BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 181/15 vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 20 15 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch b e- schränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Gen e- ralbundesanwalt vertreten wird, ist begründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagt e am 2. Juli 2014 aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g 1 2 - 4 - Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Ab nehmer übergeben werden. 2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt w a- e- messen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist im Int eresse des über die deu t- schen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträcht i- gungen ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Au sland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb ke i- nen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 2 StR 378/95, NStZ - RR 1996, 116). 3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht aus schließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer A n- wendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufh e- bung l ediglich ein Wertungsfehler zug runde li egt, haben die Feststellungen B e- stand; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich. Sander Schneider Dölp König Feilcke 3 4
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