5 StR 181/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 20 13 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric hter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizh auptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 10. Dezember 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trag en. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revis ion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute der gestä n- dige Angeklagte, der damals nur geringfügige Einkünfte erzielte, als S chat z- meister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/Die Gr ü- ne m Rahmen seiner Funktion und der damit einhergehenden Vertretungsbefu g- nisse hatte der Angeklagte Zugriff auf Konten des Landesverbandes, eines Kreisverbandes und eines Vermögensverwaltungsve reins der Partei. Die zum Teil mit Angabe fingierter Begünstigter und Verwendungszwecke auf seine ab. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerl e- r- wendet habe, zwei bulgarische Prostituierte zum ein en mit de r Bezahlung einer Drogenentzugs behandlung und zum anderen wegen deren beruflichen, gesundheitlichen und familiären Geldproblemen finanziell unterstützt zu h a- ben. Es hat in allen Einzelfällen gleichwohl eine gewerbsmäßige Vorgehen s- weise des Angekla gten unter Zugrundelegung eines besonders schweren Falls gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen, i- schen Motiven Hilfsbereitschaft zeigte, sondern vielmehr im Geg enzug Z u- 2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei allen Ei n- zeltaten der Untreue gewerbsmäßig gehandelt hat, ist unter Berücksichtigung von Gesamtsumme und Dauer der Veruntreuung en nicht zu beanstanden. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch wesentliche Beträge der veruntreuten Gelder dritten Personen hat zuko m- men lassen. Dadurch entfällt ent gegen der Ansicht des Generalbundesa n- walts die Eigennützigkeit seines Handelns nicht. Denn der Ange klagte hat auf alle Einzelbeträge unmittelbar selbst zugreifen und über die Verwendung des Geldes ob für sich oder für andere, aus welchen Gründen auch i m- mer nach eigenen selbstbestimmten Vorstellungen verfügen können (vgl . BGH, Beschluss vom 7. September 2011 1 StR 343/11, wistra 2011, 462). Es kommt daher nicht einmal darauf an, welche eventuell mittelbaren Vorteile sich der Angeklagte versprach, als er den Prostituierten Geldbeträge überließ. Ein Fall , in dem Untre uehandlungen nur zu altruistischen Zwecken erfolgten, liegt im Übrigen schon angesichts der beträchtlichen Differenz zw i- 3 4 5 - 5 - schen der veruntreuten Gesamtsumme und den Zuwendungen an die Prost i- tuierten nicht vor. 3. Die weiteren Beanstandungen des Angeklagt en sind unter Bezu g- nahme auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 6
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