprozesse erklärt werden könne. Die Jugendschutz kammer st ellt dieser Würdigung der Sachverständ i- gen eine eigene Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich dabei aber mit der von der Sachverständigen festgestellten Reduzierung der Aussagequalität der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ausei nanderzusetzen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Aussage des Tatopfers das einzige Beweismittel ist, hat das Tatgericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien vorzunehmen (Brause, NStZ 2007, 505, 506). Das Landgericht beruft sich insoweit darauf, dass es anders als die Sachverständige die Frage der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht aufgrund aussagepsychologischer Instrumentarien zu entscheiden habe, sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Indes hatte das Landgericht dabei aussagepsychologische Glaubwürdigkeitskriterien zu beachten; es hat diese in verschiedenen Bereichen auch selbst angewendet . Bei s eine r Prüfung, die demnach substantiell d enselben Kriterien zu folgen hatte wie diejenige der Sachverständigen, musste es sich mit deren Einwänden auseinandersetzen. b) Das Landgericht stützt seine Beweiswürdigung vor allem auf das sachliche und keine überschießende Belastungstendenz zeigende Aussag e- verhalten der Geschädigten, das Fehlen von Falschbelastungsmotiven, die spontane Offenbarung des Geschehens zunächst gegenüber Freundinnen allerdings nur zwei Details ge nannt, die gerade nicht den Verurteilungsfall betreffen. Überdies bezieht sich eines dieser Details (der Angeklagte habe anlässlich eines sexuellen Übergriffs ihr gegenüber geäußert, nicht er, so n- dern der Fuß der zwischen den beiden im Bett liegenden klein en Hal b- schwester habe sie im Genitalbereich berührt) auf einen Vorfall, bei dem sich 7 8 - 6 - jedenfalls nach der nachvollziehbaren Auffassung der Sachverständigen , der das Landgericht insoweit nicht widerspricht nicht ausschließen lässt, dass es hier zu einer Fehlinterpretation der Nebenklägerin gekommen ist . Darüber hinaus sind die Schilderungen der Nebenklägerin zu diesem Vorfall habe dann bemerkt, dass ihr Vater mit seinem Penis sie in ihrem Genitalb e- , UA S. 16; anlässlich eines Vorfalls, bei dem sie mit dem t- was festes an ihrem Oberschenkel gespürt, was sie als den Penis des A n- ge klagten interpret ierte, UA S. 25 ) . Ob insoweit eine Inkonstanz der Angaben der Nebenklägerin vorlag, mit der sich das Urteil hätte auseinandersetzen müssen, bleibt unklar. c ) Die Jugendschutz kammer befasst sich mit verschiedenen Mängeln der Zeugenaussage (Probleme bei d er zeitlichen Einordnung der Taten , W i- dersprüche hinsichtlich des Tatorts ) und erklärt diese ohne Rücksicht auf die Einschätzung der Sachverständigen im Ergebnis mit Vergessens - und Verschmelzungsprozessen. Die von der Nebenklägerin abgegebene inkon s- ta nte Schilderung hinsichtlich eines Eindringens des Angeklagten mit dem Finger in ihre Scheide führt die Jugendschutzkammer auf Schwierigkeiten der Nebenklägerin hinsichtlich sexueller Begrifflichkeiten zurück . Indes b e- fasst sich das Urteil in keiner Weise mit der Bekundung der Mutter der N e- benklägerin, diese habe ihr unter anderem mitgeteilt, der Angeklagte habe e- benklägerin gegenüber ihrer Mutter wäre kaum mit mangelnden Begrifflic h- keiten zu erklären. Die Beweiswürdigung der Jugendschutzkammer ist mithin auch in soweit lückenhaft. d) Ohne dass dies den Angeklagten für sich beschwert, bleibt die B e- weiswürdigung auch in ihrer Gesamtheit widersprüchlich, weil kaum erklärlich ist, we shalb das Landgericht bei seiner insgesamt positiven Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich der weiteren 9 10 - 7 - Tatvorwürfe nicht zu Mindestfeststellungen gelangt ist, die insoweit einer u m- fassenden Freisprechung entgegengestan den hätten. 3 . Das angefochtene Urteil war demnach insgesamt aufzuheben, s o- weit der Angeklagte verurteilt worden ist. Wenngleich der Teilfreispruch B e- stand hat, wird das neue Tatgericht allein zur Überprüfung des einzigen ve r- bleibenden Anklagevorwurfs den Wahrheitsgehalt der belastenden Angaben der Nebenklägerin in ihrer Gesamtheit zu überprüfen haben. Die Aufhebung umfasst notwendigerweise auch die Kompensationsentscheidung, für die das Urteil keinerlei Begründung gibt. Basdorf Sch aal Schneider Dölp Bellay 11
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