BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 181/14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ger ichts Neuruppin vom 25. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.A (Tauchreisen) wegen Untreue in Tateinheit mit B e- stechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen ve r- urteilt worden ist; b) im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die w eitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen j e- weils in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tatkomplex II.A), wegen Untreue i n zehn Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen mit einer Verfahrensb e- 1 - 3 - anstandung und der Sachrüge geführte Revision erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist das angefochtene Urteil nunmehr wirksam zugestellt worden, so dass die Revisionsbegründungsfrist in L auf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 StPO). Die noch vorhandenen Abweichungen der zugestellten Urteilsausfertigung von dem Urteilsoriginal betreffen lediglich h- ren und die deshalb der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegenst e- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 2 StR 44/04, StraFo 2004, 238, und vom 30. März 1994 3 StR 33/94, Urteil vom 27. Oktober 1977 4 StR 326/77, NJW 1978, 60). Soweit der Beschwerdeführer aus dem A n- bringen der handschriftlichen Korrekturen auf dem Urteilsoriginal ableiten will, dass das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden sei (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO), ist ein Verfahrensverstoß nicht belegt. 2. Das Urteil hält sachli ch - rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der A n- geklagte im Tatkomplex II.A wegen Untreue in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt wurde. a) Nach den Urteilsfeststellungen entschied der Angeklagte als Abte i- lungsleiter der Gleisbauabteilung der Firma K . (nachfolgend: Fa. K . ) eigenständig darüber, von welchem Liefera n- ten und zu welchen Konditionen die Fa. K . die Materialien zur Au s- führung von Gleisbauaufträgen der Deutschen Bundesbahn bezog. Einer dieser Lieferanten war die V . (nachfolgend: V . ), deren Niederlassungsleiter in Berlin dem Angeklagten im Jahr 2000 2 3 4 - 4 - das A ngebot unterbreitete, für ihn eine sogenannte schwarze Kasse zu bilden. Dies lehnte der Angeklagte zunächst ab; in der Folgezeit entwickelte sich j e- . die Ausgang s- tsprechenden Leistungen erbracht zu haben (UA S. 4). Die überschießenden Beträge wurden auf einem Konto der V . i- chung von Scheinrechnungen durch Mitarbeiter der V . abrufen (UA S. 4, 16). Im Gegenzug bestellte der Angeklagte in Fällen, bei denen Bahnschienen kurzfristig zu liefern waren, zu den üblichen Preisen mit Aufschlägen au s- schließlich bei der V . , deren Mitarbeitern er gegebenenfalls mitteilte falls er Vergleichsan gebote anderer Firmen eingeholt hatte , dass günstigere A n- bieter vorhanden seien, so dass die V . ihre Preisgestaltung diesem U m- stand anpassen konnte. Die vom Angeklagten getätigten Mittelabrufe vom Konto der V . die n- ten zunächst dazu, geschäf tliche Angelegenheiten der Fa. K . zu f i- nanzieren. Im Zeitraum 2006 bis 2008 veranlasste der Angeklagte die Abb u- chung von drei Beträgen in Höhe von 12.180 Euro, 18.000 Euro und 25.287,50 Euro zur Begleichung der Kosten seiner privat veranstal teten Tauc h- reisen. b) Der rechtliche Ansatz des Landgerichts, die Untreuehandlungen des Angeklagten in den Mittelabrufen zur Tilgung privater Verbindlichkeiten als ve r- wirklicht anzusehen, ist unzutreffend. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Tatbestan d der Untreue (§ 266 StGB) sind vorliegend vielmehr bereits die vom Angeklagten zum Nachteil der Fa. K . h- nungsstellungen seitens der V . , die jeweils wegen tatsächlich nicht erbrac h- ter Leistungen überschießende Gelda bflüsse zur Folge hatten, mit denen die 5 6 - 5 - schwarze Kasse gespeist wurden. Mit den Geldabflüssen sind die jeweiligen Beträge der Fa. K . endgültig entzogen worden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff., und vom 27. A u- gust 2010 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 282 ff.), so dass ein späteres Abr u- fen etwaiger Geldbeträge vom verdeckten Konto zur Verwirklichung des U n- treuetatbestandes rechtlich irrelevant ist. c) Weil das Landgericht zu den überhöhten Rechnungen de r V . und den dadurch zum Nachteil der Fa. K . bewirkten Geldabflüssen keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich dieses Tatko m- plexes insgesamt der Aufhebung. Das gilt auch für die jeweils tateinheitlich zur Untreue ab geurteilte, an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB). Diese liegt freilich bereits in den im Zusammenhang mit der Bildung und dem Einspeisen der schwarzen Kassen getroffenen Unrechtsvereinbarungen und nicht etwa erst in den Abbuchungen für private Zwecke. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Tatkomplex II.A zieht die Au f- hebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstra f- ausspruchs nach sich. Gegebenenfalls bietet sich mit Blick au f die nunmehr rechtskräftig verhängten Einsatz - und Einzelstrafen eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO an, die jedenfalls keinen erheblichen Einfluss auf die neu zu bildende Gesamtstrafe haben dürfte. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 7 8
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